Der Streit hat sich über längere Zeit immer weiter zugespitzt. Ein Aargauer Büsi-Halter störte sich daran, dass eine Nachbarin seinen Kater immer wieder zu sich ins Haus nahm. Im Januar 2023 kam es zur Eskalation: Der Besitzer der Katze verlangte von der Frau offenbar vergeblich die Herausgabe des Tieres. Dann drehte er durch.
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Dies führte zu einem Strafverfahren, wie die «Aargauer Zeitung» am Mittwoch berichtet. Den Vorwürfen zufolge bedrohte der Mann seine Nachbarin und ihre Familie mit dem Tod. Zumindest teilweise gab er die Drohungen bei der Einvernahme auch zu: Er sei ausgetickt, habe der Nachbarin «alles Böse» angehängt, was er in drei Jahren in sich hineingefressen habe.
Ersatzmassnahmen bei U-Haft-Entlassung
Der Katzenhalter wird zudem beschuldigt, einige Tage später erneut Bedrohliches ausgesprochen zu haben. Bei einem Telefonat vor dem Haus soll er folgenden Satz über seine Nachbarin gesagt haben: «Diese Frau will, dass mer duredreiht und irgendöppis macht, wie zum Bispiel, ins Huus inegoh und alles kaputt mache und ihri Seele mitnäh.»
Das Zwangsmassnahmengericht verfügte nach den Drohungen zunächst U-Haft. Als der Katzenhalter entlassen wurde, ordnete es Ersatzmassnahmen an. Weil der Beschuldigte beim Streit mit der Nachbarin alkoholisiert war, beinhalteten diese neben einem Kontakt- und Rayonverbot auch den Besuch einer Psychotherapie sowie eine Verpflichtung zur Abstinenz und entsprechende Kontrollen.
Obergericht schmettert Beschwerde ab
Der Katzenhalter beantragte in der Folge die Aufhebung der Abstinenzverpflichtung sowie der Verpflichtung zur Psychotherapie, was jedoch abgewiesen wurde. Schliesslich reichte er beim Aargauer Obergericht Beschwerde dagegen ein.
Das Obergericht entschied im September, die Beschwerde abzuweisen. In der Begründung heisst es: «Wie die Vorfälle im Januar aufzeigen, scheint der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss und in der Verzweiflung um den Aufenthalt seines Katers die Kontrolle über sich zu verlieren.» Die Psychotherapie sowie die Abstinenzverpflichtung seien geeignete Massnahmen, um einer immer noch bestehenden Ausführungs- und Wiederholungsgefahr zu begegnen. (noo)