In Irland herrscht momentan Ferienverbot. Und doch sind Tausende Iren ins Ausland geflogen. Wie «Politico» berichtet, dürfen Iren aus medizinischen Gründen weiterhin reisen. Also buchen sie zum Beispiel einen Zahnarzttermin in Spanien und fliegen – mit dem Termin im Gepäck – in die Ferien auf der iberischen Halbinsel.
Eine Zahnarzthelferin auf den Kanaren berichtet, dass sie täglich fünf bis sieben Terminanfragen von meist jungen Iren erhält: «Da sie an besagtem Tag nicht auftauchen, haben wir begriffen, dass das nur eine Ausrede für einen Urlaub ist.»
Der irischen Polizei sind die Hände gebunden, da sie kein Recht hat, Reisende mit Terminbestätigungen an der Ausreise zu hindern. Gibt es dieses Schlupfloch auch in der Schweiz?
Aus medizinischem Grund befreit
Ein Reiseverbot wie in Irland hat die Schweiz nicht. Hierzulande gelten die Einreiseregeln erst, wenn man sich länger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufhält. Wer also seinen Arzttermin beispielsweise in Deutschland innerhalb von 24 Stunden schafft, darf weiterhin ein- und ausreisen.
Für längere Aufenthalte gelten momentan Test- und Quarantänepflicht für Einreisende aus einem Risikogebiet. Die Testpflicht gilt auch für Fluggäste.
Grund muss belegt werden
Ähnlich wie in Irland sind auch in der Schweiz all jene von den Einreiseregeln befreit, die aus einem triftigen medizinischen Grund reisen. «Von der Test- und Quarantänepflicht ausgenommen sind Personen, die sich aus wichtigen medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen», steht in der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Bereich des internationalen Personenverkehrs.
Wer seinen Arzttermin im Ausland nicht verschieben kann, ist also von Einreiseregeln erlöst. Sofern er das belegen kann. «Wenn glaubhaft belegt werden kann, dass ein medizinisch triftiger Grund vorliegt, ist man von Quarantäne und Testpflicht befreit», bestätigt auch die eidgenössische Zollverwaltung.
Noch keine Fälle in der Schweiz
Doch nicht jeder Arzttermin ist triftig genug. «Die Regel greift bei einem bevorstehenden, nicht verschiebbaren und medizinisch notwendigen Eingriff», präzisiert die Zollverwaltung. Ein Zahnarzttermin gilt also nicht.
Wer versucht, diese Regel zu brechen, wird bei der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet. Der Zollverwaltung ist allerdings bislang kein solcher Fall bekannt.