Ein Büsi, das durch ein Schweizer Hausquartier streift, ist keine Seltenheit. In der Schweiz lebten 2022 rund 1,8 Millionen Katzen. Sie zählen zu den beliebtesten Haustieren von Schweizerinnen und Schweizern. So beliebt, dass einige sogar fremde Katzen bei sich behalten wollen.
So schildert zumindest ein verzweifelter Büsi-Besitzer aus Zürich dem «Zürcher Unterländer» seine Situation. Aus Sicherheitsgründen hat er seinen Kater mit einem GPS-Tracker ausgestattet. Daher weiss er genau, wer seinen Kater am liebsten für sich haben würde: «Ein älteres Ehepaar sperrt meinen Kater regelmässig bei sich ein.» Wenn der Besitzer nach der Arbeit heimkomme, müsse er sich zuerst sein Büsi erkämpfen.
«Eigentlich will ich ja keinen Ärger»
«Sie haben sogar ein Kistchen für ihn auf dem Balkon eingerichtet», wie er dem «Zürcher Unterländer» erklärt. Das Ehepaar wisse, dass er nicht will, dass sie seinen Kater einsperren und über längere Zeit bei sich behalten. Das scheint sie nur wenig zu interessieren. «Zwei Jahre lang geht das jetzt schon so.»
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Einmal musste er sogar die Polizei rufen. Diese empfahl ihm den Gang zum Friedensrichter. Doch davor hütete sich der Besitzer bis jetzt. «Eigentlich will ich ja keinen Ärger und will einfach nur meine Ruhe haben. Und mein Büsi.» Vor allem das fortgeschrittene Alter des Ehepaares hält ihn davon ab, den Friedensrichter aufzusuchen.
«Freigang ist nicht gleich Freiwild»
Der Besitzer wird immer verzweifelter. Doch auch rechtlich sieht seine Situation nicht vielversprechender aus. «Wir empfehlen, immer zuerst das Gespräch zu suchen», so Michelle Richner, Juristin der Stiftung «Tier im Recht» (TIR) zum «Zürcher Unterländer». Es gebe zwei Wege, die man wählen könne: den zivilrechtlichen und den strafrechtlichen. «Als Eigentümer hat man ein Recht darauf, über eine Sache – und als das gilt ein Tier in diesem Fall – zu verfügen.»
Rechtlich gesehen, handelt es sich bei einer Katze um einen Besitz. «Entführt jemand meine Katze und sperrt sie bei sich ein, werde ich in meiner rechtlichen Stellung als Eigentümer eingeschränkt.» Dies sei auch bei Freigängern gegeben. «Freigang ist nicht gleich Freiwild. Und vor allem kein Freipass für andere, sich der Katze zu bemächtigen», so Richner.
Falls man sich für den strafrechtlichen Weg entscheide, könne dies für die Angeklagten unter anderem zu einer Geldstrafe führen. Das Problem hierbei sei nur, dass die Chancen auf Erfolg klein sind. «Mir ist aktuell in der Schweiz kein Fall bekannt, wo jemand deswegen tatsächlich eine Haftstrafe verbüssen musste», so Richner zum «Zürcher Unterländer». Vielversprechender sei ein Gang zum Friedensrichter oder Bezirksgericht. Letzteres könne das Füttern und Einsperren des Tieres verbieten.
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