Das Basler Strafgericht hat am Donnerstag zwei Ärzte und eine Hebamme von der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass sie keine Verantwortung für den Tod einer gebärenden Mutter tragen.
Der Gerichtspräsident sagte zu Beginn der Urteilseröffnung, die drei Beschuldigten hätten keine Verzögerungstaktik betrieben. Sie seien an einer Aufklärung interessiert gewesen, hätten aber von ihrem Beschwerderecht Gebrauch gemacht. Das Urteil wurde just einen Tag vor der drohenden Verjährung am 1. März gefällt.
Bei einem der Beschuldigten, beim behandelnden Gynäkologen, stellte das Gericht jedoch mehrere Verletzungen der Sorgfaltspflicht fest. So hätte er nach der Geburt bei der Mutter früher einen Ultraschall durchführen müssen, um zu erkennen, dass sie viel Blut verlor. Allerdings war der Gynäkologe zu diesem Zeitpunkt mit der Reanimation des Kindes beschäftigt. Es sei zudem nicht bewiesen, ob er mit einer früheren Anordnung des Ultraschalls den Tod der Mutter hätte verhindern können, sagte der Gerichtspräsident. Daher erfolge auch hier ein Freispruch.
Genugtuung für Anästhesist und Hebamme
Das Urteil bezieht sich auf einen Vorfall, der zehn Jahre zurückliegt: Im März 2014 verblutete eine Mutter bei der Geburt ihres siebten Kindes im Basler Bethesdaspital an den Folgen eines Uterusrisses. Das Kind erlitt einen Mangel an Sauerstoffmangel und musste reanimiert werden. Es erlitt bleibende, schwere Gehirnschäden. Die Staatsanwaltschaft hatte den zwei Ärzten und der Hebamme vorgeworfen, ihre Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Das Strafgericht kam jedoch zu einem anderen Schluss und sprach die drei von sämtlichen Anklagepunkten frei.
Der Anästhesist und die Hebamme erhalten eine Genugtuung von mehreren tausend Franken sowie eine Parteientschädigung. Anders sieht das Urteil beim Gynäkologen aus. Da ihn das Gericht zwar freispricht, aber Sorgfaltsverletzungen erkennt, wurde bei ihm die Parteientschädigung auf die Hälfte reduziert. Zudem muss er einen Fünftel der Verfahrenskosten sowie eine reduzierte Urteilsgebühr tragen. (SDA)