Darum gehts
Wer Sozialhilfe will, muss allerhand Persönliches von sich preisgeben – in der Zürcher Gemeinde Zell sogar noch ein bisschen mehr: einen Einblick ins Strafregister nämlich.
Das machte eine Sozialarbeiterin der kantonalen Justizdirektion stutzig. Die Frau begleitet eine inhaftierte Person bei der Wiedereingliederung und meldete diese im Juni in Zell für den Bezug von Sozialhilfe an. Dafür sei zwingend ein Strafregisterauszug einzureichen, wurde ihr aus dem Gemeindehaus ausgerichtet. «Was hat das eine mit dem anderen zu tun?», fragte die Sozialarbeiterin beim Beratungszentrum des Beobachters nach.
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Nur notwendige Informationen erlaubt
Die Antwort von Corinne Strebel, Expertin für Sozialhilferecht, ist unmissverständlich: «Gar nichts.» Ein Sozialdienst dürfe gemäss Gesetz nur Informationen einfordern, die notwendig seien, um den Unterstützungsanspruch zu klären, sagt die juristische Beraterin. «Es hat keinerlei Relevanz für die Berechnung der Sozialhilfe, ob jemand einen Eintrag im Strafregister hat.» Ihr ist keine andere Gemeinde in der Schweiz bekannt, die das gleich handhabt.
In der Landgemeinde im Tösstal mit knapp 7000 Einwohnerinnen und Einwohnern stützt man sich «grundsätzlich» auf Artikel 18 des kantonalen Sozialhilfegesetzes, sagt Regula Ehrismann, Gemeindepräsidentin und Vorsteherin der Sozialbehörde. Der Passus verlangt, dass Hilfesuchende vollständig Auskunft über ihre persönlichen Verhältnisse geben.
Massnahme für den «präventiven Schutz»
Dass man in Zell zu dieser gesetzlich verordneten Transparenz auch Strafregisterauszüge zählt, begründet Ehrismann auf Anfrage des Beobachters mit dem «präventiven Schutz aller Beteiligten». Mit einer Stigmatisierung der Klientinnen und Klienten habe diese Massnahme hingegen nichts zu tun.
Einträge zu Delikten wie Gewalt gegen Leib und Leben oder Drohungen gegen Behörden könnten jedoch auf Gefährdungspotenziale hinweisen. In solchen Fällen würden laut der Gemeindepräsidentin bei den Abklärungsgesprächen auf dem Sozialamt die Sicherheitsvorkehrungen erhöht. Einen Einfluss auf die Ausgestaltung der Sozialhilfe hätten Einträge im Strafregister jedoch «in keinster Weise».
Diese Argumentation ändert nichts an der Einschätzung von Beobachter-Beraterin Corinne Strebel. Das Strafregister enthalte höchst persönliche Informationen, die das Amt nichts angingen, sagt sie. Das Vorgehen in Zell erachtet Strebel deshalb als «Verletzung der Persönlichkeitsrechte».