Undurchsichtige Hilfe für Flüchtlinge aus der Ukraine
Finanzielle Unterstützung variiert von Kanton zu Kanton

Geflüchtete aus der Ukraine erhalten in der Schweiz kurzfristige finanzielle Unterstützung. Doch der Betrag variert stark je nach Kanton und Gemeinde.
Publiziert: 02.04.2022 um 11:24 Uhr
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Aktualisiert: 02.04.2022 um 13:11 Uhr
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Für Flüchtlinge aus der Ukraine gilt in der Schweiz Schutzstatus S. Hier ein Bild einer Unterkunft für Geflüchtete in Polen.
Foto: IMAGO/NurPhoto

Für ukrainische Flüchtlinge ist das Leben in der Schweiz alles andere als günstig. Um die dringendsten Bedürfnisse zu stillen, erhalten die Flüchtlinge einen Nothilfe-Betrag. Doch die Abläufe für die finanzielle Unterstützung sind alles andere als durchschaubar.

Für ukrainische Flüchtlinge wurde der Schutzstatus S aktiviert. Konkret erhalten Ukrainer auf ein Jahr befristet und verlängerbar Schutz in der Schweiz ohne Durchführung eines Asylverfahrens. Dies berechtigt sie auch zu kurzfristiger finanzieller Nothilfe. Je nach Kanton und Gemeinde erhalten die Geflüchteten einen unterschiedlich geringen Betrag.

Verteilung variiert je nach Kanton

Wie der «Tages Anzeiger» zu zwei spezifischen Fällen schreibt, kriegten zwei Erwachsene und ein Kind privat untergebracht 270 Franken bar für eine Woche. In Zürich erhielt eine Einzelperson privat untergebracht einen Scheck für einen Monat zu 500 Franken, der am selben Tag in einer bestimmten Filiale der Kantonalbank in Bargeld umgetauscht werden muss.

Der Bund zahlt den Kantonen monatlich pro Person mit Schutzstatus S eine Pauschale von etwa 1500 Franken, wobei der Betrag je nach Kanton variiert. Das Geld wird nicht direkt an die Geflüchteten bezahlt, sondern gilt mehr als Subvention des Bundes an die Kantone. Wie das Geld verteilt wird, entscheiden Kantone und Gemeinden selbst.

Rückerstattung möglich

Langfristig haben Geflüchtete mit Schutzstatus S auch Anrecht auf Sozialhilfe, zu einem verminderten Ansatz als die Sozialhilfe für Schweizerinnen. Und zwar nachdem das Anrecht auf den Schutzstatus S geprüft wurde. Darin werden auch Einkommen, Vermögen und persönliche Verhältnisse überprüft. Wie der «Tages-Anzeiger» schreibt, wäre auch eine Rückerstattung der Sozialhilfe möglich, sollte die Person beispielsweise Arbeit finden. Auch hier variiert das Vorgehen von Kanton zu Kanton. (lui)

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