Ausbildung, Arbeitsweg und Co.
Das können Sie von den Steuern abziehen

Das Schönste an der Steuererklärung sind die Abzüge. Hier die besten Tipps, wie man voll auf seine Rechnung kommt.
Publiziert: 16.03.2021 um 15:51 Uhr
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Aktualisiert: 28.03.2021 um 10:37 Uhr
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Die Steuererklärung ist jedes Jahr eine mühsame Aufgabe. Erfreulich sind jedoch die Abzüge, die man machen kann.
Foto: Getty Images/EyeEm
Nathalie Garny «Beobachter»

Unterstützung der Mutter

Wir unterstützen meine Schwiegermutter monatlich. Sie muss uns nichts zurückzahlen. Können wir diese Beträge abziehen?

Ja, sofern die Mutter unterstützungsbedürftig und im Rentenalter ist. Sie können Ihre Leistungen im Rahmen des Unterstützungsabzugs in den meisten Kantonen und beim Bund geltend machen. Einige Kantone kennen jedoch keinen Unterstützungsabzug. Der Abzug ist nur dann möglich, wenn Ihre Zahlungen mindestens in diesem Umfang erfolgt sind. Die Mutter muss die Zahlungen nicht versteuern.

Pflegekosten

Meine Mutter muss demnächst ins Pflegeheim. Die nicht versicherten Kosten wird sie selbst tragen. Kann sie ihre Aufwendungen abziehen?

Ja, sie kann die Kosten für die effektive Pflege als Krankheitskosten abziehen. Wenn der tägliche Pflegeaufwand mindestens 60 Minuten beträgt, gilt sie als behinderte Person. Dann gelten die übernommenen Pflegekosten als behinderungsbedingte Kosten. Nicht abzugsfähig sind dagegen die Anteile für die reinen Lebenshaltungskosten (die Hotellerie) und unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen.

Arbeitsweg

Kann ich die Leasingraten fürs Auto abziehen?

Nein. Privatpersonen können für Leasing nichts abziehen. Denn es handelt sich rechtlich gesehen um ein mietähnliches Verhältnis, und Wohnungsmieter können den Mietzins ja auch nicht von der Steuer abziehen.

Ich fahre mit dem Auto zur Arbeit. Darf mir das Steueramt die Fahrtkosten zusammenstreichen?

Grundsätzlich kann man nur Kosten für öffentliche Verkehrsmittel abziehen. Wenn Sie aber viel länger brauchen würden, um per ÖV zum Arbeitsort zu gelangen, können Sie die Kosten fürs Auto abziehen. Die Kantone definieren, welche Voraussetzungen man erfüllen muss.

Verpflegung

Ich habe ein Arbeitspensum von 50 Prozent. Was darf ich für die Verpflegung abziehen?

Es kommt darauf an, wie Sie die 50 Prozent aufteilen. Wenn Sie zwei volle Tage arbeiten, können Sie für beide einen anteilmässigen Abzug machen. Arbeiten Sie aber jeweils nur am Morgen oder nur am Nachmittag, ist kein Essensabzug möglich.

Das Steueramt strich mir den Abzug für die Verpflegung, weil ich über Mittag nach Hause gehen könne. Darf es das?

Ja. Dazu genügt es, wenn Sie vom Arbeitsweg und der Dauer der Pause her zu Hause essen könnten. Dafür können Sie die zusätzlichen Wegkosten geltend machen, die über Mittag anfallen.

Mein Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten fürs Mittagessen. Wie viel Verpflegungskosten kann ich zusätzlich abziehen?

Sie können nur die tiefere Pauschale geltend machen.

Zahnarztkosten

Ich habe die Steuererklärung bereits abgeschickt, jetzt aber realisiert, dass ich die Kosten für eine Zahnsanierung nicht abgezogen habe. Kann ich das noch nachholen?

Ja, solange noch keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt. Sie können den Abzug spätestens in der 30-tägigen Einsprachefrist geltend machen. Ist diese bereits abgelaufen, können Sie nichts mehr machen.

Krankheit

Ist ein Abzug für den Selbstbehalt der Krankenkasse möglich?

Ja, und zwar im Rahmen des Krankheitskostenabzugs. Wenn man nicht oft beim Arzt war, kommt man aber kaum über den Selbstbehalt hinaus; in vielen Kantonen beträgt er fünf Prozent des Nettoeinkommens. Sind die Kosten tiefer, kann man nichts abziehen.

Lebenshaltungskosten

Mir wurde gekündigt, und ich muss nun eine Stelle in einem anderen Kanton annehmen. Kann ich wenigstens die Umzugskosten von der Steuer abziehen?

Nein. Umzugskosten gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Deshalb kann man sie nicht abziehen.

Wir arbeiten beide zu 100 Prozent und haben eine Putzfrau angestellt. Können wir ihren Lohn abziehen?

Nein, weil es sich um Lebenshaltungskosten handelt.

Pensionskasse und Säule 3a

Ich habe mich letztes Jahr in die Pensionskasse eingekauft, die Überweisungsbestätigung aber erst im Januar dieses Jahres bekommen. Kann ich den Einkauf erst im laufenden Jahr geltend machen?

Nein, massgebend ist der Zeitpunkt, an dem Sie sich eingekauft haben. Deshalb hätten Sie den Abzug schon in der letzten Steuererklärung machen müssen. Falls Ihre letztjährige Steuerveranlagung noch nicht rechtskräftig ist, können Sie den Abzug nachträglich noch geltend machen.

Vor drei Jahren hat mein Mann für den Kauf unserer Wohnung Geld aus seiner Pensionskasse vorbezogen. Er kann sich erst wieder einkaufen und vom Steuervorteil profitieren, wenn er den ganzen Vorbezug zurückgezahlt hat. Kann ich mich an seiner Stelle in meine Pensionskasse einkaufen, damit wir trotzdem vom Steuerabzug profitieren?

Ja. Der Vorbezug Ihres Mannes betrifft Sie in keiner Weise. Sie können sich in Ihre Pensionskasse einkaufen und den vollen Betrag von den Einkommenssteuern abziehen.

Vorletztes Jahr wurde ich ausgesteuert, habe letztes Jahr aber trotzdem in die Säule 3a eingezahlt. Kann ich diesen Beitrag abziehen?

Nein. Den Abzug können Sie nur geltend machen, wenn Sie ein Einkommen haben. Sie müssen Ihre Einzahlung sogar von der Vorsorgeeinrichtung zurückfordern. Dafür brauchen Sie einen Beleg des Steueramts. Sie erhalten ihn, wenn Sie den Abzug in der Steuererklärung deklarieren.

Versicherungsprämien Säule 3b

Kann ich die Prämien für meine Lebensversicherung abziehen?

Nein. Diese Zahlungen kann man nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs geltend machen. Und der ist in der Regel bereits ausgeschöpft für die Krankenkassenprämien.

Privatschule

Unser Sohn besucht eine Privatschule. Können wir die Schulkosten abziehen? Und wo?

Das ist in der Regel nur bei Kindern möglich, die aufgrund einer schulpsychologischen Abklärung eine Privatschule besuchen. In diesen Fällen kann man die Schulkosten als behinderungsbedingte Kosten abziehen.

Wochenaufenthalter

Unser Sohn war bis Ende Juli letzten Jahres als Lehrer im Kanton St. Gallen. Seit August studiert er in Basel und lebt seither dort als Wochenaufenthalter. Das Steueramt strich ihm für die zweite Jahreshälfte die Abzüge für Unterkunft, Verpflegung und die Heimreise per Bahn am Wochenende. Darf es das?

Ja. Denn diese Abzüge stehen in keinem direkten Zusammenhang zum Einkommen. Die Abzüge, die Ihr Sohn als Wochenaufenthalter machen kann, müssen Berufsauslagen sein. Da er seit August kein Einkommen mehr erzielt, kann er für diese Zeit keinerlei Auslagen geltend machen.

Unsere Tochter macht in Bern eine Stifti und ist dort Wochenaufenthalterin. Wir wohnen im Aargau. Das Steueramt hat uns jetzt die Abzüge für Miete und Reise der Tochter gestrichen, die wir zahlen. Ist das korrekt?

Die Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt gehören zu den Berufsauslagen, deshalb kann nur die Tochter diese Kosten steuerlich absetzen. Als Eltern können Sie nur den Kinderabzug geltend machen – und keine weiteren.

Ausbildung

Ich habe 15 Jahre als Bäcker gearbeitet und schule mich nun aus freien Stücken zum Kindergartenbetreuer um. Kann ich die Ausbildung abziehen?

Seit dem Steuerjahr 2016 gibt es einen neuen Steuerabzug für Bildungskosten. Davor galten sie als Berufskosten. Neu kann man alle beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten sowie die Auslagen für Umschulungen abziehen. Davon ausgenommen ist die Erstausbildung. Der Steuerabzug beträgt bei der Bundessteuer maximal 12'000 Franken pro Jahr, die Kantone können andere Höchstbeträge festlegen.

Kinderbetreuung

Meine Eltern betreuen unsere zwei kleinen Töchter zwei Tage die Woche. Wir möchten sie in der Höhe des Kinderbetreuungskostenabzugs entschädigen. Dürfen wir diese Kosten vom Einkommen abziehen?

Ja, das können Sie. Allerdings sollten Sie der Steuererklärung eine Aufstellung über diese Kosten und alle Zahlungsbelege beifügen. Ihre Eltern müssen die Entschädigung als Einkommen versteuern. Denn es handelt sich nicht um eine Schenkung: Sie erhalten ja eine Gegenleistung, indem die Eltern die Kinder hüten.

Prämienverbilligung

Früher erhielt meine Tochter die Prämienverbilligung. Neu wird die Verbilligung direkt der Krankenkasse weitergeleitet. Ist es wahr, dass damit der Abzug bei den Steuern wegfällt?

Ihre Tochter konnte auch vorher nicht die volle Krankenkassenprämie abziehen, sondern nur jenen Teil, den sie selber gezahlt hat. Die Prämienverbilligung muss sie sich anrechnen lassen.

Bewerbungskosten

Als Arbeitsloser muss ich mich ständig bewerben. Kann ich die Kosten für Bewerbungsmappen, Kopien und Porto abziehen?

Ja, als Berufsauslagen. Auf Nachfrage des Steueramts müssen Sie aber alles belegen können.

IT-Kosten

Ich arbeite einen Tag pro Woche von zu Hause aus statt im Büro. Kann ich die Miete für ein Zimmer und die Kosten für PC, Telefon und Strom abziehen?

Nein. Wenn die Firma Ihnen am Arbeitsort einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, können Sie für das Büro zu Hause nichts abziehen. Auch im vom Bundesrat verordneten Homeoffice aufgrund der Corona-Pandemie können Arbeitnehmer keine Entschädigung für Strom- oder Mietkosten von ihren Arbeitgebern verlangen.

Kinderabzug

Meine Tochter hat im August die Lehre abgeschlossen. Bis dahin bin ich für den Unterhalt aufgekommen. Kann ich den Kinderabzug anteilmässig abziehen?

Nein. Es handelt sich um einen sogenannten Stichtagabzug: Allein massgebend ist die Situation am Stichtag, dem 31. Dezember. Da die Tochter dann nicht mehr in der Lehre war, ist kein Kinderabzug mehr möglich.

Beobachter
Artikel aus dem «Beobachter»

Dieser Artikel wurde aus dem Magazin «Beobachter» übernommen. Weitere spannende Artikel finden Sie unter www.beobachter.ch

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