Externe Berater des Bundes
Amherd macht 8 Millionen Franken für Anwälte locker

Das Verteidigungsdepartement zieht Rechtsberater für seine grossen Rüstungsprojekte bei. Spezialisierte Grosskanzleien kommen für Gutachten, Einschätzungen und Verhandlungen zum Einsatz.
Publiziert: 31.03.2024 um 00:28 Uhr
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Aktualisiert: 31.03.2024 um 09:46 Uhr
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Niederer Kraft Frey an der Zürcher Bahnhofstrasse, eine der ausgewählten Kanzleien.
Foto: IMAGO/Pond5 Images
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Andreas SchmidInlandredaktor

Das Verteidigungsdepartement (VBS) von Viola Amherd (61, Mitte) hat den Auftrag öffentlich ausgeschrieben. Es will bei grossen Projekten Anwaltskanzleien zuziehen können, um komplexe rechtliche Probleme zu lösen, Einschätzungen zu erhalten oder sich juristisch beraten zu lassen. Die Anwälte sollen das VBS allfällig auch in Gerichtsverfahren vertreten. Stolze acht Millionen Franken stellt das VBS für die Dienstleistungen zur Verfügung. Sprecherin Carolina Bohren sagt, dies sei das Kostendach für die kommenden acht Jahre, «der Betrag muss nicht ausgeschöpft werden».

Fünf Kanzleien vom VBS auserkoren

Auserkoren hat das VBS spezialisierte Grosskanzleien: Walder Wyss in Bern, Homburger in Zürich, MLL in Baar ZG, Kellerhals Carrard in Bern, Lenz & Staehelin in Zürich sowie Niederer Kraft Frey in Zürich. Die acht Millionen seien nicht auf die einzelnen Kanzleien aufgeteilt, deren Leistungen würden nach Bedarf abgerufen, hält Bohren fest. 

Dass neben der Schar von eigenen Juristen im VBS extern Beistand geholt wird, begründet Bohren damit, dass bei Grossprojekten «spezifische Sachverhalte den raschen Beizug von Fachanwälten erfordern, die eine unabhängige Aussensicht einbringen können».

Externe Anwaltsdienste nichts Aussergewöhnliches

Gerade millionen- und milliardenschwere Rüstungsbeschaffungen, die mit komplizierten Verträgen verbunden sind – sie enthalten etwa bei Versäumnissen und Verzögerungen Konventionalstrafen – sind laut VBS aufwendig und bedürfen vieler Ressourcen.

Auch das Finanzdepartement von Karin Keller-Sutter (60, FDP) hatte letztes Jahr für die Abwicklung der Grossbankenfusion von UBS und CS externe Anwaltsdienste beansprucht. Bereits in dieser Sache kam die Zürcher Kanzlei Niederer Kraft Frey zum Zug. Als Kostendach wurden gut zehn Millionen Franken gesprochen, der Grundauftrag brachte den Anwälten knapp zwei Millionen ein.

Dreistellige Millionenbeträge für externe Berater

Die Ausgaben der Bundesverwaltung für externe Berater und Dienstleistungen summieren sich, letztes Jahr wurden dafür 699 Millionen Franken aufgewendet, wie der Staatsrechnung 2023 zu entnehmen ist. Dieser Posten belastet die Bundeskasse seit Jahren erheblich, 2013 hatten sie sogar 858 Millionen ausgemacht. Immer wieder forderten National- und Ständeräte in politischen Vorstössen, der Bund müsse die Kosten für private Dienstleister und Berater von aussen senken.

Der St. Galler SVP-Nationalrat Lukas Reimann beispielsweise fragte den Bundesrat vor einem Jahr in einer Interpellation, «welche qualitativen Ansprüche» Bundesrat und Verwaltung bei der Vergabe von externen Beratungsprojekten an die Auftragnehmer stellten.

Darauf antwortete der Bundesrat im vergangenen August, die einzelnen Verwaltungseinheiten entschieden selbständig je nach Auftrag und Budget, ob sie ein Projekt mit eigenen oder externen Ressourcen umsetzten.

Unter die Ausgaben für Berater und Dienstleistungen fallen Aufträge für Gutachten, Expertisen und auch Forschung. Am meisten Geld wenden dafür jeweils das Bundesamt für Umwelt, das Bundesamt für Gesundheit sowie das VBS auf.

Aufträge werden oft ohne Ausschreibung vergeben

Bemerkenswert ist, dass eine beträchtliche Anzahl Aufträge freihändig, also ohne Wettbewerb, vergeben werden, obwohl die Beschaffungen teurer als 230'000 Franken sind. Über dieser Schwelle müssten Dienstleistungsprojekte nach Gesetz eigentlich ausgeschrieben werden. 

Dennoch wurden 2022 – für 2023 sind die Zahlen noch nicht verfügbar – 159 Aufträge für Dienstleistungen freihändig einem externen Anbieter zugesprochen. Dies ist laut Regi Mathis-Deplazes vom Finanzdepartement etwa zulässig, wenn aufgrund von technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder zum Schutz des geistigen Eigentums nur ein Dienstleister infrage kommt oder falls es um eine Weiterführung eines Auftrags geht, den kein anderer Anbieter übernehmen kann.

Ausnahmeregeln gelten auch für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit sowie für Vergaben im Bereich der Sicherheit und Verteidigung. 

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