Im Februar 2023 haben zivile Polizisten beobachtet, wie ein BMW-Fahrer in Lupfig AG Seite an Seite mit einem Audi auf der Autobahn fuhr. Dies geht aus einem unlängst publizierten Obergerichtsentscheid hervor. «Der Mitfahrer habe seine Hand aus dem Fenster gehalten und mit den Fingern auf drei gezählt», heisst es weiter. Dann gaben beide Autos Gas. Wie der BMW-Fahrer einem Freund erzählt haben soll, habe er in einem Rennen bis auf 200 km/h beschleunigt.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eröffnete eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln gegen den BMW-Fahrer. Das Auto wurde beschlagnahmt. Den Audi-Fahrer konnte die Polizei nicht ausfindig machen.
Kritik an schleppender Verfahrensführung
Zu einer Anklage ist es im Fall des BMW-Fahrers bisher nicht gekommen. Wie die «Aargauer Zeitung» berichtet, reichte der BMW-Fahrer im Winter 2023 eine Aufsichtsanzeige und später auch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Darin kritisiert er die schleppende Verfahrensführung der Verfahrensleiterin.
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Der BMW-Fahrer fordert in der Beschwerde, die zuständige Staatsanwältin sei zu disziplinieren. Das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sei abzuschliessen und die vollständigen Akten sollten seinem Anwalt zugestellt werden. Zudem verlangt er, dass unter Ansetzung einer Frist gegen ihn Anklage erhoben wird. Der beschlagnahmte BMW sei ihm überdies zurückzugeben. Dieser gehöre seiner Mutter. Sie würde ihn für Fahrten zu Therapien benötigen.
Vorgeschobene Haltereigenschaften?
Das Obergericht trat nur teilweise auf die Beschwerde ein, nämlich in Bezug auf die kritisierte Rechtsverzögerung sowie dem Antrag, das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren abzuschliessen. Insgesamt liessen sich bisher jedoch keine nennenswerten Verfahrensunterbrüche feststellen, so der Entscheid. Unter den gegebenen Umständen sei die zehnmonatige Verfahrensdauer in keiner Weise zu lang.
Im Zusammenhang mit der vom Fahrer verlangten Rückgabe des beschlagnahmten Autos sei die Beschwerde nicht innert der gesetzten Frist erfolgt. Ausserdem seien hinsichtlich der Herausgabe nicht nur die rechtlichen, sondern auch die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse massgebend. Es sei zu prüfen, ob die «Haltereigenschaften der Mutter nur vorgeschoben ist, um die tatsächliche Zuordnung des Fahrzeugs zu verschleiern», argumentierte auch bereits die Staatsanwaltschaft.
Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers
Insgesamt seien sechs Fahrzeuge auf die Mutter eingelöst, heisst es weiter. Weitere Abklärungen beim Strassenverkehrsamt und den Versicherungen über die tatsächlichen Besitzverhältnisse des BMWs seien ausstehend. «Wenn denn die Mutter rechtliche und tatsächliche Halterin sein sollte, wäre es im Übrigen auch an ihr, die Herausgabe zu verlangen.»
Das Obergericht wies die Beschwerde, soweit es überhaupt darauf eintrat, ab. Die Verfahrenskosten im Umfang von 1060 Franken muss der BMW-Fahrer bezahlen. (noo)
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