Bundesrat Alain Berset (48) erlebt unangenehme Tage. Nicht nur wegen der Corona-Krise, sondern auch wegen eines Erpressungsversuchs, der ihn ungewollt ins Rampenlicht hievt.
Mit mehreren Dokumenten versuchte die Täterin, 100'000 Franken zu erpressen. Sollte der Freiburger Magistrat der Forderung nicht nachkommen, drohte sie, für ihn Unvorteilhaftes öffentlich zu machen, wie der «SonntagsBlick» berichtet. Berset reichte daraufhin Strafanzeige ein, die Bundesanwaltschaft verurteilte die Täterin.
Publik gemacht hatte die Geschichte am Samstag die «Weltwoche» in einer Eilmeldung. Verfasser: Ex-SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli (60). Ihn stört vor allem, dass die fraglichen Daten auf den Geräten der Täterin gelöscht wurden. Die Bundesanwaltschaft begründet das im Strafbefehl damit, dass «gewichtige Geheimhaltungsinteressen sowohl in persönlich-familiärer als auch in beruflicher Hinsicht ausgewiesen» seien.
Das wirft Fragen auf. Gegenüber BLICK nimmt Bersets Rechtsanwalt Patrik Eisenhut Stellung.
BLICK: Herr Eisenhut, es ist von verschiedenen Dokumenten die Rede, die gelöscht wurden. Ist das überhaupt rechtens?
Patrik Eisenhut: Die Dokumente wurden nur auf den Geräten der Täterschaft gelöscht. Im Einverständnis mit der Täterschaft wurden einige Geräte vollständig auf die Werkeinstellungen zurückgesetzt, bei anderen Geräten nur die fraglichen Daten gelöscht. Die betreffenden Daten wurden vom Fedpol kopiert und sind weiterhin vorhanden.
War diese Datenlöschung notwendig?
Ja. Es geht hier um den Opferschutz. Herr Berset ist in diesem Fall ein Opfer, dessen Persönlichkeitsrechte gewahrt werden müssen. Das hat auch die Täterschaft eingesehen und deshalb der Löschung zugestimmt. Man wollte damit verhindern, dass die Daten – zum Beispiel durch eine unsachgemässe Entsorgung der Geräte – in falsche Hände kommen und das Theater wieder von vorne losgeht.
Nun schiessen aber Spekulationen ins Kraut, dass es sich um verfängliche Bilder einer Affäre handeln könnte. Was sagen Sie dazu?
Das sind Spekulationen, die wir abprallen lassen. Herr Berset gibt keine Auskunft zu seinem Privatleben. Lassen Sie mich aber eines klarstellen: Es handelt sich um ein einziges Foto, auf welchem einzig das Gesicht von Herrn Berset zu sehen ist. Es gibt keine verfänglichen Bilder und damit auch keine Geri-Müller-Geschichte. Das Bild ist völlig harmlos. Es könnte auf Bersets Instagram-Account stehen. Beim Rest handelt es sich um private Korrespondenz, die nicht an die Öffentlichkeit gehört, darin sind sich alle Involvierten einig.
Weshalb wurde das Bild beigelegt, wenn es harmlos ist?
Offenbar wollte die Täterschaft damit belegen, dass sie Herrn Berset kennt. Und dass diese Tatsache reicht, um eine derartige Geschichte zu lancieren.
Die Bundesanwaltschaft spricht auch von «beruflichen Interessen» des Bundesrats, die betroffen wären. Was wäre das Problem?
Ein Bundesrat hat eine hohe berufliche Verletzlichkeit, wenn es um unwichtige oder unwahre Behauptungen geht, die ihn persönlich betreffen. Da besteht die Gefahr, dass seine berufliche Integrität angezweifelt wird.
Im Strafbefehl gibt es zahlreiche Schwärzungen. Geniesst da Bundesrat Berset eine Vorzugsbehandlung?
Nein. Das Problem ist einfach, dass die erhobenen Vorwürfe unwahr sind und durch die Täterschaft auch zurückgezogen wurden. Auch hier geht es um Opferschutz, sprich Persönlichkeitsschutz. Das Bundesgericht hat letztmals im Juni 2016 entschieden, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung stehe. Also keine Vorzugsbehandlung von Herrn Berset, sondern korrekte Anwendung der geltenden Rechtsprechung.