Die Nebenkosten sind in vielen Haushalten im vergangenen Jahr erheblich gestiegen. Das liegt vor allem an den höheren Kosten fürs Heizen und für Strom. Vermieter dürfen jedoch nicht alle Kosten auf ihre Mieterschaft abwälzen. Blick liefert einen Überblick, was erlaubt ist und was nicht.
Zulässige Nebenkosten
- Heizkosten und Warmwasser
- Wasser sowie Abwasser
- Service-Abos für Heizung, Lift oder weitere Geräte
- Kehricht
- Hauswart (Lohn, allgemeine Reinigungsarbeiten, Umgebungsarbeiten)
- Treppenhausreinigung
- Allgemeinstrom
- Waschmaschine (nur Strom- und Wasserverbrauch)
- Gebühren für TV- oder Kabelanschluss
- Winterdienst wie Schneeräumung
- Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Nebenkosten
Unzulässige Nebenkosten
- Reparaturen an Heizung, Lift, Waschmaschine oder am Gebäude
- Ersatzteile von Maschinen
- Investitionen oder Einzahlungen in den Erneuerungsfonds
- Umbauten, Renovationen
- Neubepflanzung oder Umgestaltungen im Garten
- Liegenschaftssteuern
- Prämien für Gebäudeversicherungen
- Gebühren der öffentlichen Hand, die nicht direkt mit Verbrauch und Betrieb zusammenhängen (Beispiel: Strassenerschliessung)
Eigentümer oder Verwaltungen dürfen Kosten nur dann abrechnen, wenn diese Positionen explizit im Mietvertrag aufgeführt sind. Bei allgemeinen Formulierungen wie «übrige Betriebskosten» müssen Mieter diese nicht übernehmen. Strittig sind hier beispielsweise die Grundgebühren fürs Wasser. Sind diese nicht im Mietvertrag aufgeführt, haben bereits mehrfach Gerichte die Abwälzung auf Mieter als unzulässig eingestuft.
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Die Nebenkosten von leerstehenden Wohnungen dürfen nicht auf die Mieterschaft abgewälzt werden. Vermietern ist es dagegen erlaubt, Nebenkosten rückwirkend für bis zu fünf Jahre nachzufordern.
Die Schlichtungsstellen haben alle Hände voll zu tun. Das zeigen Zahlen vom Bundesamt für Statistik für das erste Halbjahr 2023. Die Anzahl an Schlichtungsverfahren im Miet- und Pachtwesen kletterten um 42,2 Prozent im Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum. Der Anstieg stehe wohl im Zusammenhang mit dem Anstieg des Referenzzinssatzes, heisst es beim Bundesamt für Wohnungswesen.
Im Kanton Zürich sind insgesamt 4601 neue Schlichtungsverfahren eingegangen – mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr. Ebenfalls mehr als verdoppelt haben sich die Verfahren in den Kantonen Luzern, Schwyz und Uri. Insgesamt wurden im ersten Halbjahr 23'723 Schlichtungsverfahren behandelt. Davon konnten 13'395 abgeschlossen werden. Bei insgesamt 2024 Verfahren kam es dagegen nicht zu einer Einigung – damit kann jetzt Klage eingereicht werden. Weil der Referenzzinssatz am 1. Dezember weiter angestiegen ist, wird mit einer neuen Mietärger-Welle gerechnet. (smt)
Die Schlichtungsstellen haben alle Hände voll zu tun. Das zeigen Zahlen vom Bundesamt für Statistik für das erste Halbjahr 2023. Die Anzahl an Schlichtungsverfahren im Miet- und Pachtwesen kletterten um 42,2 Prozent im Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum. Der Anstieg stehe wohl im Zusammenhang mit dem Anstieg des Referenzzinssatzes, heisst es beim Bundesamt für Wohnungswesen.
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Einsicht in Belege
Zur Kontrolle der Nebenkosten kann man Einsicht in die Belege verlangen. Falls die Abrechnung nicht stimmt, Reduktion fordern. Geht der Vermieter darauf nicht ein, gibt der Mieterverband Beratung oder hilft die Schlichtungsbehörde weiter.