Einmaleins des Erb- und Eherechts
Mein Partner stirbt unverhofft – so sichere ich mich finanziell ab

Eine unangenehme Frage, die man sich jedoch im Leben möglichst frühzeitig stellen sollte: Wie gut bin ich abgesichert, falls mein langjähriger Partner aus dem Leben gerissen wird?
Publiziert: 19.10.2023 um 12:59 Uhr
Vorbereitet sein auf das Worst-Case-Szenario – die Expertin weiss, wie das geht.
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Jonas DreyfusService-Team

Warum muss ich mich damit beschäftigen?

Es ist das Letzte, womit sich Menschen in langjährigen Beziehungen auseinandersetzen wollen: Wie wird sich mein Lebensstandard verändern, wenn meine Frau oder Freundin, mein Freund oder Mann nicht mehr existiert? Dementsprechend häufig kümmern sie sich erst um diese Frage, wenn sie älter sind und sich wohl oder übel mit ihrer Vergänglichkeit auseinandersetzen müssen. Doch mindestens einmal sollte sich jeder frühzeitig darum kümmern, wie es finanziell weitergeht, sollte der Partner tödlich verunfallen oder aufgrund anderer tragischer Ereignisse aus dem Leben scheiden, sagt Karin Brunner (39), Leiterin Nachlassplanung der Firma VZ Vermögenszentrum. «Vor allem, wenn Kinder im Spiel sind.»

Was ist die einfachste Lösung?

Am schnellsten sei das Thema abgeschlossen, sagt Brunner, wenn man sich mit dem Betrag zufriedengebe, auf den Nachkommen von Gesetztes wegen Anspruch haben, falls der Partner zu Lebzeiten nichts geregelt hat. Wenn man verheiratet und kinderlos ist, bekommt der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses. Das restliche Viertel geht an die Eltern des Verstorbenen oder – wenn diese nicht mehr leben – an seine Geschwister beziehungsweise Nichten und Neffen. Bei Paaren mit Kindern erbt der überlebende Ehegatte eine Hälfte, die andere wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Lebenspartner, die ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft zusammenleben, erben nicht automatisch. 

Wann lohnt sich ein Testament?

Ein Testament mache zum Beispiel für Ehepartner Sinn, die minderjährige Kinder haben, sagt Brunner. Denn: Es ist eine einseitige Sache, die nur derjenige, der Geld vererbt – der Erblasser – allein verfügen kann. Eine Einwilligung der Kinder ist nicht notwendig. Der Erblasser darf jedoch die sogenannten Pflichtteile nicht verletzen. So heissen die Mindestanteile, die dem Ehegatten und den Nachkommen gewahrt bleiben müssen. Seit Inkrafttreten der neuen Erbrechtsrevision am 1. Januar 2023 steht neben dem Ehegatten neu auch den Kindern nur noch ein Mindestanteil von einem Viertel des Nachlassvermögens zu. Die restliche Hälfte – die sogenannte freie Quote – kann der Erblasser nach eigenem Wunsch aufteilen. Ein Konkubinatspartner mit leiblichen Kindern darf maximal die Hälfte dem Lebenspartner zuwenden. Einer, der keine Kinder hat, sein ganzes Vermögen. 

Wenn das gemeinsame Haus verkauft werden muss, um die Erben auszuzahlen, ist das besonders hart.
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Was ist der Vorteil eines Erbvertrags?

Ein Erbvertrag wird im Gegensatz zum Testament zwischen mindestens zwei volljährigen Parteien geschlossen. Eigentlich geschützte Pflichtteile können so mit der Einwilligung der betroffenen Person umgangen werden. So können Erblasser zum Beispiel verhindern, dass Immobilien, die zum Vermögen gehören, beim Aufteilen des Erbes verkauft werden müssen, damit diejenigen, die ein Anrecht auf einen bestimmten Teil des Nachlasses haben, zu ihrem Geld kommen. Mit einem Erbvertrag können Ehepartner in Absprache mit den Kindern auch veranlassen, dass im Fall, dass ein Ehepartner stirbt, das ganze Vermögen an den anderen geht und erst, wenn beide tot sind, an die Kinder. Das verlange jedoch einen gewissen Goodwill von ihnen. Sie empfiehlt deswegen, nicht zu warten, bis die Tochter oder der Sohn verheiratet ist und selbst Kinder hat. «Denn dann kann erfahrungsgemäss das Interesse der eigenen Kernfamilie im Vordergrund stehen.»

Welcher Güterstand gilt in einer Ehe?

In einer Ehe gilt in der Schweiz automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Er regelt die Aufteilung der Güter nicht nur bei einer Scheidung, sondern auch bei einem Todesfall. Davon profitieren können nur verheiratete Personen oder – in einer ähnlichen Version – Personen in eingetragener Partnerschaft. Das sei ein grosser Nachteil für Paare im Konkubinat, sagt Brunner. Vor allem, wenn die beiden minderjährige Kinder haben, die – wenn ein Elternteil stirbt – das ganze Nachlassvermögen zugesprochen erhalten. Brunner empfiehlt Konkubinatspaaren deshalb zu prüfen, welche Vorteile eine Heirat in Bezug auf die finanzielle Absicherung des überlebenden Partners haben könnte. 

Was bringt ein Ehevertrag?

Mit einem Ehevertrag können Ehegatten zum Beispiel den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung in eine Gütertrennung oder in eine Gütergemeinschaft ändern. Ein wichtiger Punkt sei, sagt Brunner, dass sich Ehegatten mit gemeinsamen Kindern das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen – Errungenschaft genannt – mithilfe eines Ehevertrags gänzlich zuweisen können und dieser Teil des Vermögens somit nicht mit den Kindern geteilt werden muss. 

Spezialistin für Nachlassplanung

Karin Brunner (39) ist seit 15 Jahren Nachlass-Spezialistin beim VZ Vermögenszentrum, seit zwei Jahren leitet die Zürcherin den Bereich Nachlassplanung. Das VZ ist in der Schweiz führend, wenn es um eine unabhängige Finanzberatung geht, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten jährlich Tausende Kundinnen und Kunden.

ZVG

Karin Brunner (39) ist seit 15 Jahren Nachlass-Spezialistin beim VZ Vermögenszentrum, seit zwei Jahren leitet die Zürcherin den Bereich Nachlassplanung. Das VZ ist in der Schweiz führend, wenn es um eine unabhängige Finanzberatung geht, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten jährlich Tausende Kundinnen und Kunden.

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