Ärger über überhöhte Preise
Ab wann ist es schon Wucher?

Fernseher oder Bügeleisen viel teurer als bei der Konkurrenz: Anbieter dürfen sich in der Schweiz viel erlauben, aber nicht alles. Wir klären auf – kurz und knackig.
Publiziert: 13.12.2024 um 15:59 Uhr
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Aktualisiert: 13.12.2024 um 16:25 Uhr
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Wer kennt es nicht: Man kauft etwas ein ...
Foto: Keystone

Auf einen Blick

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Katharina Siegrist
Beobachter

Gestern für 1200 Franken einen Fernseher mit der neusten Pur-Color-Technologie gekauft – und heute sieht man ihn im Internet schon für 600: Das ist ärgerlich, aber gekauft ist gekauft. Man hat keinen Anspruch auf (nachträglichen) Rabatt.

Pech hat auch, wer das gekaufte Bügeleisen später bei der Konkurrenz viel billiger entdeckt.

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Es braucht viel, bis es illegal ist

Gegen diesen Frust hilft nur eins: vor dem Kauf die Preise vergleichen. Denn das Gesetz schützt nur ausnahmsweise gegen überrissene Preise. So kann man einen Vertrag anfechten, wenn man übervorteilt wurde.

Dabei muss man sich aber in einer Notlage befunden haben, unerfahren oder leichtsinnig sein. Zudem müssen Leistung und Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Dann kann ein Anbieter sogar wegen Wucher verurteilt werden.

Die Hürden dafür sind aber hoch, die Wirtschaftsfreiheit geht grundsätzlich vor. Das Bundesgericht entschied vor Jahren, dass es überrissen ist, wenn der Verkaufspreis 100 Prozent über dem Verkehrswert liegt. Und leichtsinnig ist, wer in einer schwachen Stunde unverantwortlich leichtfertig handelt, so das Zürcher Obergericht.

Immerhin: Für faire Preise setzt sich der Preisüberwacher ein. Allerdings nur dort, wo es keinen oder wenig freien Wettbewerb gibt, etwa bei der Post, bei Wasser und Strom oder im Gesundheitswesen. Wer etwas melden will, kann ein besonderes Meldeformular verwenden.

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