Wegen Fesselungen bei Rückführungen
Antifolterkommission kritisiert Schweizer Behörden

Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter hat in ihrem neuesten Bericht die Kritik an der Fesselung bei zwangsweisen Rückführungen bekräftigt. Während der Wartezeit am Flughafen würden sogar kooperative rückzuführende Personen teilweise gefesselt.
Publiziert: 13.07.2023 um 11:40 Uhr
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Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter bekräftigt ihre Kritik an der Fesselung bei zwangsweisen Rückführungen. (Symbolbild)
Foto: Keystone

Als besonders beunruhigend stufe die Kommission die beobachteten Fesselungen von Eltern in Anwesenheit ihrer Kinder ein, teilte die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) am Donnerstag mit. Fesselungen sollten nach Ansicht der Kommission nur bei vorliegender Selbst- oder Fremdgefährdung eingesetzt werden. Insgesamt schätzte sie den Umgang mit den zwangsweise rückzuführenden Personen als «professionell und respektvoll» ein.

Die NKVF begleitete im vergangenen Jahr 28 zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg der höchsten Vollzugsstufe 4 (Sonderflüge) sowie 22 Zuführungen von zwangsweisen Rückführungen der Vollzugsstufen 2 und 3.

Auf Fesselungen möglichst verzichten

Der Fachausschuss Rückkehr und Wegweisungsvollzug (FA R+WwV) hat im Auftrag von SP-Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider (59) und dem Präsidium der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren eine Stellungnahme zum NKVF-Bericht verfasst.

Der FA R+WwV sei ebenfalls der Meinung, dass bei den Zuführungen im Rahmen des Möglichen auf die Anwendung von Fesselungen verzichtet werden sollte, hiess es in der Stellungnahme. Ein genereller Verzicht auf Fesselungen etwa bei Familien würde aber dazu führen, dass der Vollzug von rechtskräftigen Wegweisungen in diesen Fallkonstellationen nicht mehr möglich wäre. Weiter liege es primär in der Hand der Eltern, die Zwangsanwendung zu verhindern, indem sie mit den Vollzugsbehörden kooperierten.

Der FA R+WwV betonte zudem, dass Sonderflüge nur als ultima ratio zum Einsatz kämen. Nämlich dort, wo die ausreisepflichtigen Personen die Gelegenheit freiwilliger Ausreise nicht wahrnahmen. In der Regel hätten die Betroffenen in der Vergangenheit bereits mindestens eine Rückführung durch ihr Verhalten verhindert. (SDA)

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