Darum gehts
- Logistikmitarbeiterin (22) nach fristloser Kündigung vor Gericht: Fall aus Spanien
- Vorzeitiges Einstempeln als Arbeitszeitbetrug und Vertrauensbruch gewertet
- In der Schweiz möglich: Fristlose Kündigung nach Art. 337 OR bei Täuschung
Wenn man zu fleissig ist, kann das offenbar auch nach hinten losgehen. Eine Logistikmitarbeiterin (22) aus Alicante erschien über Monate hinweg immer wieder vor Schichtbeginn im Betrieb und wurde schliesslich fristlos gekündigt.
Offiziell begann ihre Arbeit erst um 7.30 Uhr. Doch die junge Frau war regelmässig schon deutlich früher vor Ort, teilweise bereits gegen 6.45 Uhr. Ihre Aufgabe bestand darin, Transport- und Routenpläne zu kontrollieren, die jeweils am Vortag erstellt wurden. Laut Arbeitgeber gab es vor Schichtbeginn keine zugewiesenen Tätigkeiten, wie unter anderem «Diario Popular» berichtet.
Zuerst wurde die Frau darauf hingewiesen, sie solle nicht zu früh zur Arbeit erscheinen. Dann folgte eine schriftliche Abmahnung. Doch die Mitarbeiterin erschien immer wieder zu früh zur Arbeit. Am Ende zog der Arbeitgeber die Reissleine und sprach die fristlose Kündigung aus.
Ungehorsam führte zur Kündigung
Vor Gericht verteidigte sich die Frau damit, ihr Verhalten sei reines Engagement gewesen. Die Richter sahen das jedoch anders. In der Begründung hiess es, sie habe «das Betriebsgelände ohne zugewiesene Aufgaben betreten und die interne Ordnung gestört». Zudem habe sie «mehrfach Abmahnungen ignoriert». Das Gericht sprach von «Ungehorsam, Illoyalität und Vertrauensbruch» und bestätigte die Kündigung.
Fachanwältin Inés Calle Lambach erklärte zudem gegenüber dem Portal «LTO», dass das vorzeitige Einstempeln ohne tatsächliche Arbeitsleistung als «klassischer Fall von Arbeitszeitbetrug» bewertet werden könne.
So sieht es arbeitsrechtlich in der Schweiz aus
Wie würde so ein Fall hierzulande aussehen? Nicht ganz so eindeutig. Im Schweizer Arbeitsrecht gilt grundsätzlich die Pflicht, Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen (Art. 321d OR). Dazu gehören auch Arbeitszeiten, Abläufe und interne Organisationsregeln im Betrieb. Nur früh im Betrieb zu erscheinen, ist in der Regel kein Problem. Wer vor Arbeitsbeginn einfach da ist, im Aufenthaltsraum wartet oder sich vorbereitet, verletzt normalerweise keine arbeitsrechtlichen Pflichten.
Anders sieht es aus, wenn es um die Zeiterfassung geht. Wird Arbeitszeit systematisch zu früh erfasst oder ohne effektive Arbeit gestempelt, kann das schnell als Vertrauensbruch gewertet werden. In solchen Fällen ist auch in der Schweiz eine fristlose Kündigung nach Art. 337 OR möglich – jedoch abhängig vom konkreten Einzelfall.
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