Das Aargauer Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Verwendung von Überwachungsdaten aus den USA für ein Drogenringverfahren, obwohl es dafür nicht zuständig war. Die entsprechende Verfügung ist deshalb nichtig, wie das Bundesgericht bestätigt hat.
Erst das zuständige Sachgericht, das beim Zustandekommen einer Anklage über den Fall entscheiden wird, muss prüfen, ob die 2021 via Rechtshilfe erlangten Beweismittel als solche zugelassen werden oder nicht.
Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor. Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) könne nicht vorfrageweise über die Zulässigkeit der Beweismittel entscheiden und damit in die Kompetenz des Sachrichters eingreifen.
Nachrichten über Krypto-Messenger Anom versendet
Das Bundesgericht stützt die Sicht des Aargauer Obergerichts, dass es sich bei den Daten nicht um einen sogenannten «Zufallsfund» handelt, dessen Verwendung vom ZMG bewilligt werden kann. Vielmehr sei das Rechtshilfegesuch an die USA gestellt worden, weil konkrete Verdachtsmomente gegen einen Beschuldigten bestanden hätten, dass dieser an einem qualifizierten Drogenhandel beteiligt sei.
Die Aargauer Staatsanwaltschaft hatte Daten, Texte und Audiodateien von den USA übermittelt erhalten, die im Rahmen einer Überwachung der Kommunikationsplattform Anom gesammelt worden waren. Es handelt sich um Nachrichten, die an und vom verwendeten Krypto-Messenger Anom versendet worden waren.
Verhaftung in Basel
Die Staatsanwaltschaft hatte erfahren, dass eines von vier festgenommenen Mitgliedern eines mutmasslichen Drogenrings eine solche App verwendete. Die Beschuldigten wurden in einer koordinierten Aktion Ende Februar 2022 verhaftet.
Bei einer dieser Personen fand die Polizei 10 Kilogramm Kokain in einem professionell verbauten Versteck im Auto. Der Wert dafür belief sich auf rund eine Million Franken. Einen Monat zuvor war ein Kurier der gleichen Bande bei der Ausreise nach Deutschland in Basel mit ebenfalls 10 Kilogramm Kokain im Auto verhaftet worden. (SDA)