Das kommt darauf an, ob man eine sogenannte Indexklausel in Scheidungsurteil hat. Nur wenn das der Fall ist, ist eine Anpassung der Alimente an die Teuerung grundsätzlich möglich. Häufig lauten die Indexklauseln so, dass die Alimente auf den 1. Januar anzupassen sind, und zwar nach dem Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise per Ende November des Vorjahres.
Wenn das eigene Urteil eine solche Klausel enthält, kann man also frühestens auf den 1. Januar 2023 die Erhöhung der geschuldeten Alimente verlangen, wobei der Indexstand im kommenden November dann höher sein muss als bei der Festlegung der Alimente.
Das Einkommen spielt keine Rolle
Grundsätzlich spielt es für die Anpassung der Alimente keine Rolle, ob auch das Einkommen des Ex-Mannes mit der Teuerung Schritt gehalten hat – es sei denn, dass die Indexklausel einen solchen Vorbehalt enthält.
Ist dem so, müsste der Ex-Mann nachweisen, dass sich sein Nettoeinkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat – dabei ist der effektive Mehrlohn massgebend, egal, ob der Arbeitgeber die Lohnerhöhung als Teuerungsausgleich oder als Lohnerhöhung bezeichnet hat. In diesem Fall würden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Fünf Jahre kann man nachfordern
Übrigens: Grundsätzlich sind Unterhaltsschuldner verpflichtet, von sich aus zu handeln, wenn im Urteil eine Anpassung an die Teuerung vorgesehen ist. Eine vergessen gegangene Indexanpassung kann längstens auf fünf Jahre zurück nachverlangt werden.
Erklärungen und Beispiele, wie Sie die Alimente nach einer Scheidung anpassen können, erfahren Sie unter www.beobachter.ch/ali.
Dieser Artikel wurde aus dem Magazin «Beobachter» übernommen. Weitere spannende Artikel findest du unter www.beobachter.ch
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