Auf einen Blick
- Garagist in Schwyz blockiert Falschparker, wird bestraft
- Falschparker rief Polizei, Garagist erhielt hohe Geldstrafe
- Polizei sollte kontaktiert werden, nicht selbst handeln
Besitzer von Privatparkplätzen kennen das Problem: Fremde, die unerlaubt parken. Doch was tun, wenn wieder einmal ein Unbefugter den eigenen Parkplatz blockiert? Ein Garagist aus dem Kanton Schwyz macht vor, wie man nicht reagieren sollte. Er wurde kürzlich wegen Nötigung zu einer saftigen Geldstrafe verurteilt, wie der «Bote» berichtet.
Was war passiert? Im Juni 2023 stellte ein Auswärtiger seinen Lieferwagen auf dem Vorplatz des Garagisten ab. Der liess sich das nicht gefallen und blockierte den Falschparkierer kurzerhand mit zwei eigenen Autos. Zwei Stunden lang konnte der Parksünder nicht wegfahren. Er kontaktierte die Polizei – und bekam recht.
Keine gute Idee: Abschleppdienst rufen
Das Urteil: Eine Busse von 2590 Franken und eine aufgeschobene Geldstrafe von 6900 Franken. «Der Grundeigentümer hatte keine Rechtfertigung dafür, den Chauffeur an seiner Wegfahrt zu hindern», heisst es im Strafbefehl. Auch sollen böse Worte gefallen sein. Aber wie soll man handeln, wenn man von einem fremden Auto auf dem eigenen Parkplatz überrascht wird?
Am besten wendet man sich an die Polizei. «Die Kantonspolizei hat die Möglichkeiten, den Halter zu eruieren», erklärt Roman Gisler, Mediensprecher der Kantonspolizei Schwyz dem «Boten». Sie versuchen dann, den Fahrer oder Halter zu erreichen. Im Notfall, etwa wenn der Besitzer wegen des fremden Autos nicht mehr wegfahren kann, schleppt die Polizei das Auto ab.
Aber Achtung: Die Finger davon lassen sollte man auch, den Abschleppdienst selber aufzubieten. Die Chance ist gross, dass man selbst auf den Kosten sitzenbleibt. Auch wenn die Polizei das Kontaktieren des Abschleppers übernimmt und alles sauber dokumentiert ist, muss der Grundeigentümer die Kosten vorschiessen. Dann kann das Geld aber über den zivilrechtlichen Weg eingefordert werden.
Ohne richterliches Verbot, keine Anzeige
Aber wie schützt man sich am effektivsten vor Fremden auf seinem privaten Parkplatz? Ein einfaches Schild mit der Aufschrift «Privat» oder «Reserviert» reicht da nicht aus. Es muss ein richterliches Verbot gemäss Art. 258 aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt und am Parkplatz angebracht werden.
Solange es kein gut sichtbares Schild auf dem Gelände gibt, das auf ein richterliches Verbot hinweist, kann der Mieter keine Strafanzeige machen. So entlarvte Blick-Autoredaktor Lorenzo Fulvi (23) kürzlich eine dreiste Masche eines Parkplatzmieters.
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