Zoff unter Nachbarn
Der grosse Graus im Treppenhaus

Das Treppenhaus ist gefühlt eine Art Niemandsland. Doch auch hier gelten Regeln – der «Beobachter» sagt, welche.
Publiziert: 07.04.2025 um 17:33 Uhr
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Aktualisiert: 07.04.2025 um 19:17 Uhr
Ein Recht, den Bereich vor der Wohnungstür nach eigenem Gusto umzugestalten, gibt es nicht.
Foto: Shutterstock

Darum gehts

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Norina Meyer
Beobachter

Laut sein

Ob dröhnende Musik oder lautstarker Schwatz: Im Treppenhaus sind Rücksicht und Ruhe angesagt, vor allem während der Ruhezeiten. Die sind kommunal geregelt. In den meisten Gemeinden ist zwischen 22 und 7 Uhr Nachtruhezeit. Es kann aber durchaus sein, dass die Hausordnung noch strengere Vorschriften aufstellt. Dann muss man sich grundsätzlich daran halten.

Wer die Ruhezeiten regelmässig verletzt, riskiert nicht nur Puff mit der Verwaltung, sondern auch eine Anzeige bei der Polizei. 

Haustür offen lassen

Manche Hausverwaltungen schreiben vor, dass die Haustür nicht nur nachts, sondern auch tagsüber abgeschlossen wird. Doch muss man sich auch daran halten? Grundsätzlich gilt, was man abgemacht hat, sei es im Mietvertrag oder in der Hausordnung.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Wenn die Verwaltung die bestehende Regelung ändern will, braucht sie dafür in der Regel einen sachlichen Grund. Zum Beispiel, dass sich immer wieder fremde Gestalten im Treppenhaus herumtreiben. 

Wände beschädigen

Zügeln ist Stress pur. Meist liegen die Nerven schon blank – und dann muss man noch das schwere Sofa die Treppe hinunterschleppen. Zu zweit wird mit aller Sorgfalt gezirkelt und gelotst, doch bei der letzten Kurve passiert es trotzdem: Die schwere Fracht zerkratzt die Wand. Muss man zahlen?

Grundsätzlich ja. Denn Bewohnerinnen und Bewohner dürfen zwar das Treppenhaus nutzen – also darin auf und ab gehen. Zügelschäden fallen da nicht drunter. Wer fremdes Eigentum beschädigt hat, haftet grundsätzlich – sofern der Verputz noch einen Zeitwert hat. Wenn man Sie dafür verantwortlich macht, können Sie aber auf Ihre Privathaftpflichtversicherung zurückgreifen, wenn Sie eine haben. 

Schuhschrank aufstellen

Das eigene Reich beginnt grundsätzlich erst hinter der Wohnungstür. Das Treppenhaus dient primär dazu, dass die Bewohnerinnen und Bewohner zu ihrer Wohnung kommen. Ein Recht, den Bereich vor der Tür nach eigenem Gusto umzugestalten, gibt es also nicht.

Ein Schuhregal ist nicht erlaubt, wenn es gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften verstösst – also wenn es Fluchtwege versperrt oder Rettungssanitäter bei der Arbeit behindert. Zudem gilt, was in der Hausordnung steht. Abgesehen davon ist ein kleines, nicht brennbares Schuhregal grundsätzlich in Ordnung – sofern es niemanden stört. 

Kinderwagen parkieren

Wie beim Schuhregal gilt: Fluchtwege dürfen nicht versperrt werden. In einem engen Treppenhaus kann ein Kinderwagen aus feuerpolizeilicher Sicht verboten sein. Häufig gibt es aber etwa unter der Treppe Platz. Dort ist das Gefährt erlaubt, wenn die Verwaltung nichts dagegen hat.

Viele Neueltern fragen sich, ob die Verwaltung ihnen zwingend ein Plätzchen zur Verfügung stellen muss. Wenn das aber nicht bereits zugesichert ist, haben sie einen schweren Stand. Als Mieterin oder Mieter können Sie höchstens damit argumentieren, dass Ihre Familienwohnung so nicht gebrauchstauglich ist. Ob Sie damit durchkommen, ist allerdings fraglich.

E-Bike laden

Ob E-Bike, Elektrorollstuhl oder Kühlschrank: Es ist nicht erlaubt, den Allgemeinstrom für private Geräte anzuzapfen. Normalerweise wird der Strom, der etwa für das Licht in den gemeinschaftlichen Räumen verbraucht wird, über die Nebenkosten auf die Mietparteien verteilt.

Die E-Bikerin müsste ihren Stromverbrauch also separat bezahlen, etwa indem sie mit der Verwaltung eine Entschädigung vereinbart. Zudem muss sie vorgängig abklären, ob sie das Gerät überhaupt bei der Stromquelle stehen lassen darf. Denn auch hier müssen die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden. 

Eine Kamera installieren

Wenn immer wieder Abfall herumliegt oder gar eingebrochen wird, wünschen sich viele eine Überwachungskamera. Aber Vorsicht: Weil auf den Aufnahmen Menschen zu erkennen sind, gilt der Datenschutz. Die Privatsphäre der Leute, die ein und aus gehen, wird beeinträchtigt. Das ist nur gerechtfertigt, wenn die Videokamera wirklich nötig ist, um ihren Zweck zu erfüllen, also etwa Einbrecher zu überführen.

Man muss auf die Kamera verzichten, wenn man sich auch anderweitig schützen kann – etwa indem man die Tür verriegelt oder eine Alarmanlage installiert. Wenn sich alle Bewohnerinnen und Bewohner einig sind, kann eine Kamera grundsätzlich installiert werden – sofern ein gut sichtbares Hinweisschild angebracht wird, um auch Gäste zu informieren. 

Rauchen

In den eigenen vier Wänden darf gequalmt werden, als gäbs kein Morgen – unabhängig davon, was im Vertrag steht. Rauchende Mieterinnen und Mieter müssen aber für die vergilbten Wände geradestehen, wenn sie ausziehen.

In gemeinschaftlich genutzten Räumen wie dem Treppenhaus gelten andere Regeln. Dort darf man nicht rauchen. Wer dringend Nikotin braucht, muss sich beim Verlassen der Wohnung also noch einen Moment gedulden. 

Müllsack vor die Tür stellen

Wenn Sie den Abfallsack nur für ein paar Stunden vor Ihrer Wohnungstür deponieren, wird kaum jemand intervenieren – auch wenn das Treppenhaus streng genommen nicht als Abstellort gedacht ist. Wichtig ist stets, dass die Rettungswege nicht versperrt werden. 

Wenn der Sack sabbert, stinkt und überquillt, ist das zulässige Mass aber überschritten. Denn dann stört er die anderen Bewohner im Haus. 

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