«Die Prämien steigen nächstes Jahr deutlich»
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Berset zum Prämienschock:«Die Prämien steigen nächstes Jahr deutlich»

Krankenkassen-Schock
Hast du Anspruch auf Prämienverbilligung?

Wer zu wenig verdient, hat Anrecht auf Prämienverbilligung. Doch wie man dazu kommt, ist in jedem Kanton anders. Blick gibt einen Überblick.
Publiziert: 27.09.2022 um 14:01 Uhr
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Aktualisiert: 27.09.2022 um 14:45 Uhr
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Bundesrat Alain Berset gab am Dienstag die Prämien für 2023 bekannt.
Foto: keystone-sda.ch

Die Prämien steigen im kommenden Jahr – und zwar um ganze 6,6 Prozent. Die durchschnittliche Prämie steigt damit von 372,70 Franken auf 397,20 Franken.

Im Prinzip zahlt jeder gleich viel – egal, wie viel er verdient. Um das abzufedern, gibt es Prämienverbilligungen. Anspruch hat, wer «in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» lebt. Zudem müssen Kantone bei Familien mit unteren und mittleren Einkommen die Prämien der Kinder um 80 Prozent und die der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen.

26 verschiedene Systeme

Doch ganz so einfach ist es natürlich nicht: Der Kantönligeist lebt auch im Prämienwesen. Eigentlich sollte es nach Corona-Pandemie und Stromspar-Wirrwarr nicht mehr erstaunen: Jeder Kanton regelt die Prämienverbilligung anders.

Es gibt 26 verschiedene Systeme, wie die Verbilligungen ausbezahlt werden, wer Anspruch hat und welches Einkommen für die Berechnung benutzt werden. Klassisches Beispiel sind die beiden Appenzell: Während die Innerrhoder automatisch eine Prämienverbilligung bekommen, muss man in Ausserrhoden erst noch Formulare ausfüllen.

Zurücklehnen kann man sich nicht nur in Innerrhoden, sondern auch in Bern, Uri, im Wallis, Neuenburg, Genf und Jura: Wer Anspruch auf Prämienverbilligungen hat, erhält diese automatisch – Formulare ausfüllen und nachrechnen ist nicht nötig.

In Glarus ist Eigenverantwortung gefragt

Diese Kantone sind aber die Ausnahme: Überall sonst muss man selber ran. Ein Grossteil der Kantone verschickt Mitteilungen oder gleich die Formulare selbst an all jene, die einen Anspruch haben könnten.

Einzig Glarus belässt es bei einer allgemeinen Information der Bevölkerung. Glarnerinnen und Glarner müssen also selbst nachschauen, ob sie in Genuss kommen könnten und Anträge stellen.

Im Aargau gehts online

Bei allen anderen gibt es Zwischenlösungen. Beispiel Aargau: Hier muss man die Prämienverbilligung online beantragen. Alle, die aufgrund ihrer Steuerdaten vermutlich Anspruch auf Prämienverbilligungen haben, bekommen vom Kanton einen Code, um das Online-Formular auszufüllen. Wer selbst einen Anspruch geltend machen will, kann einen solchen Code anfordern.

In Luzern und Graubünden wiederum erhalten nur jene, die in den letzten zwei Jahren einen Prämien-Zustupf vom Staat bekommen haben, ein vorformuliertes Formular. Wer erstmals beantragt, muss sich selbst kümmern, entweder online oder bei den AHV-Zweigstellen oder den Ausgleichskassen.

In Appenzell Ausserrhoden hingegen bekommen Personen mit Anspruch einen vorausgefüllten Antrag, den sie nur noch unterschreiben und retournieren müssen. Ebenso ist es in Zürich, Thurgau, St. Gallen und weiteren Kantonen.

Entscheidend ist das Einkommen – aber nicht allein

In der Ausserrhoder Wegleitung steht auch, wer Anspruch hat: Massgeblich ist das steuerbare Einkommen minus ein Betrag für die Lebenshaltungskosten und Ausgaben für Kinder. Anspruch hat im Jahr 2022 beispielsweise eine vierköpfige Familie, die über ein steuerbares Einkommen von weniger als 75'901 Franken verfügt, in St. Gallen sind es 81'000 Franken. In Zürich liegt der Grenzwert bei 67'000 Franken für Einzelpersonen und für Familien bei 89'300 Franken.

Hier und in den meisten anderen Kantonen werden noch Vermögensteile angerechnet, ausserordentliche Einkäufe in die Pensionskasse abgezogen und weitere Berechnungen angestellt. (sf)

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