Im Laden naschen
Hungrig einkaufen ist sowieso keine gute Idee. Man kauft dann zu viel. Oder macht sich, wenn es blöd kommt, obendrein zum Ganoven.
Wer schon im Laden beherzt ins warme Brötli beisst, kommt womöglich mit dem Gesetz in Konflikt – auch wenn man beabsichtigt, es zu bezahlen. Denkbar wäre ein Verfahren wegen unrechtmässiger Aneignung. Denn das Gebäck gehört einem auf dem Weg zur Kasse noch nicht – und ist damit eine sogenannte fremde bewegliche Sache.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Beim Self-Check-out das Scannen vergessen
Dass beim Self-Check-out mal etwas vergessen geht, kann vorkommen. Ob man sich dabei strafbar macht, hängt davon ab, ob man die Einkäufe versehentlich oder absichtlich nicht scannt. Oder auf Juristendeutsch: Nur wer vorsätzlich handelt, begeht einen Diebstahl.
Zum Verhängnis werden kann es einem auch, wenn man Produkte absichtlich falsch tippt, auch an der Gemüsewaage. Es ist nicht erlaubt, etwa Bio-Äpfel einzupacken, aber nur herkömmliche zu bezahlen. Im schlimmsten Fall wirft man dir vor, eine Datenverarbeitungsanlage betrügerisch missbraucht zu haben.
Die Verpackung entsorgen
Es ist natürlich effizient und praktisch, sperrige Verpackungen gleich im Laden liegenzulassen. Aber Achtung: Rechtlich korrekt ist es nicht. Denn grundsätzlich kauft man die Artikel so, wie sie im Laden ausgestellt sind – also verpackt. Das Entsorgen gehört nicht zur vertraglich vereinbarten Leistung des Ladens.
Wer einkauft, muss die Verpackung auf eigene Kosten loswerden. Dabei wird es auch hier auf das Ausmass ankommen: Wer den neuen Lippenstift bereits im Laden auspackt und die kleine Schachtel dort in den Müll wirft, hat grundsätzlich nichts zu befürchten. Wer mehrere grosse Kartonschachteln im Laden lässt, muss eher mit einem Rüffel rechnen.
Etiketten vertauschen
Wer die Produkte in seinem Einkaufskorb mit den Etiketten anderer Artikel versieht, geht eindeutig zu weit. Es ist also nicht erlaubt, einen Rabattkleber auf das Lachsfilet zu schmuggeln oder es mit dem Preisetikett eines leichteren, günstigeren Produkts auszustatten.
Denn das Verkaufspersonal wird so in einen Irrtum über den wahren Preis versetzt, und das Geschäft wird geschädigt. Wenn die Sache ans Licht kommt, droht eine Bestrafung wegen Betrugs und Urkundenfälschung.
Mit ganz viel Münz bezahlen
Natürlich passiert es immer dann, wenn man spät dran oder gestresst ist: Die Person vor einem kramt langsam ihr ganzes Kleingeld hervor, um den Grosseinkauf zu bezahlen. Darf man das?
Ja, solange es nicht mehr als hundert Münzen sind. Das sagt das Gesetz über die Währung und die Zahlungsmittel. In diesem Umfang sind nämlich Anbieter verpflichtet, Umlaufmünzen als Zahlung anzunehmen. Das gilt auch, wenn die Schlange lang ist und die Wartenden ungeduldig werden. Der Supermarkt könnte aber im Kleingedruckten davon abweichen.
Zu viel Retourgeld einstecken
Nur Bares ist Wahres – umso mehr, wenn einem die Kassiererin versehentlich zu viel Wechselgeld herausgibt. Doch muss man sie auf ihren Irrtum hinweisen, oder darf man das Geld klammheimlich einstecken? Fest steht, dass der Kassierer das Geld zurückverlangen kann, wenn er sein Versehen noch bemerkt. Das könnte das Geschäft theoretisch auch noch nachträglich tun, denn man ist ungerechtfertigt bereichert.
Doch macht man sich strafbar, wenn man nichts sagt? Zur Betrügerin wird man noch nicht, weil man sich kaum arglistig verhalten hat. Möglicherweise könnte der Vorwurf aber sein, Vermögenswerte unrechtmässig verwendet zu haben. Das ist strafbar.
Einen gefundenen Bon einstecken
Ob Cumulus-Bon, Gutschein oder Bares: Wer bei der Kasse oder am Fussboden etwas findet, darf den Fund behalten – oder? Ganz so einfach ist es nicht, denn streng genommen muss man eine verlorene Sache melden, nämlich beim Hausherrn, also beim Supermarkt. Wer den Fund einfach einsteckt, begeht grundsätzlich eine unrechtmässige Aneignung.
Am Duschgel schnuppern
Tropical Rainforest, Ocean Breeze oder Yuzu Lime – wer sich trotz solcher Beschreibungen immer noch nicht genau vorstellen kann, wie das Duschgel duftet, wird daran riechen wollen. Aber darf man Pflegeprodukte öffnen und testen? Ja, wenn man sie dadurch nicht beschädigt oder entwertet – und zwar aus Sicht des Shops. Vorsichtig an einem Shampoo schnuppern dürfte also erlaubt sein.
Problematisch ist etwa das Testen von Cremes und Deos, denn danach ist entweder die Hygiene nicht mehr gewährleistet, oder die Verpackung enthält nicht mehr die versprochene Menge. Auch Folien oder Siegel zu öffnen, ist tabu. Wer dies trotzdem tut, muss den Artikel kaufen.
Den Einkaufswagen ausleihen
Hier ein Sack Kartoffeln, da ein Sixpack Bier – manche Konsumentinnen rollen ihre schweren Einkäufe direkt mit dem Einkaufswägeli bis vor die Haustür. Doch darf man den Wagen überhaupt ausleihen? Nein, denn das Gefährt ist für den Laden bestimmt. Wer sich damit davonmacht, entzieht den Wagen, und der Laden kann nicht mehr frei darüber verfügen. Streng genommen ist das eine strafbare Sachentziehung.