Trotz Verurteilung
Aargauer SVP-Lokalpolitiker kandidiert für Grossen Rat

Trotz Verurteilung wegen Rassendiskriminierung tritt der Aargauer SVP-Politiker Naveen Hofstetter zur Kantonsparlamentswahl an. Die SVP Zofingen unterstützt seine Kandidatur, das Volk soll über seine Wählbarkeit entscheiden.
Publiziert: 10.06.2024 um 14:19 Uhr
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Aktualisiert: 10.06.2024 um 14:21 Uhr
Naveen Hofstetter kandidiert für das Aargauer Kantonsparlament im Bezirk Zofingen – trotz Verurteilung.
Foto: Blick
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Der wegen Rasendiskriminierung verurteilte Aargauer SVP-Lokalpolitiker Naveen Hofstetter (40) wird auf der SVP-Liste des Bezirks Zofingen für das Kantonsparlament kandidieren. Das hat die Geschäftsleitung der Bezirkspartei entschieden. Das Bundesgericht hatte die Verurteilung von Hofstetter bestätigt.

Das SVP-Basis habe Hofstetter im Wissen um seine Verurteilung vom Bezirks- und Obergericht ohne Einwendungen im Januar nominiert, teilte die Bezirkspartei am Montag mit. Die fünfköpfige Geschäftsleitung entschied einstimmig.

Volk soll über Wählbarkeit von Hofstetter entscheiden

Für die SVP sei die Meinungsfreiheit in einer Demokratie und in der Schweiz ein hohes Gut. Deshalb solle das Volk entscheiden, ob Hofstetter als Grossrat wählbar sei oder nicht. Der Lokalpolitiker hatte bereits im Jahr 2021 für das Kantonsparlament kandidiert. Die Neuwahl findet im kommenden Oktober statt.

Das Bundesgericht wies im April die Beschwerde des Mannes gegen das Urteil des Aargauer Obergerichts ab. Dieses hatte den Lokalpolitiker im November 2022 wegen mehrfacher Diskriminierung und Aufruf zu Hass zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 170 Franken und zu einer Busse von 2500 Franken verurteilt. Hofstetter wollte einen Freispruch.

Er hatte im Vorfeld der Abstimmung «Ehe für alle» drei Beiträge auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht, in denen er Menschen aus Afrika und gleichgeschlechtliche Paare verunglimpfte.

Bundesgericht bestätigte Urteil

Das Bundesgericht hält in seinem vergangene Woche publizierten und veröffentlichten Urteil fest, dass die verwendeten Begriffe wie «Männer afrikanischer Herkunft» und «afrikanische Flüchtlinge» eine Ethnie oder Rasse bezeichneten, die von der Strafnorm gegen Diskriminierung im Strafgesetzbuch erfasst würden.

Der Beschwerdeführer habe mit den gewählten Ausdrücken auf einen ganzen Kontinent abgezielt. Kernbotschaft eines weiteren Beitrags sei zudem, dass Menschen, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften lebten, unnatürlich beziehungsweise Menschen zweiter Klasse seien. Laut Bundesgericht handelt sich dabei um eine pauschale Herabsetzung im Sinne des Gesetzes.

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