Aus diesem Grund ist das Bundesverwaltungsgericht auf zwei Beschwerden von Pro Natura, WWF Schweiz und des Schweizer Vogelschutzes gegen die Verfügungen des Bundesamts für Umwelt (Bafu) nicht eingetreten. Mit den angefochtenen Verfügungen vom November erlaubte das Bafu den Abschuss gewisser Wölfe beziehungsweise Rudel in den Kantonen Graubünden und Wallis.
Diese Zustimmung sei lediglich ein vorgelagerter Teil in einem Verwaltungsverfahren, schreibt das Bundesverwaltungsgericht in einem am Freitag publizierten Urteil. Erst mit der kantonalen Verfügung zum Wolfsabschuss gelte es als eine sogenannte Bestandesregulierung, wie sie das Gesetz vorsehe. Die Zustimmung des Bundes werde von der kantonalen Abschussverfügung absorbiert, weil der Vollzug des Jagdgesetzes in die Zuständigkeit der Kantone falle.
Doppelspurigkeit vermeiden
Hätten die Umweltorganisationen bereits eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Zustimmung des Bafu, würde es laut Gericht zu Doppelspurigkeiten kommen, was aus Gründen der Rechtssicherheit zu vermeiden sei. Mit dem Zugang zum kantonalen Instanzenweg gegen die jeweiligen Verfügungen der Kantone werde der Zugang zu einem Rechtsmittelverfahren gewährleistet.
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Die drei Umweltorganisationen hatte vor Bundesverwaltungsgericht argumentiert, dass ohne die vorherige Zustimmung des Bundes keine Wölfe geschossen werden dürften. Weil diese Zustimmung zwingend sei, komme den Kantonen mit Bezug auf die Ausgestaltung ihrer Verfügungen praktisch keine Entscheidungsfreiheit zu. Die entscheidende Instanz sei das Bafu und nicht der jeweilige Kanton.
Prüfungspflicht verletzt
Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, kritisierten die Organisationen, dass das Bafu im Fall des Kantons Wallis nur eine «sehr oberflächliche Prüfung des offensichtlich ungenügenden Zustimmungsgesuchs vorgenommen habe». Es habe somit die Prüfungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt.
In der Beschwerde zur Bafu-Verfügung für den Kanton Graubünden rügen sie, dass keine tiefere Prüfung der Akten durch das Bafu stattgefungen habe. Andernfalls hätten dem Bundesamt die Mängel des Gesuchs auffallen und es hätte dieses abweisen müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.