Ryanair legt Rechnung offen
Was es kostet, wenn Passagiere durchdrehen

Ein Ryanair-Flug musste ausserplanmässig in Porto landen, weil ein Passagier sich danebenbenahm. Die Airline verrät nun, wie viel Geld sie dafür vom Störenfried verlangt.
Publiziert: 14.01.2025 um 15:40 Uhr
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Ryanair musste im April 2024 einen Flug von Dublin nach Lanzarote wegen eines störenden Passagiers in Porto notlanden.
Foto: IMAGO/Harald Dostal

Auf einen Blick

• Ryanair-Flug wegen auffälligen Passagiers nach Porto umgeleitet
• Ryanair fordert EU-Behörden zur Einschränkung des Alkoholkonsums auf
• Gesamtkosten des Vorfalls belaufen sich auf 15'350 Euro

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Der Flug FR7124 von Dublin nach Lanzarote hätte ein Routineflug werden sollen. Doch ein Passagier sorgte für so viel Unruhe, dass der Kapitän am 9. April 2024 entschied, in Porto zwischenzulanden. Das Verhalten des Mannes war so störend, dass die Sicherheit an Bord gefährdet schien. Nun macht Ryanair die Folgen dieses Zwischenfalls öffentlich und fordert den Passagier zur Kasse, wie der «Aerotelegraph» berichtet.

Die Fluggesellschaft beziffert die Gesamtkosten des Vorfalls auf 15'350 Euro (rund 14'400 Franken). Der grösste Anteil entfiel auf die Unterbringung der 160 Passagiere und sechs Crewmitglieder in Hotels, die 7000 Euro kostete.

Ryanair fordert strengere Regeln

Hinzu kamen 2500 Euro für Lande- und Abfertigungsgebühren, 1800 Euro für die Entsendung einer Ersatzcrew und 750 Euro für zusätzlichen Treibstoff. Ryanair hat in Dublin rechtliche Schritte eingeleitet, um den Schaden vom Störenfried zurückzufordern.

Ryanair hält sich mit Details zum Fehlverhalten des Passagiers zurück, deutet jedoch an, dass Alkohol im Spiel gewesen sein könnte. «Bei Flugverspätungen konsumieren die Passagiere auf den Flughäfen übermässig viel Alkohol, ohne dass der Kauf oder der Konsum eingeschränkt wird», erklärt die Airline.

Sie schlägt vor, den Erwerb alkoholischer Getränke auf zwei pro Person zu begrenzen – eine Kontrolle, die sich laut Ryanair durch die Nutzung der Bordkarte leicht umsetzen liesse. Ähnliche Einschränkungen gelten bereits beim Duty-Free-Verkauf.

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