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Baulärm kann Kosten um 25 Prozent senken
In diesen Fällen steht dir eine Mietzinsreduktion zu

Ob Heizungsausfall, Schimmel oder Lärm – Mieter haben bei erheblichen Mängeln Anspruch auf Mietzinsreduktion. Ein Anwalt zeigt, wie viel Reduktion möglich ist und was dafür zu tun ist.
Publiziert: 30.09.2024 um 16:01 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2024 um 16:05 Uhr
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Olivia RuffinerRedaktorin

Mängel in der Mietwohnung sind unangenehm. Ob man wegen einer ausgefallenen Heizung schlottert oder einen Wasserrohrbruch erlitten hat, Mieter haben bei mittleren bis schweren Mängeln Anspruch auf Mietzinsreduktion – also darauf, zumindest temporär weniger Miete zahlen zu müssen.

Die Forderung muss in einem eingeschriebenen Brief bei der Vermieterschaft eintreffen. Um wie viel diese den Mietzins in den einzelnen Fällen reduzieren sollte, zeigt eine Sammlung des St. Galler Rechtsanwalt Martin Züst.

1

Heizung und Temperatur

Mangelerscheinung: Einer der häufigsten Mängel in Mietwohnungen sind zu kalte oder zu warme Räume. Dazu gehört auch eine brauchbare Warmwasserversorgung. Es ist die Pflicht des Vermieters, für eine angenehme Raumtemperatur zu sorgen. Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter eine Mietminderung geltend machen.

Mietzinsreduktion: Liegt die Raumtemperatur unter 18 Grad, sollte eine Senkung der Mietzinszahlung um 20 Prozent erfolgen. Die Unterlagen von Züst zeigen, dass bei ungenügender Beheizung inklusive dem Ausfall von Warmwasser der Mietzins auch schon um 50 Prozent reduziert wurde. Die Reduktion kann temporär sein, sprich nur in den Wintermonaten oder bis die Heizung wieder repariert ist.

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2

Feuchtigkeit und Schimmel

Mangelerscheinung: In vielen Hausordnungen ist regelmässiges Lüften in der Hausordnung verankert – da sich vor allem im Bad, Fensterrahmen und beim Herdabzug Schimmelpilze bilden können. Ist der Befall aber auf Wasserschäden in Folge von Baumangel zurückzuführen, muss der Vermieter handeln. Denn Schimmelpilze können besonders bei Kindern und immungeschwächten Personen zu Asthma und Gesundheitsschäden führen.

Mietzinsreduktion: Je nach Schweregrad des Wasserschadens oder Schimmelbefalls wurden bereits Mietzinsreduktionen von 20 bis 50 Prozent gewährt. Gerade im Fall von Schimmel ist der Mieter je nachdem auch zur sofortigen Kündigung berechtigt.

3

Lärm und störende Geräusche

Mangelerscheinung: Geräusche sind ein ständiger Begleiter des Alltags, doch wenn sie zur Belastung werden, kann das schnell die Lebensqualität beeinträchtigen. Mietparteien sollten sich an Ruhezeiten und gemässigte Lautstärken halten. Rührt der Lärm aber von einer Baustelle her, oder baulichen Mängel ist der Vermieter in der Pflicht Abhilfe zu schaffen.

Mangelhafte Schalldämmung oder Klopfgeräusche von defekten Rohren können zu einer ständigen Geräuschkulisse führen, die Stress, Schlafstörungen und andere gesundheitliche Probleme auslösen.

Mietzinsreduktion: Lärmimmissionen berechtigen zu einer Herabsetzung des Mietzinses. Gemäss der Unterlagen des Rechtsanwalts wurde bei Baustellen-Lärm bereits eine temporäre Reduktion von 10 bis 30 Prozent gewährt, je nach Entfernung der Baustelle zur Liegenschaft. Im Falle von stetiger Lärmbelastung durch eine ungenügende Schalldämmerung kam es in einem Fall zu einer dauerhaften Senkung um 10 Prozent. 

4

Schlechte Gerüche

Mangelerscheinung: Zigarettenrauch und andere störende Gerüche aus der Nachbarwohnung sind ein Grund für eine Mietzinsreduktion. Allerdings nur, wenn man nachweisen kann, dass man bereits mehrfach das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht und die Verwaltung informiert hat. Auch unangenehme Gerüche aus benachbartem Gastrogewerbe sind ein Grund, bei der Verwaltung anzuklopfen. 

Mietzinsreduktion: Gelegentlich störende Rauchimmissionen vom Nachbargrundstück führten in einem Präzedenzfall zu einer Mietzinsreduktion von 10 Prozent. In zwei Fällen, in denen eine defekte Lüftungsanlage respektive eine ungenügende Belüftung in Restaurants zu ekligen Gerüchen in der Wohnung führten, gab es 20 bis 30 Prozent Mietminderung.

5

Ungeziefer

Mangelerscheinung: Wenn Kakerlaken, Milben und andere Hygieneschädlinge die Wohnung heimsuchen, solltest du unbedingt deinen Vermieter benachrichtigen, da dies eine professionelle Bekämpfung erfordert. Kleinere Lästlinge wie Silberfische, Waldschaben und Obstfliegen musst du selbst bekämpfen.

Muss ein Kammerjäger kommen, zahlt in der Regel die Vermieterschaft.
Foto: CTF

Mietzinsreduktion: Die Kosten für die Schädlingsbekämpfung trägt der Vermieter, bei kleinerem, nicht gesundheitsschädlichem Ungeziefer liegen die Kosten beim Mieter. Wie bei anderen Mängeln ist die Lebensqualität beeinträchtigt und die Mieterschaft hat Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Das gilt allerdings nur, wenn der Vermieter bereits in Kenntnis gesetzt wurde.

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