90 Minuten für 900 Meter
Zürcher Eltern klagen wegen zu langem Schulweg

Der Weg bis zum Kindergarten ist für ihren fünfjährigen Sohn zu lang. Davon ist ein Paar aus Horgen überzeugt. Deshalb soll das Kind in einen näher gelegenen Kindergarten gehen. Dafür zogen sie bis vor das Verwaltungsgericht.
Publiziert: 09.12.2023 um 16:02 Uhr
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Aktualisiert: 11.12.2023 um 12:03 Uhr
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Die Eltern eines Fünfjährigen haben eine Klage eingereicht, da der 900-Meter-Schulweg zu lang sei. (Symbolbild)
Foto: Shutterstock

Statt im Kindergarten der Schuleinheit, in der auch seine beiden älteren Geschwister sind, wird ein Bub (5) woanders untergebracht: im Kindergarten, der 900 Meter von seinem Zuhause entfernt ist – etwa 400 Meter weiter als der andere.

Die Eltern aus dem Bezirk Horgen ZH sind mit dem Entscheid nicht zufrieden. Ihr Sohn habe laut Bundesverfassung Anspruch auf einen «zumutbaren» Schulweg. Für die 900 Meter lange Strecke mit einem Höhenunterschied von 57 Metern brauche ihr Kind aber 45 bis 90 Minuten, sagen sie gegenüber der «Zürichsee Zeitung».

«Enorme organisatorische Herausforderungen»

Die Richter des Zürcher Verwaltungsgerichts kauften ihnen diese Zeitrechnung nicht ab. Selbst bei einer Geschwindigkeit von zwei Stundenkilometern würde der Bub die Strecke in 27 Minuten zurücklegen. Der Schulweg sei also nicht zu lang. Und aus früheren Urteilen ist zu entnehmen, dass für ein Kindergartenkind 30 Minuten Fussweg zumutbar seien.

Nicht nur die Länge des Schulwegs störe die Eltern, so die «Zürichsee Zeitung». Dass nicht alle drei Kinder am gleichen Ort zur Schule gehen, stelle die Familie «in völlig unnötiger Weise vor enorme organisatorische Herausforderungen».

Beschwerde angenommen

Was sagt die Schule dazu? Laut Urteil begründete sie ihre Entscheidung damit, dass bei der Zuweisung folgende Aspekte berücksichtigt worden seien: geografische Kriterien, ausgewogene Klassengrössen und die Verteilung von Kindern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.

Die Schulpflege hätte aber klarer begründen müssen, welche öffentlichen Interessen dem Wunsch der Eltern entgegenstehen. Da dies nicht der Fall war, wurde die Beschwerde gutgeheissen – und der Bub dem gewünschten Kindergarten zugeteilt.

Der Entscheid war allerdings nicht unumstritten, wie die «Zürichsee Zeitung» berichtet: Eine Minderheit der zuständigen Gerichtskammer sah das anders. Die Zuweisung in ein Schulhaus sei nur dann anfechtbar, wenn der Schulweg unzumutbar sei – was hier nicht der Fall war. (gs)

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