Die grosse Übersicht zum Wildcamping
Wildcampen in der Schweiz – diese Regeln musst du kennen

In der freien Natur zu schlafen, ist vielerorts nicht erlaubt. Eine Übersicht, in welchen Kantonen es Bussen geben kann und was wo erlaubt ist.
Publiziert: 16.06.2025 um 19:27 Uhr
|
Aktualisiert: 17.06.2025 um 14:41 Uhr
Teilen
Anhören
Kommentieren
In welchen Kantonen darf man wildcampen? Und unter welchen Bedingungen? Die Antworten gibts weiter unten.
Foto: Shutterstock

Darum gehts

  • Wildcampen in der Schweiz: Regeln variieren je nach Kanton
  • Einzelne Übernachtungen oft erlaubt, Naturschutzgebiete meist tabu
  • 26 Kantone haben unterschiedliche Vorschriften für Wildcampen
Die künstliche Intelligenz von Blick lernt noch und macht vielleicht Fehler.
jasmine_helbling_0.jpg
Jasmine Helbling
Beobachter

Auch Jahre nach der Pandemie flacht der Trend zum Wildcampen nicht ab. Landauf, landab schläft die Schweiz unter den Sternen. Die Campingplätze sind zwar oft ausgebucht, Wälder und Wiesen gibt es aber genug.

Die gute Nachricht: Wildcamping ist nicht generell verboten. Die schlechte: Kantone und Gemeinden können ihre eigenen Regeln aufstellen – und tun das praktisch überall. In Obwalden dürfen Camper zum Beispiel fast immer unter den Sternen schlafen, in Appenzell Innerrhoden praktisch nirgends. Die meisten Kantone erlauben eine Übernachtung ohne Zelt (Biwakieren), ebenso das Wildcamping im Gebirge oberhalb der Waldgrenze.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

Probieren Sie die Mobile-App aus!

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

Probieren Sie die Mobile-App aus!

Wer mit Zelt oder Fahrzeug unterwegs ist, muss sich vorher also gründlich informieren. Bei einem Verstoss droht eine Busse (siehe Infobox).

Was gilt in den Kantonen? Eine Übersicht in Zusammenarbeit mit dem TCS

Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen vorbehalten.

Aargau

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem öffentlichen Parkplatz, auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers, im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss das Zelt tagsüber abgebaut werden
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Appenzell Ausserrhoden

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen), auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers, im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen, in den Moorlandschaften «Fähnerenspitz» und «Schwägalp»
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Appenzell Innerrhoden

Wildcampen ist im ganzen Kanton verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelnes Biwakieren über Nacht, wenn der Grundeigentümer einverstanden ist.
  • Übernachten auf Parkplätzen, die spezifisch für Camper ausgeschildert sind.

Basel-Landschaft

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten. Einzelne Gemeinden haben Ausnahmeregeln.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers, im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Basel-Stadt

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten. Einzelne Gemeinden haben Ausnahmeregeln.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers, Gratisparkieren von Wohnmobilen an der Brennerstrasse

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen, auf Raststätten oder Parkplätzen
  • bei Betretungsverbot

Bern

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Freiburg

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers, im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot
  • auf Raststätten oder Parkplätzen

Genf

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen), auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers, im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in der Wildnis ohne Genehmigung im Wald, ausgenommen Campingplätze, in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Glarus

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers, im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Graubünden

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers, im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten im Schweizerischen Nationalpark, in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen, in militärischen Sperrzonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Jura

Wildcampen ist im ganzen Kanton verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Luzern

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Übernachten auf Grundstücken, die der Gemeinde gehören – sofern es diese nicht ausdrücklich verbietet
    auf Privatgrundstücken und im Wald, allerdings nur mit Erlaubnis der Grundstücksbesitzerin, auf Parkplätzen und Raststätten, sofern es keine expliziten Verordnungen oder Verbote gibt
  • Notbiwakieren

Das ist verboten: 

  • Übernachten in Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzzonen am Hallwiler- und am Baldeggersee, in Jagdbanngebieten, Wasser- und Zugvogelreservaten an Gewässern, allerdings nur teilweise
  • bei Betretungsverbot am gleichen Standort über 30 Tage

Neuenburg

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers, im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Nidwalden

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers, im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot
  • auf Raststätten und Parkplätzen, ausser mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundeigentümers

Obwalden

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen ausserhalb bewilligter Campingplätze, sofern keine öffentlichen und privaten Interessen beeinträchtigt werden, auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers, im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
    auf Raststätten und Parkplätzen
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten, Wildruhezonen, Auen und Moorlandschaften, in Hoch- und Flachmooren, auf Trockenwiesen und -weiden, in Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung
  • bei Betretungsverbot

Schaffhausen

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers, im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Schwyz

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers
    im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • im Wald mit dem Einverständnis des jeweiligen Eigentümers; aber Achtung: Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen zu diesem Zweck nicht befahren werden
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Jagdbanngebieten, in Hoch- und Flachmooren, auf Trockenwiesen und -weiden, Auen sowie in Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung ausserhalb von Naturschutz- oder Jagdbanngebieten; hier ist Wildcamping nicht ausdrücklich verboten, sollte aber unterlassen werden
  • bei Betretungsverbot

Übernachten auf Raststätten oder Parkplätzen ist nicht generell verboten. Wohnwagen und Camper dürfen für mehr als 48 Stunden aber nur auf bewilligten Campingplätzen abgestellt werden. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Solothurn

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers
    im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • im Wald, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung gibt; informieren Sie sich bei der Gemeinde über die genauen Regeln und Einschränkungen
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

St. Gallen

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers
    im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten und Biotopen, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Tessin

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze
  • Biwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot
  • auf Raststätten oder Parkplätzen

Thurgau

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Uri

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers
  • im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • auf Raststätten oder Parkplätzen, sofern es keine Verbote oder Einschränkungen gibt
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Waadt

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers
    im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Jagdbanngebieten und Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Wallis

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers
  • im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • an Kantonsstrassen und Gemeindestrassen – allerdings nur mit Bewilligung
  • Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes in bestimmten Schutzgebieten, in Gefahrenzonen, an Wald- und Forststrassen
  • bei Betretungsverbot
  • auf/an Nationalstrassen

Zug

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers
    im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
  • Notbiwakieren
  • Meldepflichtig ist Biwakieren/Campieren über mehrere Tage, bei mehr als fünf Personen oder bei mehr als einem Zelt.

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, empfindlichen Lebensräumen, Nationalparks, Jagdbanngebieten, Wildruhezonen
  • bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Zürich

Grundsätzlich ist Wildcampen verboten.

Das ist erlaubt:

  • Einzelne Übernachtungen (nicht in Gruppen) auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Eigentümers
    im Wald, aber ohne Aufbau zusätzlicher Einrichtungen
    im Gebirge, oberhalb der Waldgrenze; bei mehreren Übernachtungen muss ein Zelt tagsüber abgebaut werden
    Notbiwakieren

Das ist verboten:

  • Übernachten in Naturschutzgebieten, Wildschongebieten und empfindlichen Lebensräumen
    bei Betretungsverbot

Für Raststätten oder Parkplätze gibt es keine kantonalen Bestimmungen. Fragen Sie bei der Gemeinde oder beim Grundstücksbesitzer nach.

Welche Strafe droht bei illegalem Wildcampen?

Wer trotz Verbot auf öffentlichem Grund übernachtet, wird von der Polizei gebüsst. Die Höhe der Busse hängt erneut von Kanton und Gemeinde ab. «Sie kann ein paar Hundert Franken betragen, aber auch 2000 Franken wie in der Stadt Bern», sagt Beobachter-Expertin Norina Meyer.

Auf privaten Grundstücken brauchen Camper eine Erlaubnis der Eigentümerin. «Wenn man einen umzäunten Garten betritt, droht eine Strafe», so Meyer. Das Areal müsse aber zumindest teilweise durch eine Hecke oder einen Zaun eingegrenzt sein. Entsteht ein Schaden am Grundstück, können Eigentümer Schadenersatz verlangen.

Wer trotz Verbot auf öffentlichem Grund übernachtet, wird von der Polizei gebüsst. Die Höhe der Busse hängt erneut von Kanton und Gemeinde ab. «Sie kann ein paar Hundert Franken betragen, aber auch 2000 Franken wie in der Stadt Bern», sagt Beobachter-Expertin Norina Meyer.

Auf privaten Grundstücken brauchen Camper eine Erlaubnis der Eigentümerin. «Wenn man einen umzäunten Garten betritt, droht eine Strafe», so Meyer. Das Areal müsse aber zumindest teilweise durch eine Hecke oder einen Zaun eingegrenzt sein. Entsteht ein Schaden am Grundstück, können Eigentümer Schadenersatz verlangen.


Teilen
Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?