Bademeister laut Zürcher Gericht berechtigterweise entlassen
«Dich würde ich gerne mal nackt sehen»

Ein Bademeister aus Zürich wurde fristlos entlassen, nachdem er eine Kollegin wiederholt sexuell belästigt hatte. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Kündigung und wies seine Beschwerde ab. Der Fall könnte nun vor das Bundesgericht gehen.
Publiziert: 22.10.2024 um 10:00 Uhr
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Aktualisiert: 22.10.2024 um 20:00 Uhr
Anzügliche Sprüche brachten einem Bademeister aus dem Kanton Zürich die fristlose Kündigung ein. (Symbolbild)
Foto: Keystone

Auf einen Blick

  • Gericht bestätigt fristlose Kündigung des Bademeisters
  • Anzügliche Bemerkungen und Annäherungen als sexuelle Belästigung gewertet
  • Bademeister fragte Kollegin, ob sie Pornos schaue
  • Vorfall 2023 in einer Zürcher Gemeinde
  • Beschwerde des Bademeisters vom Verwaltungsgericht abgelehnt
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Das Zürcher Verwaltungsgericht hat die fristlose Kündigung eines Bademeisters, der sich gegenüber einer Kollegin wiederholt unangemessen und grenzüberschreitend geäussert hatte, als rechtmässig bestätigt. Es bewertete die anzüglichen Bemerkungen und Annäherungen als sexuelle Belästigung und wies die Beschwerde des Bademeisters ab. «Dich würde ich gerne mal nackt sehen», sagte der Bademeister, der 2023 in einer Zürcher Gemeinde tätig war, laut dem am Dienstag veröffentlichten Verwaltungsgerichtsurteil zu einer Kollegin.

Zudem habe er sie und ihre Figur als «hübsch» bezeichnet und ihr gesagt, dass er sie gerne zu sich nach Hause mitnehmen wolle. Er fragte sie laut dem Urteil auch, ob sie Pornos schaue. Als die Frau dem Bademeister sagte, sein Verhalten sei grenzüberschreitend, spielte er dies herunter und sagte, er mache nur Witze.

Bademeister fristlos gekündigt

Rund eine Woche später fragte der Bademeister die Frau dann mit Gummihandschuhen an den Händen: «Guck, ich bin Gynäkologe, wo soll ich dich untersuchen?» Daraufhin meldete sie die Vorfälle dem stellvertretenden Betriebsleiter.

Als der Bademeister mit den Vorwürfen konfrontiert wurde, bestritt er diese nicht, machte aber geltend, er habe geglaubt, er könne mit der betroffenen Mitarbeiterin offen über alles reden, und der besagte Umgang beruhe auf Gegenseitigkeit. Daraufhin erhielt der Bademeister die fristlose Kündigung.

Fristlose Kündigung laut Gericht rechtmässig

Der Bademeister legte erfolglos Rekurs beim Bezirksrat ein, und nun wies auch das Verwaltungsgericht seine Beschwerde ab. Das Gericht stellte klar, dass seine «Komplimente» eindeutig als unerwünschte sexuelle Annäherungen zu werten seien und somit unter den Begriff der sexuellen Belästigung fallen. Ob der Beschwerdeführer sich dessen bewusst war, sei dabei unerheblich.

Das Gericht erachtete die fristlose Kündigung somit als rechtmässig, der Arbeitgeber sei seiner Fürsorgepflicht nachgekommen. Der Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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