Verschlechtert sich die Auftragslage wirtschaftlich bedingt, können Betriebe die Arbeitszeit mit Kurzarbeit reduzieren oder die Arbeit gänzlich einstellen. Welche Rechte hat der Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Das Beratungszentrum des Beobachter liefert Antworten.
Seit Anfang Februar ist unsere Arbeitszeit um 50 Prozent gekürzt. Wenn ich jetzt eine neue Stelle fände: Könnte ich dann fristlos gehen?
Nein. Die Kurzarbeit hat auf die vertraglich geltende Kündigungsfrist keinerlei Einfluss.
Ich habe auf Ende Februar gekündigt und arbeite noch bis Ende Mai im Geschäft. Unser Arbeitgeber will, dass wir für April und Mai eine Einwilligung unterschreiben, damit der Betrieb Kurzarbeit anmelden kann und wir noch 80 Prozent des Lohns erhalten. Gilt das für mich während der Kündigungsfrist auch?
Nein, dies gilt bei einem gekündigten Arbeitsvertrag nicht. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin, dass Ihnen der volle Lohn zusteht. Bei restlich zu beziehenden Ferientagen erhalten Sie ebenso den vollen Lohn.
Ich will für die Angestellten meines Betriebs Kurzarbeit anmelden. Muss ich von jedem einzelnen Arbeitnehmer eine Einwilligung einholen, um die Anmeldung machen zu können?
Nein, Sie müssen einfach nur mit dem Formular «COVID-19 Voranmeldung Kurzarbeit» bestätigen, dass die betroffenen Arbeitnehmenden der Kurzarbeit zustimmen. Dies tun Sie mit Ihrer Unterschrift, indem Sie erklären, dass alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden mit der Einführung dieser einverstanden sind. Dennoch müssen Sie als Arbeitgeber nach wie vor die Zustimmung der Arbeitnehmenden einholen. Dass bei der Voranmeldung nicht mehr das schriftliche Einverständnis jedes einzelnen Mitarbeitenden mittels Formular eingereicht werden muss, ist eine erleichterte Massnahme im Rahmen der Corona-Pandemie und dient dazu, die erhöhte Nachfrage an Kurzarbeitsentschädigung vorübergehend besser bewältigen zu können.
In den letzten fünf Monaten haben wir Überstunden gemacht. Nun haben wir Kurzarbeit. Jetzt sagt unser Chef, wegen der Überstunden gäbe es vorläufig keine Kurzarbeitsentschädigung. Ist das korrekt?
Nein. Der Bundesrat hat aufgrund der Corona-Krise rückwirkend ab dem 17. März 2020 und für sechs Monate angeordnet, dass Überstunden nicht zuerst abgebaut werden müssen, sondern dass Arbeitnehmer sofort von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren können. Vor dem Beschluss mussten die in den letzten sechs beziehungsweise zwölf Monaten geleisteten Überstunden zeitlich erst abgebaut werden. Erst dann wurde der Arbeitsausfall von der Arbeitslosenkasse entschädigt. Bei Kurzarbeit erhalten Sie jedoch nur 80 Prozent des versicherten Verdienstausfalls.
Darf mir der Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung auf 100 Prozent aufstocken? Dies entspricht doch nicht dem Sinn und Zweck der Kurzarbeit.
Ja, wenn die Kurzarbeit eingeführt wird, steht es Ihrem Arbeitgeber frei, die Entschädigung aufzustocken.
Ich arbeite als Sekretärin im Familienunternehmen meines Ehemannes mit. Nun hat er Kurzarbeit angemeldet. Bin ich auch anspruchsberechtigt?
Mit der Verordnung des Bundesrats, die rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft tritt, sind Sie dies neu. Falls Sie in einem Vollzeitpensum im Betrieb Ihres Ehemannes mitarbeiten, können Sie eine Pauschale von 3320 Franken geltend machen.
Ich bin selbständig. Ich kann mein Geschäft wegen einer behördlichen Schliessung nicht weiterführen. Kann ich für mich auch Kurzarbeit anmelden?
Nein, Selbständige haben laut Gesetz keinen Anspruch. Jedoch hat der Bundesrat aufgrund der Corona-Krise entschieden, dass für Einbussen Entschädigungszahlungen in Form von Taggeldern bis auf Weiteres unkompliziert und rasch beantragt werden können.
Ich bin schwanger und bei uns wurde Kurzarbeit eingeführt – ich erhalte also nicht meinen vollen Lohn. Wirkt sich diese Kürzung auch auf die Mutterschaftsentschädigung aus?
Nein. Bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung werden Zeiten mit unverschuldeterweise gekürztem Lohn nicht berücksichtigt. Sie werden also 80 Prozent Ihres normalen Lohns erhalten.
Bei uns wird nur noch 50 Prozent gearbeitet. Welche Auswirkungen hat das auf meinen Ferienanspruch – reduziert sich dieser ebenfalls auf die Hälfte? Und kann ich im April meine bereits gebuchten Ferien beziehen?
Wegen der Kurzarbeit darf der Arbeitgeber den Ferienanspruch nicht kürzen. Sie haben also auch für dieses Jahr mindestens vier Wochen Ferien zugut. Diese können Sie wie sonst üblich beziehen. Überdies haben Sie während der Ferien Anspruch auf den vollen vertraglichen Lohn. Dies hat das Seco auf Anfrage des Beobachters bestätigt. Der Anspruch auf bezahlte Ferien ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Während dieser Zeit weisen Arbeitnehmer keine verkürzte Arbeitszeit oder Kurzarbeit auf.
Unser Betrieb ist momentan wegen Kurzarbeit gänzlich eingestellt. Nun sollen wir in dieser Zeit eine Weiterbildung besuchen. Ist das denn zulässig?
Ja. Unter gewissen Voraussetzungen und mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle kann während dieser Zeit trotzdem Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden.
Unser Betrieb meldet demnächst Kurzarbeit an. Da ich als Lehrling arbeite und keine Kurzarbeit erhalte, meinte der Chef, dass er mich wohl oder übel entlassen muss. Kann das wirklich sein?
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise kann neu auch für Lehrlinge Kurzarbeit beantragt werden. Genau mit dem Ziel, auch Arbeitsplätze von Lehrlingen zu sichern. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese neue Möglichkeit hin.
Wir arbeiten nur noch halbtags. Ein Kollege hat nun an den Nachmittagen eine Stelle in einem anderen Betrieb angenommen. Darf er das einfach? Und müsste ich mir auch etwas suchen?
«Einfach so» darf man keine andere Stelle annehmen. Man braucht dazu die Einwilligung des Arbeitgebers, die aber in der Regel nicht verweigert werden darf. Den Lohn aus der anderen Stelle muss man dem Arbeitgeber gemäss den neuen Bestimmungen des Bundes nicht mehr melden. Das Einkommen aus der Zwischenbeschäftigung wird bei der Berechnung des Verdienstausfalls der Kurzarbeitsentschädigung neu nicht mehr angerechnet. Zu Ihrem eigenen Fall: Eine Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung besteht erst, wenn die ursprüngliche Arbeit für länger als einen Monat ganz eingestellt ist.
Könnte es auch sein, dass ich eine andere Stelle zugewiesen bekomme?
Ja. Bei mindestens halbtägigem Arbeitsausfall kann die kantonale Amtsstelle Zwischenbeschäftigungen zuweisen. Verweigern Sie diese, werden Ihnen 100 bis 1000 Franken von der Entschädigung abgezogen.
Dieser Artikel wurde aus dem Magazin «Beobachter» übernommen. Weitere spannende Artikel finden Sie unter www.beobachter.ch
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