Professionelle Pflege ist teuer. Doch was zahlt die Krankenkasse? Was kann bei den Steuern abgezogen werden? Und wo gibt es sonst Unterstützung für Betroffene? Grundsätzlich gilt: Damit sich Krankenkasse und öffentliche Hand an den Pflegekosten beteiligen, braucht es eine ärztliche Verordnung gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).
Pflegekosten
Die Pflegekosten werden von den pflegebedürftigen Personen, der Krankenversicherung sowie der öffentlichen Hand – also der Gemeinde und/oder dem Kanton – getragen.
Das zahlt die Krankenkasse an die ambulanten Pflegekosten:
- Grundpflege (Essen und Trinken, Waschen, Anziehen, Mobilisieren etc.) 52.60 Fr.
- Untersuchung und Behandlung (Medikamentenabgabe, Wundversorgung, Blutdruckmessung etc.) 63 Fr.
- Abklärung und Beratung (Pflegeplanung, Anleitung bei Medikamenteneinnahme etc.) 76.90 Fr.
Die Pflegepatienten müssen sich mit maximal 15.35 Franken pro Tag an den Kosten für Pflegeleistungen beteiligen. In den meisten Kantonen ist es aber weniger. Ist nach Krankenkasse und Selbstbehalt immer noch ein Betrag offen, zahlen diesen Gemeinden und Kantone.
Haushaltshilfen
Im Gegensatz zu Pflegeleistungen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht. Heisst konkret: Für nicht-pflegerische Leistungen, etwa Einkaufen, Kochen, Putzen, Waschen, Bügeln, Begleitung bei Arztbesuchen, Mahlzeitendienst oder Nachtwache müssen Patientinnen und Patienten vollumfänglich selber aufkommen. Wie viel eine Haushaltshilfe kostet, ist unterschiedlich.
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Allenfalls beteiligt sich eine entsprechende Zusatzversicherung an der Bezahlung. Hier ist es ratsam, vor der Einstellung einer hauswirtschaftlichen Unterstützung bei der Versicherung nachzufragen.
Kosten, die für eine Haushaltshilfe ausgegeben werden, sind private Lebenshaltungskosten. Sie können nicht von den Steuern abgezogen werden. Aber: Die Pflegekosten können in der Steuererklärung unter Krankheitskosten in Abzug gebracht werden.
Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung, Sozialhilfe
Es ist möglich, Ergänzungsleistungen (EL) zu beantragen. Voraussetzung dafür: Die vorhandenen Renten und das Einkommen können die minimalen Lebenskosten nicht decken.
Pflegebedürftige, die bei sogenannten Lebensverrichtungen – etwa Aufstehen, Anziehen, Essen – auf Hilfe angewiesen sind, haben Anrecht auf eine Hilflosenentschädigung. Und zwar zusätzlich zur AHV-Rente und unabhängig von Einkommen und Vermögen. Die Anmeldung für die Hilflosenentschädigung muss bei der IV-Stelle des Wohnkantons eingereicht werden. Derzeit beträgt die Entschädigung:
- 245 Franken pro Monat bei Hilflosigkeit leichten Grades
- 613 Franken pro Monat bei Hilflosigkeit mittelschweren Grades
- 980 Franken pro Monat bei Hilflosigkeit schweren Grades
Zu guter Letzt besteht auch die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen. Hier gilt es zu beachten, dass Verwandte in direkter Linie (Kinder) zur finanziellen Unterstützung verpflichtet werden können.