Auf einen Blick
- Bundesgericht heisst Beschwerde eines inhaftierten IS-Kämpfers gut
- EDA muss Rückführungsgesuch prüfen
- Gefährdung könnte Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz begründen
- 30-jähriger Schweizer seit September 2022 in kurdisch dominierter Stadt Derik inhaftiert
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines in Syrien inhaftierten früheren IS-Kämpfers aus der Schweiz gutgeheissen. Das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) muss sich mit dem Gesuch des 30-Jährigen um Rückführung in die Schweiz befassen.
Der Inhaftierte ersuchte das EDA im September 2022 darum, alle dem Bund zur Verfügung stehenden Massnahmen zu treffen, um ihm die Rückkehr in die Schweiz zu ermöglichen.
Leib und Leben in Gefahr
Er begründete dies damit, dass er aufgrund der widrigen Haftbedingungen in der kurdisch dominierten Stadt Derik an Leib und Leben gefährdet sei. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Das EDA teilte dem Rechtsvertreter des 30-Jährigen zwei Monate später mit, die Schweiz biete keine aktive Rückführungsunterstützung für erwachsene, terroristisch motivierte Reisende an. Trotz eines entsprechenden Antrags stellte das Departement keine Verfügung aus, die der Inhaftierte hätte anfechten können.
Geht um Landessicherheit
Der Anwalt reichte im Dezember vergangenen Jahres eine sogenannte Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses trat nicht auf die Sache ein. Es hielt fest, die Beschwerde sei nicht zulässig, weil es sich um einen Entscheid auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes handle. Dafür sei der Bundesrat zuständig.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf konsularischen Schutz. Ein solcher Rechtsanspruch bestehe grundsätzlich nicht, ausgenommen in Fällen, in denen Leib und Leben einer betroffenen Person in Gefahr seien. Und eine solche Gefährdung habe er nicht nachgewiesen.
EDA muss Situation in Syrien berücksichtigen
Diesen Entscheid hat das Bundesgericht aufgehoben. Zunächst hält es fest, dass die Angelegenheit nicht in den ausschliesslichen Verantwortungsbereich der Regierung falle und durchaus von einem Gericht beurteilt werden müsse. Weiter schreibt es, der 30-Jährige habe aufgrund der prekären Haftbedingungen «zweifellos» ein schutzwürdiges Interesse am Erlass der von ihm geforderten Verfügung.
Die Sache geht nun «zur beförderlichen Behandlung» ans EDA zurück. Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, das Departement müsse die aktuelle Situation in Syrien berücksichtigen, «was gegebenenfalls eine neue Einschätzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung von Leib und Leben erfordert». Eine Gefährdung könne ausnahmsweise einen Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz begründen.
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