Im Sommer 2022 berichtete der «Tages-Anzeiger», dass das Innendepartement an einer Sitzung beim Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten des Bundes (Edöb) im Dezember 2021 offengelegt habe, dass sie die Korrespondenz von Alain Bersets Mitarbeiter Lukas Bruhin mit der Frau gelöscht habe, die Berset zu erpressen versuchte. Zuvor hatte bereits die «Weltwoche» über einen Mailverkehr zwischen Bruhin und der Frau berichtet.
Die parlamentarische Oberaufsichtskommission untersuchte in der Folge den Fall. Im am Donnerstag veröffentlichten Bericht verlangt die Geschäftsprüfungskommission des Ständerats (GPK-S) nun die Klärung der einschlägigen Bestimmungen im Öffentlichkeits- und im Archivierungsgesetz, wie die Parlamentsdienste mitteilten. Die heutigen Vorgaben in Sachen Ablage und Archivierung von Dokumenten in der Bundesverwaltung seien nicht einheitlich.
Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes (BGA) und des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) der Klärung bedarf, wie es hiess. Insgesamt sei das Einsichtsrecht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) zu stärken.
Aufbewahrungsfrist verlängern
Zudem fordere die GPK-S den Bundesrat auf, besondere Massnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Aufbewahrungs- und Archivierungspflicht für Mitarbeitende des höheren Kaders zu prüfen, welche aus der Bundesverwaltung austreten. Die heute geltende Aufbewahrungsfrist von viereinhalb Monaten für elektronische Daten von ausscheidenden Mitarbeitenden sei zu verlängern.
Die GPK-S hält schliesslich fest, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, in welchem Umfang die nicht auffindbaren E-Mails existiert hätten und ob ein Teil davon eventuell vernichtet worden sei. Das GS-EDI sei jedoch seinen rechtlichen Verpflichtungen nach BGÖ nicht nachgekommen. (SDA)