Der Kauf eines Spielzeugs für ihre elfjährige Enkelin brachte einer Frau (62) ein Strafverfahren ein. Dies berichtet «20 Minuten». Die Ware, eine Wasserpistole, kostete 13 Franken und wurde am Zoll beschlagnahmt. Die Grossmutter habe gegen das Waffengesetz verstossen, hiess es.
In den sozialen Medien gibt es Berichte über ähnliche Fälle. Demnach wurden auch schon happige Bussen verteilt. Die Rede ist von 700 bis 800 Franken. Unter anderem wird unter einem Tiktok-Beitrag der Kantonspolizei Aargau darüber diskutiert. Eine Beamtin warnt in dem Video vor dem Kauf von Wasserpistolen, die auf den ersten Blick nicht als solche erkennbar sind.
Imitate gelten als Waffen
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bestätigt, dass bei Kontrollen gelegentlich waffenähnliche und potenziell unerlaubte Wasserpistolen festgestellt werden. Die Funde werden der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) gemeldet, die über das weitere Vorgehen entscheidet.
Das Fedpol erklärt dem Bericht zufolge, dass als Imitationswaffen geltende Wasserpistolen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden könnten, als Waffen gelten und somit dem Waffengesetz unterliegen.
Bei Fahrlässigkeit oftmals eine Busse
Wasserpistolen müssten für Laien auf den ersten Blick als nicht echte Waffen erkennbar sein. Das Mitführen einer waffenähnlichen Wasserpistole in der Öffentlichkeit könnte zu Panik und gefährlichen Situationen führen und ist deshalb ohne spezielle Genehmigung strafbar. Für den Kauf einer Imitationswaffe ist ausserdem ein Mindestalter von 18 Jahren und ein reines Vorstrafenregister erforderlich.
Wie Rechtsanwalt Christian Lenz erklärt, kann der Kauf und Besitz einer waffenähnlichen Wasserpistole angezeigt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von mehreren Hundert Franken bestraft werden. «Sollte die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommen, dass die Person fahrlässig gehandelt hat, also nicht wissentlich gegen das Waffengesetz verstossen hat, kommt man aber oftmals mit einer Busse davon», wird der Rechtsanwalt zitiert. (noo)