Auf einen Blick
- Gefangener darf Arbeitsentgelt nicht für Anwalt verwenden, bestätigt Bundesgericht
- Beschwerdeführer ist Mittäter im Dreifachmord von Grenchen SO
- Arbeitsentgelt wird auf drei Konten verteilt: Frei-, Zweck- und Sperrkonto
Ein Gefangener einer Strafanstalt im Kanton Bern hat zu Recht sein Arbeitsentgelt nicht zur Bezahlung seines Anwalts verwenden dürfen. Das Bundesgericht hat die Entscheidung, die Genehmigung dazu zu verweigern, nun bestätigt. Der Beschwerdeführer ist ein Mittäter im Dreifachmord von Grenchen SO und wurde zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Zusammen mit einem weiteren Mann und einer Frau wurde der Beschwerdeführer wegen der Ermordung einer Familie im Juni 2009 des Raubs und weiterer Delikte verurteilt.
Gefangene können nur teilweise frei darüber verfügen
Im Jahr 2022 beantragte er, seinen Anwalt mit Geld vom sogenannten Zweckkonto bezahlen zu dürfen. Die Berner Justiz wies das Begehren ab, da das nicht mit dem Zweck dieses Kontos vereinbar sei.
In einem am Freitag veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht auf die Bestimmungen für die Verwendung des während des Vollzugs erlangten Arbeitsentgelts verwiesen. So können Gefangene nur teilweise frei darüber verfügen.
Einzelheiten werden im kantonalen Recht geregelt
Die Gelder des Zweckkontos sind in erster Linie für die persönlichen Auslagen zu verwenden, wenn das Guthaben auf dem Freikonto nicht ausreicht. Ausserdem hat damit die Bezahlung von AHV/IV-Beträgen, Gesundheitskosten, Rückforderungen der Opferhilfe und weiterer zweckgebundener Auslagen zu erfolgen.
Das Strafgesetzbuch enthält eine Rahmenvorschrift für das Arbeitsentgelt. Einzelheiten werden im kantonalen Recht geregelt. Die in diesem Fall einschlägigen Berner Bestimmungen erachtet das Bundesgericht für korrekt.
Sperrkonto ist grundsätzlich unantastbar
Die Regelung sieht ein Frei-, ein Zweck- und ein Sperrkonto vor. Die Konten werden nach einem bestimmten Schlüssel mit dem durch Arbeit verdienten Geld gespiesen. Das erste Konto dient der Deckung der persönlichen Auslagen eines Gefangenen während des Vollzugs und der Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Betroffene kann frei darüber verfügen.
Beim Zweckkonto reden die Behörden bei der Verwendung des Geldes mit, und das Sperrkonto ist grundsätzlich unantastbar. Letzteres soll der Finanzierung des Austritts und des Lebensunterhalts während der ersten Zeit nach dem Vollzug dienen.