Murielle Messerli (30) hat Glück im Unglück: Die Berner Coiffeuse musste am 17. März zwar ihren Salon schliessen. Doch immerhin kann sie Corona-Erwerbsersatz beantragen. Dieser gehört zur Milliardenhilfe, mit der der Bund Unternehmen in Existenznöten unter die Arme greift. Nicht nur mit Krediten, sondern auch beim Einkommen, das ausfällt.
Je nach Rechtsform des Betriebs fällt die Unterstützung unterschiedlich aus. Da ist die Kurzarbeitsentschädigung: Firmen, die wegen Corona keine Arbeit haben, können vereinfacht Kurzarbeit für Mitarbeiter beantragen. Auch die Unternehmer selbst können um Kurzarbeit nachsuchen – wenn sie Angestellte im eigenen Betrieb sind. Sie erhalten eine Pauschale von 3320 Franken.
Strenge Regeln beim Erwerbsersatz
Zum anderen gibt es den Corona-Erwerbsersatz für Selbständige, die eine Einzelfirma führen. Denn sie können keine Kurzarbeit beantragen, weil sie keinen eigentlichen Lohn beziehen und nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.
Der Corona-Erwerbsersatz beträgt maximal 196 Franken am Tag. Er ist an Bedingungen geknüpft: In den Genuss kommen nur Selbständige, die ihr Geschäft auf Anordnung des Bundesrats schliessen mussten oder wegen des Veranstaltungsverbots nicht mehr arbeiten können. Oder freischaffende Künstler, deren Engagements wegen Corona abgesagt wurden. Auch wer wegen der Schulschliessungen Kinder unter zwölf Jahren betreuen muss und nicht arbeiten kann, darf Erwerbsersatz beantragen. Das gilt auch für jene Einzelunternehmer, die vom Arzt in Quarantäne gesteckt wurden.
Viele bleiben auf der Strecke
Das heisst im Umkehrschluss: Viele Kleinstunternehmer bleiben auf der Strecke. Dazu gehört Physiotherapeut Moritz G.* (43). Er hat wegen der Corona-Massnahmen fast alle Kunden verloren. Doch schliessen kann er die Therapiepraxis nicht. Er muss dringend notwendige Behandlungen durchführen.
Auch selbständige Taxichauffeure haben Pech: Weil viele im Homeoffice sind oder im Taxi eine Ansteckung fürchten, fehlt die Kundschaft. Nicht besser ergeht Hochzeitsfotografen, der Grafikerin und der Instrumentenbauerin.
Nun hilft der Bund allen KleinunternehmernMehr zum Thema
Härtefallklausel für Kleinstunternehmen
Aber Hoffnung naht: Wie Wirtschaftsminister Bundesrat Guy Parmelin (60, SVP) versprach, ist der Bundesrat dabei, «diese Fälle von Kleinstunternehmen zu analysieren». BLICK-Recherchen zeigen, dass Parmelin eine Härtefallklausel für KMU plant. Hierzu sollen die Kriterien für den Einkommensersatz gelockert werden.
Der Bundesrat will an seiner Sitzung vom Mittwoch darüber diskutieren. Doch die Härtefallklausel könnte die Landesregierung vor Herausforderungen stellen: Wie sichert man eine solche Giesskanne rechtlich ab? Bis zu welcher Grenze soll man die Corona-Betroffenheit gelten lassen? Braucht es eine Einkommens- oder Vermögensgrenze? Auf solche Fragen muss der Bundesrat Antworten finden. Dass er am Mittwoch ein pfannenfertiges Konzept präsentiert, ist unwahrscheinlich.
Ökonomen fordern Kapital-Spritze
Und der Einkommensausfall ist ja nur die eine Seite. Die andere ist, wie Kleinstunternehmer die laufenden Kosten tragen können – Ladenmiete, Versicherung, Kreditzinsen.
Die ETH-Ökonomen Hans Gersbach und Jan-Egbert Sturm fordern ein «Kurzarbeits-Regime fürs Kapital». Der Bund soll nicht nur den Einkommensausfall, sondern auch solche Kosten erstatten. Das verringere die Insolvenzgefahr und sorge dafür, dass den Unternehmen Geld bleibt, um wieder zu investieren. So könne die Wirtschaft nach Corona wieder durchstarten.
Coiffeuse Messerli würde das helfen. Mit dem Corona-Erwerbsersatz allein kann sie unmöglich ihren Lebensunterhalt und die Salon-Miete bezahlen. Noch greift sie auf Erspartes zurück. Doch nach drei Monaten wäre das wohl aufgebraucht.
*Name der Redaktion bekannt
Die Corona-Krise trifft die Schweizer Wirtschaft hart, ganz besonders KMU. Läden, Restaurants, Salons, Museen und viele weitere Betriebe müssen vorübergehend ihre Türen schliessen. Viele Menschen sehen ihr Lebenswerk in Gefahr, wissen nicht, wie es weitergeht, Existenzängste machen sich breit. Jetzt ist schnelle, pragmatische und kreative Hilfe gefragt. Die Blick-Gruppe will ihren Teil dazu beitragen und unterstützt als Kooperationspartner die Raiffeisen-Initiative lokalhelden.ch. Auf der kostenlosen, gemeinnützigen Crowdfunding-Plattform können temporär unter lokalhelden.ch/kmu alle KMU und das lokale Gewerbe Projekte aufschalten und Wertgutscheine für die Zeit nach Corona anbieten oder auch Spendengelder sammeln. Damit können kurzfristige Liquiditätsprobleme und Umsatzeinbussen überbrückt werden. KMU sind das Rückgrat der Schweizer Wirtschaft, es soll stark bleiben.
Die Corona-Krise trifft die Schweizer Wirtschaft hart, ganz besonders KMU. Läden, Restaurants, Salons, Museen und viele weitere Betriebe müssen vorübergehend ihre Türen schliessen. Viele Menschen sehen ihr Lebenswerk in Gefahr, wissen nicht, wie es weitergeht, Existenzängste machen sich breit. Jetzt ist schnelle, pragmatische und kreative Hilfe gefragt. Die Blick-Gruppe will ihren Teil dazu beitragen und unterstützt als Kooperationspartner die Raiffeisen-Initiative lokalhelden.ch. Auf der kostenlosen, gemeinnützigen Crowdfunding-Plattform können temporär unter lokalhelden.ch/kmu alle KMU und das lokale Gewerbe Projekte aufschalten und Wertgutscheine für die Zeit nach Corona anbieten oder auch Spendengelder sammeln. Damit können kurzfristige Liquiditätsprobleme und Umsatzeinbussen überbrückt werden. KMU sind das Rückgrat der Schweizer Wirtschaft, es soll stark bleiben.
Mit einem milliardenschweren Hilfspaket greift der Bundesrat den Betrieben, die wegen der Corona-Krise in Existenznöte kommen, unter die Arme. Nicht nur mit Krediten für Unternehmen, sondern auch beim Einkommen, das jetzt vielleicht ausfällt.
Je nach Anstellungsverhältnis gibt es unterschiedliche Formen der Unterstützung. Zum einen gibt es die Kurzarbeitsentschädigung.
Angestellte:
- Unternehmen, die wegen Corona keine Arbeit mehr haben, können vereinfacht Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter beantragen. Dies gilt auch für befristete und temporär Angestellte sowie für Lehrlinge. Diese erhalten 80 Prozent des Lohnausfalls aus der Arbeitslosenversicherung. Wer gar nicht mehr arbeiten kann, bekommt also 80 Prozent des Lohns. Wessen Pensum beispielsweise von 100 auf 50 Prozent reduziert wurde, der erhält 50 Prozent des Lohns weiterhin vom Arbeitgeber und 80 Prozent vom Rest aus der Arbeitslosenkasse.
- Kurzarbeitsentschädigungen gibt es auch für Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern, oder wenn ein Arzt Quarantäne für den Angestellten verordnet hat
- Die Regelungen für Kurzarbeit sind ausgeweitet und vereinfacht worden – beispielsweise entfällt die Wartefrist.
Arbeitgeberähnliche Angestellte:
- Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH, die als Angestellte im eigenen Betrieb arbeiten. Sie können ebenfalls Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
- Allerdings erhalten sie nicht 80 Prozent des Lohnausfalls, sondern eine Pauschale von 3320 Franken für eine Vollzeitstelle.
- Diese Pauschale erhalten auch Personen, die im Betrieb des eingetragenen Partners oder Ehepartners arbeiten.
Zudem richtet der Bund aus der Erwerbsersatzordnung den sogenannten Corona-Erwerbsersatz aus. Folgende vier Gruppen haben Anspruch darauf:
- Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die wegen fehlender externer Kinderbetreuung nicht mehr arbeiten können
- Personen, die vom Arzt angeordnet in Quarantäne müssen und deshalb nicht arbeiten können
- Selbstständige, die entweder keinen Umsatz haben, weil auf Anordnung des Bundesrates das Geschäft schliessen müssen, oder wegen des Veranstaltungsverbots nicht arbeiten können
- freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements wegen den Corona-Massnahmen abgesagt werden musste oder sie selbst abgesagt haben
Insbesondere bei Selbstständigen gibt es jedoch auch Gruppen, die keine Einkommensunterstützung vom Bund bekommen. Das sind:
- Selbstständige, die von den Massnahmen des Bundesrates nicht betroffen sind, aber weniger Einkommen haben, weil die Kundschaft teilweise oder ganz wegbleibt. Dazu gehören zum Beispiel Taxichauffeure.
- Selbstständige, die sich wegen der aktuellen Krise selbst für eine Schliessung des Betriebs entschieden haben.
Gianna Blum
Mit einem milliardenschweren Hilfspaket greift der Bundesrat den Betrieben, die wegen der Corona-Krise in Existenznöte kommen, unter die Arme. Nicht nur mit Krediten für Unternehmen, sondern auch beim Einkommen, das jetzt vielleicht ausfällt.
Je nach Anstellungsverhältnis gibt es unterschiedliche Formen der Unterstützung. Zum einen gibt es die Kurzarbeitsentschädigung.
Angestellte:
- Unternehmen, die wegen Corona keine Arbeit mehr haben, können vereinfacht Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter beantragen. Dies gilt auch für befristete und temporär Angestellte sowie für Lehrlinge. Diese erhalten 80 Prozent des Lohnausfalls aus der Arbeitslosenversicherung. Wer gar nicht mehr arbeiten kann, bekommt also 80 Prozent des Lohns. Wessen Pensum beispielsweise von 100 auf 50 Prozent reduziert wurde, der erhält 50 Prozent des Lohns weiterhin vom Arbeitgeber und 80 Prozent vom Rest aus der Arbeitslosenkasse.
- Kurzarbeitsentschädigungen gibt es auch für Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern, oder wenn ein Arzt Quarantäne für den Angestellten verordnet hat
- Die Regelungen für Kurzarbeit sind ausgeweitet und vereinfacht worden – beispielsweise entfällt die Wartefrist.
Arbeitgeberähnliche Angestellte:
- Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH, die als Angestellte im eigenen Betrieb arbeiten. Sie können ebenfalls Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
- Allerdings erhalten sie nicht 80 Prozent des Lohnausfalls, sondern eine Pauschale von 3320 Franken für eine Vollzeitstelle.
- Diese Pauschale erhalten auch Personen, die im Betrieb des eingetragenen Partners oder Ehepartners arbeiten.
Zudem richtet der Bund aus der Erwerbsersatzordnung den sogenannten Corona-Erwerbsersatz aus. Folgende vier Gruppen haben Anspruch darauf:
- Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die wegen fehlender externer Kinderbetreuung nicht mehr arbeiten können
- Personen, die vom Arzt angeordnet in Quarantäne müssen und deshalb nicht arbeiten können
- Selbstständige, die entweder keinen Umsatz haben, weil auf Anordnung des Bundesrates das Geschäft schliessen müssen, oder wegen des Veranstaltungsverbots nicht arbeiten können
- freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements wegen den Corona-Massnahmen abgesagt werden musste oder sie selbst abgesagt haben
Insbesondere bei Selbstständigen gibt es jedoch auch Gruppen, die keine Einkommensunterstützung vom Bund bekommen. Das sind:
- Selbstständige, die von den Massnahmen des Bundesrates nicht betroffen sind, aber weniger Einkommen haben, weil die Kundschaft teilweise oder ganz wegbleibt. Dazu gehören zum Beispiel Taxichauffeure.
- Selbstständige, die sich wegen der aktuellen Krise selbst für eine Schliessung des Betriebs entschieden haben.
Gianna Blum
Das Coronavirus beschäftigt aktuell die ganze Welt und täglich gibt es neue Entwicklungen. Alle aktuellen Informationen rund ums Thema gibt es im Coronavirus-Ticker.
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