Eigentlich war es eine Kleinigkeit, die sich im Frühling 2021 ereignete. Ein Mann betrat ein Aargauer Geschäft, ohne eine Maske zu tragen. Das wäre nicht weiter problematisch gewesen, denn ein ärztliches Attest befreite ihn von der Maskenpflicht. Doch nun muss er eine 3000-Franken-Gebühr zahlen, wie die «Aargauer Zeitung» berichtet. Wie kam es dazu?
Die Ordnungsbusse, die damals bei Verletzung der Maskenpflicht anfiel, lag bei 100 Franken. Einen Tag, nachdem er die Busse kassiert hatte, schickte er sie wieder zurück und legte sein ärztliches Attest vor. Allerdings hatte der Mann den Namen und die Adresse des Arztes, der das Attest ausgestellt hatte, geschwärzt und weigerte sich, eine ungeschwärzte Version einzureichen.
Der Polizei gelang es, herauszufinden, um welche Praxis es sich handelte. Nachdem das ungeschwärzte Attest der Praxis verifiziert worden war, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zwar ein. Doch sollte der Mann die Kosten über 200 Franken dafür tragen. Der Grund: Weil er nicht umgehend sein ärztliches Attest vorgelegt hatte – und zwar ungeschwärzt.
Er zog den Fall bis vor das Bundesgericht
In der Strafprozessordnung ist eine solche Regelung festgehalten. Wenn eine Person «rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat», können ihr die Prozesskosten auferlegt werden, auch wenn der eigentliche Vorwurf nicht mehr besteht.
Der Mann versuchte, sich dagegen zu wehren. Vertreten wurde er von einer Zürcher Anwältin, die auch für andere Nicht-Masken-Träger Partei ergriff. Das Obergericht wehrte seine Beschwerde ab – und brummte ihm weitere Verfahrenskosten auf: 850 Franken.
Als er schliesslich den Fall bis zum Bundesgericht weiterzog, lief er abermals auf. Seiner Forderung, von den Kosten befreit zu werden und eine Entschädigung zu erhalten, wurde nicht stattgegeben. Dafür wurden ihm zum dritten Mal die Gerichtskosten auferlegt. Dieses Mal waren es 3000 Franken. (hei)