Steuererklärung leicht gemacht
Konkubinatspaar? Hausbesitzer? Wer wie Steuern sparen kann

Wie hoch die Steuerrechnung ausfällt, hängt auch von der Lebenssituation ab. Der Beobachter zeigt mit fünf Musterfällen, worauf es ankommt und wer welche Abzüge machen kann.
Publiziert: 20.02.2025 um 01:34 Uhr
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Aktualisiert: 21.02.2025 um 20:28 Uhr
Je nach Alter, Lebenslage und Zivilstand können deine Steuererklärung und deine Steuerersparnisse anders aussehen.
Foto: IMAGO/Zoonar II

Auf einen Blick

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Martin Müller
Beobachter

FALL 1: Der Single

Silvano Tozzi ist ein Single und wohnt in einer 2,5-Zimmer-Mietwohnung in Zürich. Der 24-jährige Informatiker verdient gut für sein Alter, macht aber berufsbegleitend eine teure Weiterbildung. Zusammen mit der Einzahlung in die Säule 3a kann er so seine Steuerrechnung bedeutend drücken.

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Ohne die Abzüge der Säule-3a-Einzahlung und der Weiterbildung betrüge die Steuerrechnung 7767 Franken, also über 3000 Franken mehr. Anders gesagt: Mit diesem Betrag subventioniert der Staat Tozzis Altersvorsorge und seine Karriere.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Würde Silvano Tozzi in Bern leben, müsste er 9220 Franken an Staats- und Gemeindesteuern bezahlen, also rund doppelt so viel! Das liegt daran, dass im Hochsteuerkanton Bern selbst tiefe und mittlere Einkommen verhältnismässig stark besteuert werden, nicht nur Topverdiener. Ohne Säule 3a und ohne Weiterbildung müsste Silvano Tozzi in Bern 13’384 Franken an den Fiskus abliefern. 

Gut zu wissen: 

  • Den Veloabzug können alle zusätzlich zum ÖV-Abo als Fahrkosten geltend machen. Gestrichen wird er höchstens dann, wenn sich die ÖV-Haltestelle unmittelbar vor der Wohnung befindet.
  • Das Jahresabo kostet in diesem Fall zwar nur 800 Franken, abziehbar sind aber maximal 12 Monatsabos, also 12-mal
    87 Franken (1044 Franken).
Tipps für deine Steuern

Was muss man versteuern, was nicht? Was darf man abziehen? Der Beobachter weiss Rat. Viele Tipps rund um das Thema Steuern sowie eine Beratungshotline findest du hier.

Beobachter

Was muss man versteuern, was nicht? Was darf man abziehen? Der Beobachter weiss Rat. Viele Tipps rund um das Thema Steuern sowie eine Beratungshotline findest du hier.

FALL 2: Das Konkubinatspaar

Olivia Ledergerber und Patrick Frei sind beide Mitte 30, leben unverheiratet zusammen in Frauenfeld TG und haben ein gemeinsames Kind. Beide arbeiten Teilzeit, er bezahlt ihr einen vertraglich abgemachten Unterhaltsbeitrag für den dreijährigen Liam, was sich steuerlich gut bemerkbar macht. Die alltäglichen Haushaltsausgaben bestreiten sie aus einer gemeinsamen Kasse. Für Einzahlungen in die Säule 3a fehlt beiden das Geld.

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Dass Olivia Ledergerber trotz praktisch gleichem steuerbarem Einkommen wie Patrick Frei fast keine Steuern bezahlt, liegt daran, dass bei ihr der sogenannte Vollsplitting-Tarif angewendet wird, weil sie Unterhaltsbeiträge für das Kind erhält. Bei ihm hingegen kommt der normale Alleinstehenden-Tarif zur Anwendung. Falls er zusätzliche Kosten für die Kinderdrittbetreuung (etwa in einer Kita) geltend machen würde, könnte er diese abziehen und so auch seine Steuerrechnung weiter senken. 

Konkubinatspaare können auch prüfen, ob sie als Verheiratete günstiger fahren würden – siehe «Heiratsstrafe oder Bonus?».
Foto: Cortis & Sonderegger

Nicht berücksichtigt wurden im Rechenbeispiel allfällige Prämienverbilligungen für die Krankenkasse.

Gut zu wissen 

  • Optimieren liesse sich die Steuerbelastung allenfalls dadurch, dass die Unterhaltszahlungen erhöht, gesenkt oder ganz gestrichen werden – je nachdem, wer von den beiden mehr verdient. Aber Achtung: Steuerlich abziehbar sind Alimentenzahlungen nur, wenn sie aus einer «familienrechtlichen Pflicht» entstehen, also nicht rein freiwillig sind. Und nur, wenn die Höhe von einem (Familien-)Gericht bestimmt oder zumindest der gemeinsame Vertrag von einer Behörde akzeptiert wurde. Das lässt sich nicht beliebig jedes Jahr ändern.
  • Den Mahlzeitenabzug kann man nur für die effektiven Arbeitstage geltend machen.

FALL 3: Das Ehepaar

Olivia Ledergerber und Patrick Frei sind jetzt kein Konkubinatspaar mehr, sondern verheiratet. Die Unterhaltszahlungen von einem Elternteil zum anderen entfallen, stattdessen kommt bei beiden (statt nur bei einem) der Elterntarif zur Anwendung. 

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Der Unterschied zur Rechnung für das Konkubinatspaar ist die sogenannte «Heiratsstrafe», die in diesem Beispiel die Steuerrechnung praktisch verdoppelt. Der Kanton Thurgau kennt keinen Zweiverdienerabzug für verheiratete Paare, bei denen beide erwerbstätig sind, viele andere Kantone aber schon. Auch bei der direkten Bundessteuer schlägt sich dies nieder.

Mach was draus: 100 Franken sparen

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Senken könnte das Paar die Steuerrechnung, wenn es zusätzliche Kosten für die Kinderdrittbetreuung (Kita) geltend machen könnte – allerdings muss die Fremdbetreuung ja zuerst einmal bezahlt werden, unter dem Strich lohnt sich das nicht als «Steuersparmassnahme».

Ehepaare sollten an die Einzahlungen in die Altersvorsorge denken.
Foto: Cortis & Sonderegger

Stark ins Gewicht fallen würde in diesem Rechenbeispiel, wenn das Paar in die Säule 3a einzahlen und/oder sich freiwillig in die Pensionskasse einkaufen würde, um die Altersvorsorge zu stärken. Die Steuerlast könnte so markant reduziert werden.

Gut zu wissen: 

  • Viele Eltern fragen das Beobachter-Beratungszentrum danach, welche Zusatzkosten für die Kinder sie steuerlich abziehen können, etwa für ein Schullager oder für den Klavierunterricht. Das geht nicht. Der Kinderabzug deckt grundsätzlich alle anfallenden Kosten ab. Aber: In einigen Kantonen steigt der Kinderabzug mit dem Alter der Kinder an. Im Fall unseres Ehepaars im Kanton Thurgau beläuft sich der Kinderabzug ab Alter 16 auf 8200 Franken, ab Alter 20 auf 10’400 Franken.

FALL 4: Das Ehepaar mit Einfamilienhaus

Markus und Jolanda Bär wohnen allein in einem Einfamilienhaus in Bürglen UR, seit die beiden Kinder ausgezogen sind. Markus arbeitet als Ingenieur bei der Ruag und absolviert nebenbei eine Weiterbildung, Jolanda ist in Teilzeit als Sachbearbeiterin bei der Suva angestellt. Auf dem Dach ihres Hauses haben sie eine Solaranlage installieren lassen, zusätzlich die Wände gedämmt und neue Fenster eingebaut.

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Mit seinen Investitionen ins Haus und den freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse hat das Ehepaar Bär sein steuerbares Einkommen praktisch auf null gedrückt und zahlt nahezu keine Steuern. 

Immobilienbesitzer könnten jährlich abwechselnd ins Haus oder in die Vorsorge investieren.
Foto: Cortis & Sonderegger

Allerdings: Natürlich kann man nicht jedes Jahr viel Geld in Umbauten und in die Altersvorsorge stecken. Betrüge das steuerbare Einkommen der Bärs 50’000 Franken, so läge die Steuerrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern auf dem Einkommen bei 6816 Franken. 

Gut zu wissen: 

  • Im Vergleich zur Einkommenssteuer fällt die Vermögenssteuer nicht ins Gewicht, selbst mittlere Vermögen werden nur im Promillebereich besteuert. Planen Sie Ihre Investitionen ins Haus: Fassen Sie kleine Investitionen zusammen und staffeln Sie grössere. Und stimmen Sie alles mit den Einzahlungen in die Vorsorge ab.

FALL 5: Das Rentnerpaar

Elsbeth und Martin Sommerhalder sind Mitte 70. Sie wohnen mietfrei in einer grossen Eigentumswohnung in Arlesheim BL, die Kinder sind längst ausgezogen, die Hypothek abbezahlt. Sie unterstützen ihre Enkelin finanziell während des Studiums. Je älter sie werden, umso höher werden die Krankheitskosten.

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Je nach Wohnort könnten Sommerhalders einen Abzug des Eigenmietwerts geltend machen, weil sie nach dem Auszug der Kinder nicht mehr alle Räume benutzen. Ihr Wohnkanton Basel-Landschaft lässt bei Ehepaaren einen Unternutzungsabzug aber nur zu, wenn die Wohnung oder das Haus mehr als fünf Zimmer hat (bei Alleinstehenden mehr als vier Zimmer). Das ist bei Sommerhalders nicht der Fall.

Rentnerpaare können Abzüge geltend machen, wenn sie die Enkel finanziell unterstützen.
Foto: Cortis & Sonderegger

Dafür können Sommerhalders im Kanton Basel-Landschaft die gesamten selbst bezahlten Krankheitskosten steuerlich abziehen. In den meisten anderen Kantonen könnten sie nur jenen Anteil abziehen, der fünf Prozent ihres Einkommens übersteigt. Je älter sie werden, desto stärker entlastet dies die Steuerrechnung.

Gut zu wissen: 

  • Einige Kantone gewähren zudem einen sogenannten Härtefalleinschlag, wenn der Eigenmietwert einen sehr hohen Anteil des steuerbaren Einkommens ausmacht, was oft bei Rentnern mit abbezahlten Hypotheken der Fall ist. Nach einem Bundesgerichtsurteil steht diese Praxis aber auf wackligen Füssen, weil sie unter Umständen die Gleichbehandlung der Steuerzahlenden missachtet.
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