Auf einen Blick
Ob BEA, Olma oder die lokale Messe des Gewerbevereins: Konsumentinnen lassen sich an Messen besonders gerne zu allem Möglichen überreden – vom Zeitschriftenabonnement bis zum Dampfstaubsauger. Zu Hause und auf dem Boden der Realität angekommen, tauchen oft die ersten Zweifel auf. Brauche ich die Heissluftfritteuse wirklich?
Da wird man doch wohl zurücktreten dürfen? Immerhin hat der Aussteller seine ganze Überredungskunst aufgeboten und sein Gegenüber mit seinen Werbebotschaften eingelullt.
Schutz durch das Haustürgesetz
Tatsächlich schützt das Gesetz Konsumenten vor Verträgen, die sie unüberlegt und übereilt abschliessen. So etwa, wenn jemand Sie am Telefon dazu überredet, drei Kisten Wein zu kaufen. Als Käuferin haben Sie nach dem Kaufentscheid zwei Wochen Zeit, um von Ihrer Zusage wieder Abstand zu nehmen. Das ergibt sich so aus dem sogenannten Haustürgesetz.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Doch der Teufel steckt einmal mehr im Detail: Ob man zurücktreten darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wer etwa telefonisch dazu gedrängt wird, eine einzige Flasche Chasselas zu kaufen, hat womöglich kein Rücktrittsrecht – wie der Gastronom, der übereilt zehn Kisten Spätburgunder für sein Restaurant bestellt.
Der Schutz greift mit anderen Worten nicht bei jedem Kauf, den man unüberlegt abschliesst. Widerrufen darf man nur, wenn man Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch erwirbt, die mehr als 100 Franken kosten.
Zudem darf man nur zurücktreten, wenn man den Vertrag zu Hause, bei der Arbeit, auf der Strasse oder bei einer Werbeveranstaltung unterschrieben hat – sofern man die Vertragsverhandlung nicht ausdrücklich gewünscht hat.
Kein Rücktrittsrecht beim Messekauf
Doch was ist mit dem Kauf an der Messe? Ausstellungen und Messen sind Orte, an denen es sehr häufig zu unüberlegten Käufen kommt. Blöd nur: Der Schutz des Haustürgesetzes greift auch dort nicht. Das Widerrufsrecht, mit dem man bei Haustürgeschäften kostenlos und unkompliziert aussteigen kann, gilt bei Messen und Ausstellungen ausdrücklich nicht.
Wer von einem Messekauf Abstand nehmen möchte, kann das meist nur, wenn der Verkäufer einwilligt.
Wenn Sie die neue Fritteuse lieber wieder zurückgeben wollen, sind Sie auf das Entgegenkommen der Ausstellerin angewiesen. Vielleicht ist sie ja dazu bereit, wenn Sie ihr ein sogenanntes Reuegeld – einen bestimmten Prozentsatz des Verkaufspreises – anbieten.
Wer vorsorgen will, handelt sich am besten schon beim Kauf an der Messe ein Rücktrittsrecht aus – und zwar schriftlich.