«Arbeitgeber können an Maskenpflicht festhalten»
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Valentin Vogt:«Arbeitgeber können an Maskenpflicht festhalten»

Das sagt das Arbeitsrecht
Muss ich jetzt trotz positivem Corona-Test arbeiten?

Die Corona-Massnahmen werden am heutigen Freitag aufgehoben. Das verändert auch unseren Arbeitsalltag. Was gilt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten?
Publiziert: 01.04.2022 um 00:15 Uhr
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Aktualisiert: 01.04.2022 um 09:24 Uhr
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Arbeitgeberpräsident Valentin Vogt begrüsst den Bundesratsentscheid. Heute Freitag werden alle Corona-Massnahmen aufgehoben.
Foto: Thomas Meier
Nicola Imfeld

Fertig Corona – zumindest fürs Erste! Nach zwei Jahren fallen heute Freitag mit der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und der Isolationspflicht für Infizierte die letzten Massnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie. «Wir begrüssen den Entscheid des Bundesrats, der zum richtigen Zeitpunkt kommt», sagt Arbeitgeberpräsident Valentin Vogt (61). Wird jetzt im Arbeitsalltag wieder alles normal?

Klar ist: Wer positiv auf Corona getestet wird, muss nicht mehr wie am Anfang zehn oder zuletzt fünf Tage zu Hause bleiben. «Ab dem 1. April steht wieder die zentrale Frage im Raum, ob man arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist», sagt Arbeitsrechtsexpertin Nicole Vögeli Galli (53).

Das bedeutet, dass ein positives Testergebnis nicht automatisch heisst, dass man dem Arbeitsplatz fernbleiben kann. «Wenn man hustet oder ein bisschen Halsweh hat, muss man zur Arbeit gehen wie früher», sagt sie. Egal ob es sich um Corona oder eine Erkältung handelt. Ausnahmen könne es an Arbeitsplätzen mit besonders vulnerablen Personen aber weiterhin geben.

Muss man krank im Homeoffice arbeiten?

«Wenn man starke Symptome hat, ist der Fall klar. Dann bleibt man weiterhin zu Hause», stellt Arbeitgeberpräsident Vogt klar. In diesem Fall braucht es aber auch wieder ein Arztzeugnis. Vogt empfiehlt den Unternehmen allerdings, in den nächsten Monaten pragmatisch zu handeln. «Auch ein positives Testergebnis könnte in der Übergangsphase als Alternative zum Arztzeugnis ausreichen», sagt er. Zu beachten seien verbindliche Regeln zum Einholen eines Arztzeugnisses, wie sie häufig mit der Krankentaggeldversicherung vereinbart sind.

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Und wie siehts mit Homeoffice aus? «Wer krank und somit arbeitsunfähig ist, muss nicht arbeiten», sagt Vögeli Galli. Daran habe auch die Pandemie nichts geändert. Allerdings gebe es auch die Teilarbeitsunfähigkeit. «In gewissen Situationen ist es denkbar, dass eine Person aus dem Homeoffice einen Teil der Arbeit verrichten kann. Das hat der Arzt zu entscheiden», sagt Vögeli Galli. Sie gibt aber zu bedenken: «Man darf die Arbeitnehmer nicht dazu drängen, nur weil es die Möglichkeit von Homeoffice gibt.»

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