Eine Frau hat sich durch Anrufe und Besuche eines Verehrers bedrängt gefühlt – und deshalb ein Kontakt- und Rayonverbot durchgesetzt. Dem Zürcher Verwaltungsgericht zufolge, welches das Urteil dazu am Mittwoch veröffentlichte, sei dieses Verbot zulässig und verhältnismässig gewesen.
Die Beschwerde des Mannes gegen das Kontaktverbot wurde abgewiesen. Sein Ton sei doch weder aggressiv noch drohend gewesen, brachte der Verehrer vor. Er habe der Frau, der er seine Liebe gestanden habe, auch keine Nachteile in Aussicht gestellt, wenn sie ihn abweisen würde. Auch bei zwei Besuchen an ihrem Arbeitsort sei er ruhig und normal aufgetreten.
67 Nachrichten auf Combox hinterlassen
Für das Gericht spielt das aber keine Rolle: «Ob die Nachrichten und Kontaktaufnahmen einen aggressiven Tonfall aufwiesen oder nicht, ist nicht weiter relevant», hält das Verwaltungsgericht im Internet veröffentlichten, bereits rechtskräftigen Urteil fest.
Für das Verwaltungsgericht ist insbesondere angesichts der Dauer und der Häufigkeit der Kontaktaufnahmen klar, dass es sich vorliegend um Stalking gemäss kantonalem Gewaltschutzgesetz gehandelt hat.
Alleine im Dezember 2021 soll der Mann der Frau auf ihrer Combox 67 Nachrichten hinterlassen haben. Diese Kontaktaufnahmen würden sie psychisch belasten, sagte die Frau. Und während der Arbeit fühle sie sich gestresst. Sie befürchte stets, dass der Mann auftauchen könnte.
Mann zeigt sich uneinsichtig
Wie aus dem Urteil hervorgeht, hatte die Frau den Mann mehrmals persönlich, über Bekannte und schliesslich mittels Anzeigen dazu aufgefordert, mit den Anrufen und Besuchen aufzuhören.
Dies schreckte den Mann aber nicht ab, wie er auch gegenüber den Behörden festhielt: Die strafrechtlichen Konsequenzen würden für ihn persönlich weniger schwer wiegen, als wenn er die Frau nicht mehr kontaktieren könnte, sagte er.
Da die Frau glaubhaft machte, dass sie sich belästigt fühlte, stufte das Verwaltungsgericht das erlassene Kontakt- und Rayonverbot sowie dessen Verlängerung um die maximale Dauer von drei Monaten nun als verhältnismässig ein. Die Uneinsichtigkeit des Mannes trug ebenfalls zu diesem Entscheid bei. (SDA/dzc)