Die Verordnung untersagt die sogenannte telefonische Kaltakquise. Versicherer dürfen also mit Personen, die noch nie bei diesem Versicherer versichert waren oder dies seit mehr als drei Jahren nicht mehr sind, keinen Kontakt aufnehmen. Die Regelung gilt neben Krankenkassen auch für alle anderen Versicherungen.
Ausserdem ist der Vermittler oder die Vermittlerin einer Versicherung bei einem Beratungsgespräch mit einem Kunden oder einer Kundin verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen und es von der Kundin oder dem Kunden unterzeichnen zu lassen.
Neu gilt ausserdem eine Obergrenze für die Entschädigung der Vermittlertätigkeit. Die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler ist auf siebzig Franken pro versicherte Person in der sozialen Krankenversicherung und auf 16 Monatsprämien pro abgeschlossenes Produkt in der Zusatzversicherung beschränkt. Die maximale Entschädigung ist in der Zusatzversicherung deutlich höher als in der sozialen Krankenversicherung.
Busse von 100'000 Franken droht
Versicherer, die gegen diese Regeln verstossen, müssen mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken rechnen.
Mit der verabschiedeten Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit erklärt der Bundesrat eine seit 2020 bestehende Branchenlösung für allgemeinverbindlich. Bisher war die Branchenvereinbarung nur für Versicherer verbindlich, die ihr beigetreten sind.
Der Bundesrat wollte das Problem bereits 2012 mit dem neuen Krankenkassen-Aufsichtsgesetz regeln. Das Parlament lehnte das aber mit Verweis auf die Selbstregulierung der Branche ab.