Nachtruhe wird in der Schweiz grossgeschrieben. Zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens sind Mieter verpflichtet, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
Bei unseren Landesnachbarn im Norden hat sich allerdings ein merkwürdiges Gerücht verbreitet: So schreibt «Bild» etwa vom absurden «Schweizer Gesetz»: «Möchte man in der Schweiz in seiner Wohnung nachts auf Toilette, gilt: Spülen verboten!» Sonst störe man die Nachtruhe. Stimmt das denn?
«Die Nachtruhe ergibt sich aus der jeweiligen Polizeiverordnung», erklärt Mietexperte Fabian Gloor vom Schweizer Mieterverband. Diese variiert also je nach Kanton. Vielerorts gilt also ab 22 Uhr für Mieter: Nur Zimmerlautstärke ist erlaubt. Es ist also tatsächlich verboten, nachts laut zu sein und seine Nachbarn dadurch zu stören. Doch das ist in Deutschland auch der Fall.
«Im Mietvertrag oder einer Hausordnung können unter Umständen weitere Einschränkungen oder Verbote geregelt werden», so Gloor. Kann man also im Mietvertrag auch das Spülen der Notdurft verbieten?
Der Mythos um die Toilettenspülung
Der Mietexperte winkt ab. «Ein generelles Verbot, während der Nachtruhe die Toilettenspülung zu benutzen, würde zu fest in die Persönlichkeitsrechte der Mietenden eingreifen», begründet Gloor. Wenn der Nachbar also die Polizei ruft, weil er vom Spülgang der Toilette geweckt wurde, ist er im Unrecht. Auch Duschen sollte laut Gloor selbst nachts erlaubt sein.
Doch ab wann greift die Lärmbelästigung? In einigen Hausordnungen steht das Verbot, seine Wäsche in der Nacht zu machen. Gloor: «Ein Waschverbot liesse sich rechtlich rechtfertigen.» Es gebe aber auch Ausnahmen. Je nachdem, wie lärmbelastet das Quartier sei oder ob es sich um eine Zweckbestimmung der Mieträume für Grossfamilien handle, könne mit Lärm auch toleranter umgegangen werden.
Deshalb, liebe Deutsche: Dass wir nachts nicht spülen dürfen, ist also ein Mythos.