Null Leistung, voll bezahlen
Gibts Geld zurück, wenn die Bergbahn stillsteht?

Du kaufst online einen Skipass für einen bestimmten Tag – doch dann steht die Bahn still. Viele Bahnen schliessen Rückerstattungen in ihren AGB aus, was rechtlich kaum haltbar ist. Doch wo kein Kläger, da kein Richter.
Publiziert: 05.01.2024 um 20:05 Uhr
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Aktualisiert: 07.01.2024 um 13:40 Uhr
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Lange Wartenzeiten und ein eingeschränktes Pistenangebot berechtigen nicht zur Rückerstattung.
Foto: Leserreporter
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Martin SchmidtRedaktor Wirtschaft

Für viele Wintersportfans im Bündner Skigebiet Films Laax Falera brachte der Donnerstag Frust statt Schneespass. Die Bergbahnen öffneten erst mit Verspätung, Gäste mussten stundenlang anstehen und ein grosser Teil der Anlagen blieb geschlossen. Schuld waren heftige Windböen, die den Betrieb einschränkten. Geld zurück gab es für die Kunden trotzdem nicht. 

Riesige Schlange bei der Talstation
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Laaxer Bergbahnen stehen stlll:Riesige Schlange bei der Talstation

«Rückerstattungen werden dann gewährt, wenn die Mehrheit aller Anlagen geschlossen ist und nur der Betrieb der Anlagen im unteren Sektor des Gebiets möglich ist», erklärt die Medienstelle der Bergbahnen gegenüber Blick. Die Bahnen schliessen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jegliche Ansprüche aus, falls sie ihre Leistung nur eingeschränkt erbringen kann. 

AGB dürfen nicht missbräuchlich sein

Doch was ist, wenn die Anlagen an einem oder mehreren Tagen überhaupt nicht in Betrieb gehen? Ein Blick in die AGB der Bergbahnen Zermatt VS, Gstaad BE oder Flims Laax Falera zeigt, dass die Anbieter auch für diese Fälle vorgesehen haben. Ansprüche auf Rückerstattungen werden ausgeschlossen. Kurzum: Egal, was passiert, der Kunde trägt das volle Risiko bezüglich des Kaufpreises. 

AGB werden von einer Partei einseitig vorformuliert. Die Firmen dürfen aber nicht nach Lust und Laune Bedingungen hineinschreiben. Artikel 8 des Lauterkeitsgesetzes schützt Kunden vor missbräuchlichen Geschäftsbedingungen. Solche liegen vor, wenn die Bestimmungen für die Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den üblichen Rechten und Pflichten vorsieht.

Null Leistung, voll abkassieren?

Ein Vertrag beruht auf einer Leistung und Gegenleistung, so die Stiftung Konsumentenschutz. Erhält der Kunde die vereinbarte Gegenleistung nicht, hat er einen grundsätzlichen Anspruch auf Kostenrückerstattung. Die Bergbahnen Engadin St. Moritz sehen in ihren AGB eine solche Rückerstattung in Form eines Gutscheins vor, wenn alle Anlagen beispielsweise wegen einer behördlichen Anordnung stillstehen. Sobald Gäste keine Möglichkeit aufs Skifahren haben, ist ein Einbehalten des Kaufpreises kaum mehr haltbar. 

Deshalb dürften sich Bergbahnen oft kulanter zeigen, als ihre Geschäftsbedingungen suggerieren. Das bietet sich allein schon aus Imagegründen an. Wer dem Gast nichts bietet und voll abkassiert, macht reichlich Negativwerbung in eigener Sache. Auch wenn die Bahnen wissen, dass kaum je ein Gast wegen des Kaufpreises für einen Skipass juristische Mittel ergreifen dürfte. 

Strenger geworden sind viele Bergbahnen bei Unfall oder Krankheit: Kann ein Gast aus diesen Gründen den Tages- oder Mehrtagespass nicht nutzen, besteht weder in Gstaad, St. Moritz noch Zermatt ein Anspruch auf Rückerstattung. Alle drei Bahnen empfehlen hierfür den Abschluss einer Versicherung. Im Skigebiet Arosa Lenzerheide GR erhält man gegen Vorweisen eines Arztzeugnisses anteilsmässig Geld zurück. 

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