Kennst du alle Abzüge?
Mit diesem Trick sparst du Steuern!

Krankenkassenprämien, Dentalhygiene oder Hörgerät: Bei den Gesundheitskosten kann man vieles abziehen – selbst wenn man nicht krank ist.
Publiziert: 24.02.2024 um 12:43 Uhr
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Aktualisiert: 24.02.2024 um 12:44 Uhr
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Die Krankenkassenprämien kann man von den Steuern abziehen. Jedenfalls bis zu einer gewissen Summe.
Foto: Keystone
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Martin Müller
Beobachter

Das Ausfüllen der Steuererklärung ist eine lästige Pflicht. Doch einige machen sich einen Sport daraus, jede Möglichkeit zu prüfen: Gibts nicht irgendeinen Grund, warum ich den Abzug machen darf?

Gut so. Denn das Steueramt ist zwar grundsätzlich verpflichtet, von sich aus einige Abzüge zu gewähren, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, selbst wenn man sie vergisst. Etwa den Kinderabzug, wenn das Steueramt weiss, dass man minderjährige Kinder hat. Aber es gibt keine Garantie dafür, dass das klappt. Umso wichtiger, dass sich jede und jeder selbst fragt: Bin ich zu diesem Steuerabzug berechtigt?

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Ein grosser Budgetposten in den meisten Haushalten sind die Gesundheitskosten. Immerhin kann man einen Teil davon bei den Steuern zurückholen. 

Bei den Gesundheitskosten ist es wichtig, zwei Arten zu unterscheiden, denn steuerlich sind das zwei Paar Schuhe. Erstens die Krankenkassenprämien. Und zweitens die effektiven Ausgaben, wenn man krank ist oder einen Unfall hatte.

Prämien: Alle können abziehen

Die Kosten für die Prämien kann man bei den Steuern abziehen – auch dann, wenn man kerngesund ist und nie beim Arzt war. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte ist: Die meisten können viel weniger abziehen, als sie effektiv an Prämien bezahlen.

Für die Bundessteuer können Alleinstehende höchstens 1800 Franken pro Jahr abziehen – so tief ist die Prämie nirgends und für niemanden. Wenn man weder in die Pensionskasse noch in die Säule 3a einbezahlt hat (das trifft etwa auf Pensionierte zu), ist der maximale Abzug 50 Prozent höher, also 2700 Franken. Für jedes Kind kommen weitere 700 Franken hinzu. Jeder Kanton kann aber für die Staatssteuer eigene Beträge und Regeln festlegen. In Freiburg sind es immerhin 4810 Franken für Alleinstehende plus 1140 Franken pro Kind.

Für andere Versicherungen reicht es nicht

Weil der Abzug für viele kleiner ist als die effektiv bezahlten Prämien, gibt es immer wieder politische Bestrebungen, den abziehbaren Betrag deutlich zu erhöhen. In Zürich etwa hat die Bevölkerung Ende 2022 einem solchen Volksbegehren der SVP zugestimmt, der Abzug steigt aber nur von 2600 auf 2900 Franken (für Alleinstehende). 

Das ist immer noch zu wenig, zumal unter die gleiche Abzugsmöglichkeit eigentlich auch andere Prämien fallen, etwa die Zusatzversicherung oder Beiträge an Taggeld-, Lebens- und Rentenversicherungen. Selbst wer eine solche hat, kann die Kosten dafür nicht geltend machen, wenn das Maximum der abziehbaren Prämien bereits mit der Krankenkasse ausgeschöpft ist.

  • Gut zu wissen: Wer vom Kanton eine individuelle Prämienverbilligung erhält, kann nur den effektiv selbst bezahlten Teil der Prämie abziehen.
  • Tipp: Der Abzug heisst vielerorts «Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien». Meist gibt es ein Zusatzblatt, wo man die Höhe der effektiv bezahlten Prämien eintragen muss. Die Krankenkasse stellt Ihnen normalerweise eine Aufstellung der bezahlten Prämien aus, die legen Sie der Steuererklärung bei.

Krankheitskosten: Wenige können alles abziehen

Eine andere Baustelle sind die Kosten, die effektiv aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls anfallen: Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse, selbst bezahlte Medikamente, Kuren, allenfalls der behindertengerechte Umbau des eigenen Hauses nach einem schweren Unfall. All das kann schnell ins Geld gehen. Und auch hier gilt leider: Nur wenige können all diese Kosten bei den Steuern absetzen.

Nur Kosten, die man effektiv selbst bezahlen muss, kommen infrage für den Steuerabzug. Alles, was die Krankenkasse, eine andere Versicherung, die Ergänzungsleistungen, die Hilflosenentschädigung, der Unfallverursacher oder sonst jemand entschädigt, ist nicht abziehbar.

Und eine weitere wichtige Einschränkung: Abziehen kann man grundsätzlich nur, was ärztlich verschrieben wurde. Den selbst organisierten Wellnessausflug also nicht – unabhängig davon, ob er einem gesundheitlich nützt.

Das gilt als Behandlung
  • Ärztliche Behandlungen und ärztlich angeordnete Therapien, die von diplomierten Personen durchgeführt werden
  • Naturärztliche Behandlungen von anerkannten Praktizierenden (die Bedingungen sind aber je nach Kanton verschieden: In St. Gallen etwa ist Akupunktur generell abzugsfähig, Zürich verlangt dafür eine ärztliche Verordnung)
  • Ärztlich verordnete Medikamente
  • Spitalaufenthalte und ambulante Pflege zu Hause (Spitex)
  • Pflegekosten eines Alters- und Pflegeheims
  • Medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten
  • Ärztliche Behandlungen und ärztlich angeordnete Therapien, die von diplomierten Personen durchgeführt werden
  • Naturärztliche Behandlungen von anerkannten Praktizierenden (die Bedingungen sind aber je nach Kanton verschieden: In St. Gallen etwa ist Akupunktur generell abzugsfähig, Zürich verlangt dafür eine ärztliche Verordnung)
  • Ärztlich verordnete Medikamente
  • Spitalaufenthalte und ambulante Pflege zu Hause (Spitex)
  • Pflegekosten eines Alters- und Pflegeheims
  • Medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten

Fitness-Abo zählt leider nicht

Nochmals eine Einschränkung: Es muss eine Therapie gegen eine bestehende Krankheit oder ein Leiden sein. Vorbeugende (präventive) Massnahmen zählen nicht, auch reine Vorsorgeuntersuchungen nicht (ausser sie sind ärztlich verordnet). Darum streicht das Steueramt den Abzug für das Fitnessabo, jenen für die Reha-Physiotherapie dagegen nicht. Zwei wichtige Ausnahmen dazu gibt es: erstens Impfungen (wenn ärztlich angeordnet) und zweitens Dentalhygiene (hier braucht es keine Anordnung). Die Kosten dafür sind abziehbar.

  • Gut zu wissen: Sämtliche Zahnarztrechnungen sind ebenfalls abziehbar, allerdings dürfen es keine rein kosmetischen Eingriffe sein, etwa das Bleichen der Zähne. Darum muss man die detaillierten Rechnungen zur Verfügung stellen, damit das Steueramt das kontrollieren kann. Auch die Kosten für eine Zahnärztin in Bulgarien sind hier steuerlich abziehbar – aber nur die reine Zahnarztrechnung, ohne Reise und Unterkunft.
    Auch Brillen und Hörgeräte (sofern selbst bezahlt) sind abziehbar, ebenso die Kosten für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung: Alle Massnahmen, die in der Schweiz zugelassen sind (Hormonbehandlung, künstliche Insemination, In-vitro-Fertilisation), können abgezogen werden – auch dann, wenn der Eingriff beim «gesunden» Partner anfällt. Die Kosten für medizinische Untersuchungen zur Klärung der Frage, warum ein Paar kinderlos bleibt, sind ebenfalls abziehbar.
  • Tipp 1: Um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug gegeben sind, darf das Steueramt die ärztliche Verordnung und die detaillierten Abrechnungen verlangen. Vielen Leuten geht das zu weit, weil sie aus Datenschutzgründen nicht wollen, dass das Steueramt Bescheid weiss, woran genau man leidet. Beides ist berechtigt. Sie dürfen deshalb die genaue Diagnose auf den einzureichenden Belegen schwärzen, aber Sie müssen zulassen, dass das Steueramt sieht, für welche konkrete medizinische Massnahme Sie einen Steuerabzug verlangen.
  • Tipp 2: Verlangen Sie vorher eine ärztliche Verordnung. Die Steuerämter akzeptieren nachträglich ausgestellte ärztliche Bestätigungen in keinem Fall.

Die Regel mit dem Nettoeinkommen

Viele Einschränkungen also, aber das ist leider noch nicht alles: Man darf nur den Teil abziehen, der 5 Prozent des Nettoeinkommens übersteigt. Was als Nettoeinkommen (in einigen Kantonen auch Reineinkommen genannt) gilt, unterscheidet sich je nach Kanton. In der Regel ist es das Total aller Einkünfte abzüglich aller anderen Abzüge, aber bevor man die gemeinnützigen Spenden und Parteibeiträge abzieht. 

Besser haben es die Einwohnerinnen und Einwohner folgender Kantone, wo die Schwelle tiefer liegt:

  • Glarus, St. Gallen und Wallis: 2 Prozent
  • Genf: 0,5 Prozent
  • Basel-Landschaft: gar keine Schwelle, der ganze Betrag ist abziehbar

Dazu ein Beispiel: Ein Steuerpflichtiger mit einem Nettolohn von 75’000 Franken kommt mit allen Abzügen auf ein Nettoeinkommen von 60’000 Franken. Er hat Krankheitskosten von 5000 Franken. Wohnt er in Zürich, kann er davon nur 2000 Franken abziehen, denn die Schwelle liegt für ihn bei 3000 Franken (5 Prozent von 60’000). In St. Gallen kann er 3800 Franken abziehen (Schwelle 2 Prozent von 60’000 = 1200), in Liestal die ganzen 5000 Franken.

  • Gut zu wissen: Ein Sonderfall sind ärztlich angeordnete, lebensnotwendige Diäten, wie sie etwa Zöliakie-Patientinnen und -Patienten einhalten müssen. Sie können theoretisch die nachgewiesenen Mehrkosten für diese Diät als Krankheitskosten abziehen, sie können stattdessen aber auch eine Pauschale von 2500 Franken wählen. In der Regel genügt es, wenn sie beim ersten Mal ein ärztliches Zeugnis beilegen, ab dann sollte der Pauschalabzug akzeptiert werden. Das gilt seit 2022 nicht mehr für Diabetikerinnen und Diabetiker: Ihre Pauschale wurde gestrichen, sie können aber weiterhin nachgewiesene Mehrkosten geltend machen.
  • Tipp: Sammeln Sie das ganze Jahr über alle Belege, die für den Steuerabzug in Frage kommen; vergessen Sie die Zahnarztrechnungen nicht. Achtung: Steuerlich relevant ist das Datum, an dem die Krankenkasse abgerechnet hat, oder das Rechnungs- oder das Zahlungsdatum – nicht das Datum der Behandlung. Versuchen Sie deshalb, planbare (Zahn-)Arzttermine und Behandlungen in die erste Jahreshälfte zu legen, so dass sie sicher noch vor Ende Dezember abgerechnet werden.

Lebenshaltungskosten muss man selbst tragen

Was aber, wenn man nicht einfach krank ist, sondern dauerhaft eingeschränkt? Die Kosten, die man dann selbst tragen muss, können exorbitant hoch sein. Ein Pflegeheim kostet rasch einen fünfstelligen Betrag – pro Monat. Solche sogenannt «behinderungsbedingten Kosten» haben keinen 5-Prozent-Selbstbehalt bei den Steuern. Das erhöht den abziehbaren Betrag und reduziert so die Steuerrechnung deutlich.

Voraussetzung ist, dass eine «voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung» es einer Person «erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben», wie es in Beamtendeutsch heisst. In Frage kommt dieser Abzug darum vorwiegend für Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente und/oder Hilflosenentschädigung sowie für Bewohnerinnen und Bewohner eines Alters- oder Pflegeheims, sofern sie mindestens 60 Minuten Pflege pro Tag erhalten (Pflegestufe 4).

  • Gut zu wissen: Von den selbst bezahlten Kosten eines Alters- oder Pflegeheims zieht das Steueramt einen bestimmten Betrag als «Lebenshaltungskosten» ab – weil sie auch anfallen würden, wenn man in den eigenen vier Wänden lebte. Oft sind es pauschal 2000 Franken pro Monat.
  • Tipp: Auch zu Hause von der Spitex betreute Personen können den behinderungsbedingten Abzug geltend machen, sofern ihre Pflege täglich 60 Minuten oder mehr beträgt.
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