Betrieb auch bei Mangellage
Bundesrat legt Regeln für Reservekraftwerke vor

Reservekraftwerke sollen auch dann in Betrieb genommen werden können, wenn eine Strommangellage unmittelbar droht. So schlägt es der Bundesrat in der Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke vor, die er am Mittwoch in eine Vernehmlassung gegeben hat.
Publiziert: 21.08.2024 um 11:07 Uhr
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Aktualisiert: 21.08.2024 um 12:07 Uhr
Reservekraftwerke sollen auch dann in Betrieb genommen werden können, wenn eine Strommangellage unmittelbar droht. Das schlägt der Bundesrat vor.
Foto: Keystone
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Nach geltendem Recht sei der Abruf von Strom aus Reservekraftwerken in der Regel dann vorgesehen, wenn mehr Strom nachgefragt werde als an der Strombörse für den Folgetag im Angebot sei, schreibt der Bundesrat zur vorgeschlagenen Verordnungsänderung. Fachleute nennen diese Situation «fehlende Markträumung».

Mit der nun zur Diskussion stehenden Verordnung will der Bundesrat den Betrieb von Reservekraftwerken unabhängig von einer «fehlenden Markträumung» regeln. Strom aus den mit fossilen Energien betriebenen Reservekraftwerken soll also auch zur Verfügung stehen dürfen, wenn eine Strommangellage unmittelbar droht.

Mangellage abmildern

Der Einsatz der Reservekraftwerke solle helfen, eine Mangellage so gut wie möglich abzumildern, schreibt der Bundesrat zur Vorlage. Eine solche könne erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft und auch auf die Bevölkerung haben.

Für den Bund ist der Betrieb der Reservekraftwerke haushalts-neutral. Die Kosten für deren Bereitstellung und Betrieb müssen via das Netznutzungsentgelt die Stromkonsumentinnen und -konsumenten bezahlen.

Verordnung in Vernehmlassung

Die Vernehmlassung zur Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken dauert bis zum 21. November. In Kraft setzen will sie der Bundesrat erst, wenn eine Strommangellage unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist.

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