Alles begann mit einer Hausdurchsuchung: Wegen des Verdachts auf Verstoss gegen das Waffengesetz, standen vor zwei Jahren die Beamten vor der Tür eines Berner Waffensammlers. Nun ging die Sache vor Gericht – allerdings musste sich nicht der Durchsuchte verantworten. Weil der Waffensammler vermutet, dass eines seiner Schmuckstücke aus der Asservatenkammer geklaut wurde, hat er die Berner Polizei angezeigt.
Nach der Beschlagnahmung erhielt der Sammler seine Waffen zurück. Nur die Polizeipistole der Marke Walter fehlte. Dieses Modell zusammen mit einer anderen Pistole hatte er der Polizei erst später übergeben, bei seiner Einvernahme auf dem Polizeiposten. So stand es auch im ersten Protokoll, wie die «Berner Zeitung» schreibt. Doch in den von der Polizei erstellten Materialverzeichnissen seien diese beiden Waffen nicht aufgelistet worden, bemängelte der Sammler.
Staatsanwaltschaft schmettert Klage ab
Bei der Rückgabe kam dann tatsächlich das Geständnis des zuständigen Fachbereichs der Kantonspolizei Bern: Man hatte nur eine der beiden später abgegebenen Waffen in der Asservatenkammer finden können. Für den Waffensammler ist klar: Jemand von der Berner Polizei muss die Waffe geklaut haben. Er reichte Anzeige wegen unrechtmässiger Aneignung gegen die Polizei ein.
Doch die Berner Staatsanwaltschaft schmetterte seine Anzeige entschieden ab. Sie verwies stattdessen auf die Möglichkeit, dass die Waffe lediglich falsch abgelegt worden oder verloren gegangen war. Dies würde lediglich eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit darstellen und hätte keine strafrechtlichen Konsequenzen für die Berner Polizei. Für die Möglichkeit, dass die Waffe tatsächlich unrechtmässig entwendet worden war, fehlten die Beweise, so die Staatsanwaltschaft.
Das wollte der Sammler nicht auf sich sitzenlassen, zog vors Berner Obergericht – und bekam recht. Im Urteil machte das Gericht deutlich, dass die Arbeit der Berner Polizei sowie der Staatsanwaltschaft ungenügend gewesen war. Die Staatsanwaltschaft hätte die Möglichkeit, dass die Waffe entwendet worden war, nicht einfach abschmettern dürfen. Stattdessen hätte sie die Sache näher untersuchen sollen. Nun müssen die versäumten Massnahmen nachgeholt werden, so das Obergericht. (mgf)