Kurzarbeit steigt wieder stark – Blick klärt die wichtigsten Fragen
Kündigung während Kurzarbeit – das sind Ihre Rechte

Die Kurzarbeit in der Schweiz zog während der zweiten Welle wieder kräftig an. Gleichzeitig geben Betriebe vielerorts aus finanzieller Not auf. Blick klärt rechtliche Fragen und zeigt auf, was bei einer Kündigung während der Kurzarbeit passiert.
Publiziert: 10.04.2021 um 20:30 Uhr
|
Aktualisiert: 09.05.2021 um 17:01 Uhr
1/7
Hansruedi Wyss (53), Rechtsanwalt Bratschi AG, beantwortet die wichtigsten Fragen bei einer Kündigung während Kurzarbeit.
Foto: BEAT BASCHUNG
Aline Leutwiler

Die Arbeitslosigkeit in der Schweiz geht zurück, und zwar deutlich. Die Arbeitslosenquote sank im März auf 3,4 nach 3,6 Prozent im Vormonat. In absoluten Zahlen: Ende März waren 157'968 Personen bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) als arbeitslos registriert. Das sind fast 10'000 weniger als im Monat davor. Allerdings sind noch 16,5 Prozent mehr Personen ohne Arbeit als kurz nach Ausbruch der Corona-Pandemie im letzten Jahr.

Ohne Kurzarbeit sähe es am Arbeitsmarkt düster aus. Dennoch zieht die Kurzarbeit seit Anfang Jahr wieder deutlich an, wegen des zweiten Lockdowns. Ende Januar waren gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hierzulande 400'000 Personen von Kurzarbeit betroffen. Das entspricht im Vergleich zum Dezember 2020 einer Zunahme von knapp 106'000 Personen oder einem Plus von 36 Prozent. Für Februar liegen noch keine Kurzarbeitszahlen vor.

Die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Betriebe erhöhte sich dabei um fast 40 Prozent auf 47'460, die ausgefallenen Arbeitsstunden stiegen gar um 55 Prozent. Für diese Betriebe soll Kurzarbeit eines verhindern: Massenentlassungen. Die Rechnung geht nicht immer auf. Gerät ein Unternehmen trotz Kurzarbeit in finanzielle Not und muss Kündigungen aussprechen, sei das nicht in jedem Fall missbräuchlich, sagt Rechtsanwalt Hansruedi Wyss (53) von der Kanzlei Bratschi.

Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage für betroffene Arbeitnehmende aus, die während der Kurzarbeit auch noch den Job verlieren? Blick klärt die wichtigsten Fragen.

Darf ich während Kurzarbeit überhaupt entlassen werden?

Ja. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können weiterhin kündigen. «Es gibt keine besonderen Regelungen im Kündigungsschutz während Kurzarbeit», bestätigt Experte Wyss. Dementsprechend müssen auch die üblichen Kündigungsfristen eingehalten werden.

Sind sogar fristlose Kündigungen zulässig?

Auch in diesem Fall gelten keine Spezialregeln.

Die Kündigung liegt bei mir auf dem Pult. Was nun?

Wer während der Kurzarbeit gekündigt wird, erhält während der Kündigungsfrist wieder den alten, vollen Lohn. «Dafür ist grundsätzlich auch die volle Arbeitszeit zu leisten, wenn dies betrieblich überhaupt möglich ist», sagt Wyss. In beiden Fällen hat man vollen Lohnanspruch.

Gibt es auch rückwirkend den vollen Lohn?

«Kantonale Gerichte entschieden bereits, dass Arbeitnehmende bei einer Kündigung während oder unmittelbar nach der Kurzarbeit die Lohneinbusse beim Arbeitgeber nachträglich verlangen können», so der Rechtsanwalt. Der Arbeitnehmende hat der Kurzarbeit nämlich unter der Annahme zugestimmt, dass seine Stelle gerettet wird.

Darf ich schon bei einer neuen Stelle beginnen?

Sofern es nicht gegen die Treuepflicht verstösst, darf man beginnen, an einem neuen Ort zu arbeiten. Einzige Ausnahme: «Während der Kündigungsfrist unzulässig wäre eine konkurrenzierende Tätigkeit. Der Ersatzverdienst ist auf den von der bisherigen Arbeitgeberin geschuldeten Lohn anzurechnen.» Das heisst, der Ersatzverdienst wird vom Lohn abgezogen. Ausserdem ist auch eine Zwischenbeschäftigung während der Kurzarbeit (im ungekündigten Verhältnis) erlaubt. «Bis Ende März 2021 werden die Zwischenbeschäftigungen nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet», sagt Wyss. In diesem Fall wird die Kurzarbeitsentschädigung also nicht gekürzt.

Ich finde keine Stelle – wie viele Taggelder erhalte ich?

«Auch während dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung sind die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen, und dementsprechend bleibt der volle Lohn bei der Arbeitslosenversicherung versichert», so Wyss. Das gilt bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 148'200 Franken.

Das sind die aktuellen Bestimmungen der Kurzarbeit

Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Reduzierung oder Einstellung der Arbeit, während der Arbeitsvertrag weiterhin bestehen bleibt. Für diese Zeit erhält der Arbeitnehmende eine Kurzarbeitsentschädigung. Diese beträgt 80 Prozent des wegfallenden Lohnes. Einen Teil davon übernimmt der Arbeitgeber und einen weiteren Teil die Arbeitslosenversicherung.

Um ein Gesuch für Kurzarbeit einzureichen, muss sich der Arbeitgeber an die kantonale Amtsstelle wenden. Vorübergehend ist die Voranmeldefrist ausgesetzt. Die Arbeitnehmenden müssen sich vorher mit der Kurzarbeit einverstanden erklären.

Am 20. Januar hat der Bundesrat den Massnahmenkatalog zur Kurzarbeit erweitert. Das Verfahren zur Anmeldung der Kurzarbeit wurde vereinfacht. Neu darf die Entschädigung auch für Lernende und Personen mit befristeten Arbeitsverhältnissen beantragt werden. Die Karenzfrist – bis die Kurzarbeit beginnt – wurde bis Ende Juni ausgesetzt. Ausserdem verlängerte der Bundesrat die maximale Bezugsfrist für die Kurzarbeitsentschädigung. Neu beträgt die Höchstdauer nicht mehr 12, sondern 18 Monate.

Am 19. März verlängerte der Bundesrat das vereinfachte Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung sowie die Aufhebung der Karenzzeit bis am 30. Juni 2021. «Die Verlängerung des vereinfachten Verfahrens bedingt, dass die ausserhalb der Kurzarbeitsphase gesammelten Mehrstunden weiterhin nicht abgezogen werden. Und das Einkommen von Zwischenbeschäftigungen abgezogen wird», heisst es.

Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Reduzierung oder Einstellung der Arbeit, während der Arbeitsvertrag weiterhin bestehen bleibt. Für diese Zeit erhält der Arbeitnehmende eine Kurzarbeitsentschädigung. Diese beträgt 80 Prozent des wegfallenden Lohnes. Einen Teil davon übernimmt der Arbeitgeber und einen weiteren Teil die Arbeitslosenversicherung.

Um ein Gesuch für Kurzarbeit einzureichen, muss sich der Arbeitgeber an die kantonale Amtsstelle wenden. Vorübergehend ist die Voranmeldefrist ausgesetzt. Die Arbeitnehmenden müssen sich vorher mit der Kurzarbeit einverstanden erklären.

Am 20. Januar hat der Bundesrat den Massnahmenkatalog zur Kurzarbeit erweitert. Das Verfahren zur Anmeldung der Kurzarbeit wurde vereinfacht. Neu darf die Entschädigung auch für Lernende und Personen mit befristeten Arbeitsverhältnissen beantragt werden. Die Karenzfrist – bis die Kurzarbeit beginnt – wurde bis Ende Juni ausgesetzt. Ausserdem verlängerte der Bundesrat die maximale Bezugsfrist für die Kurzarbeitsentschädigung. Neu beträgt die Höchstdauer nicht mehr 12, sondern 18 Monate.

Am 19. März verlängerte der Bundesrat das vereinfachte Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung sowie die Aufhebung der Karenzzeit bis am 30. Juni 2021. «Die Verlängerung des vereinfachten Verfahrens bedingt, dass die ausserhalb der Kurzarbeitsphase gesammelten Mehrstunden weiterhin nicht abgezogen werden. Und das Einkommen von Zwischenbeschäftigungen abgezogen wird», heisst es.

Fehler gefunden? Jetzt melden

Was sagst du dazu?

Externe Inhalte
Möchtest du diesen ergänzenden Inhalt (Tweet, Instagram etc.) sehen? Falls du damit einverstanden bist, dass Cookies gesetzt und dadurch Daten an externe Anbieter übermittelt werden, kannst du alle Cookies zulassen und externe Inhalte direkt anzeigen lassen.