Details der AHV-Reform bekannt
Ab 2025 müssen Frauen länger arbeiten

Ab 2025 steigt das Rentenalter für Frauen in Schritten von 64 auf 65 Jahre. Frauen der neun Jahrgänge, die nach der Inkraftsetzung der AHV-Reform zuerst in Rente gehen, erhalten einen finanziellen Ausgleich. Details dazu hat der Bundesrat nun festgelegt.
Publiziert: 30.08.2023 um 12:55 Uhr
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Aktualisiert: 30.08.2023 um 13:06 Uhr
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Das Volk hat im September 2022 einer AHV-Reform zugestimmt.
Foto: Keystone

Da die im September 2022 an der Urne knapp gutgeheissene AHV-Reform ab 2024 umgesetzt wird, gehören zwischen 1961 und 1969 geborene Frauen zu den Übergangsjahrgängen. Gehen sie nicht vorzeitig in Pension, erhalten sie einen Zuschlag auf ihre AHV-Rente. Lassen sie sich vorzeitig pensionieren, wird ihnen die Rente weniger stark gekürzt als normalerweise.

Erster Anstieg ab 2025

Das Renten-Referenzalter für Frauen steigt 2025 erstmals um drei Monate – betroffen sind 1961 Geborene. Frauen mit Jahrgang 1962 müssen sechs Monate länger arbeiten, 1963 Geborene neun Monate und 1964 und später Geborene bis zum 65. Geburtstag. Das höhere Referenzalter gilt analog auch für die berufliche Vorsorge.

Der Bundesrat hat am Mittwoch per Verordnung festgelegt, dass der Zuschlag auf die Rente der Frauen der neun Übergangsjahrgänge aufgrund des bis zum Erreichen des Renten-Referenzalters erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommens festgelegt wird. Der Beitrag wird lebenslang in unveränderter Höhe ausbezahlt.

Einen Teuerungsausgleich gibt es demnach nicht bei diesem Zuschlag, der je nach Jahrgang und Einkommen zwischen 12.50 und 160 Franken im Monat beträgt. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) hatte moniert, dass bei gleichbleibender Teuerung der Zuschlag am Lebensende der Betroffenen noch knapp halb so viel wert wäre wie derzeit.

Weniger Rentenkürzung

Bei Teilrenten wird der Rentenzuschlag nach Beitragsjahren abgestuft. Wie die Altersrente soll auch die Höhe des Rentenzuschlags davon abhängen, wie lange die versicherte Frau Beiträge bezahlt hat.

Frauen der neun Übergangsjahrgänge, die sich vorzeitig pensionieren lassen, wird die AHV-Rente weniger stark gekürzt. Die Ansätze werden nach drei Einkommensklassen abgestuft. Fixe Grössen haben diese Einkommensklassen nicht, sondern sie werden anhand der minimalen AHV-Rente bestimmt.

Für die höchste Einkommensstufe und bei einem Vorbezug der Rente drei Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters liegt der Kürzungssatz bei 10,5 Prozent. Bei den tiefsten Einkommen wird die Rente nicht gekürzt, wenn sie bis ein Jahr vorbezogen wird.

Teil-Vorbezug und Teil-Aufschub

Ab 2024 wird für alle ein Teil-Vorbezug oder ein Teil-Aufschub der Rente möglich, was erlaubt, die Erwerbsarbeit schrittweise zu reduzieren. Wer über das Referenzalter hinaus für Lohn arbeitet, kann neu wählen, ob er oder sie auf dem gesamten Einkommen AHV-Beiträge zahlen oder dies bis zum Freibetrag nicht tun will.

Bis 2032 spart die AHV nach Berechnungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) durch die spätere Pensionierung der Frauen rund 9 Milliarden Franken. Der Ausgleich für die Frauen kostet die AHV demgegenüber rund 2,8 Milliarden Franken.

Zweites Standbein der AHV-Reform ist der Zuschuss aus der Mehrwertsteuer für die erste Säule. Der Mehrwertsteuer-Normalsatz steigt am 1. Januar 2024 von 7,7 auf 8,1 Prozent. Der Sondersatz für Beherbergungen wird von 3,7 auf 3,8 Prozent angehoben und der reduzierte Satz von 2,5 auf 2,6 Prozent. (SDA)

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