Homeoffice angeben oder nicht?
So sparst du am meisten Steuern

Letztes Jahr war die Arbeitsrealität für viele Bürolisten eine andere: Man arbeitete oft im Homeoffice. Viele fragen sich: Welche Abzüge kann ich bei der Steuererklärung geltend machen? Blick erklärt das beste Vorgehen.
Publiziert: 13.03.2022 um 12:07 Uhr
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Aktualisiert: 13.03.2022 um 13:29 Uhr
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Jeder Bürolist kennt es: Homeoffice! Für Zehntausende Schweizerinnen und Schweizer war diese Arbeitsumgebung für Monate Alltag.
Fabio Giger

Das Büro in den eigenen vier Wänden – ob man es liebt oder hasst – war in der Schweiz 2021 ein halbes Jahr lang Pflicht. Von Ende Januar bis Juni und einige Tage im Dezember beorderte der Bundesrat alle, die konnten, ins Homeoffice. Betroffen waren vor allem Bürolisten. Jetzt steht die Steuererklärung an und viele fragen sich: Welche beruflichen Auslagen lassen sich abziehen?

«Grundsätzlich ist es möglich, Berufskosten aus dem Homeoffice anzugeben», sagt Steuerexperte Markus Stoll (49) von der VZ Rechts- und Steuerberatung AG. Nur ist es in den meisten Fällen nicht wirklich sinnvoll!

Ostschweizer Kantone sind pingelig

Stoll: «In fast allen Deutschschweizer Kantonen kann man anstatt dem Homeoffice-Abzug die Kosten für die auswärtige Verpflegung sowie die Fahrkosten abziehen – auch wenn man Zuhause gearbeitet hat.» Heisst also: Man darf die Steuererklärung so ausfüllen, als wäre man ins Büro gefahren und hätte das Mittagessen im Restaurant um die Ecke gegessen. Im Gegenzug dürfen keine Homeoffice-Abzüge gemacht werden.

Einzig in den Kantonen St. Gallen und Thurgau müssen Steuerpflichtige die exakten beruflichen Auslagen angeben. In allen anderen Kantonen darf man «Pseudo-Ausgaben» angeben – um die Steuererklärung aus dem Pandemiejahr möglichst einfach zu halten.

Das sind die Varianten

Welche Variante man wählen soll? Es lohnt sich, die Steuererklärung im Vorhinein durchzurechnen. Blick zeigt, wie das geht.

Ein Beispiel: Frau Ziegler war für acht Monate im Homeoffice. Die restlichen vier Monate pendelte sie ins Büro.

Variante 1: Wählt sie die Variante, die Berufskosten so anzugeben, als hätte es Corona nie gegeben und als hätte sie das ganze Jahr im Büro gearbeitet, so kann Frau Ziegler die vollständigen Fahrkosten, Mehrkosten für Verpflegung und einen Pauschalabzug geltend machen.

Variante 2: Wählt sie die Variante, die exakten Homeoffice-Kosten anzugeben, ist die Sache ein wenig komplizierter. Sie darf die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung nur für vier Monate abziehen. Die Kosten für die Verpflegung zu Hause sind steuerlich nicht relevant. Dasselbe gilt für den Arbeitsweg: Vier Monate kann sie angeben, acht Monate nicht.

Weiter hat sie sich einen Monitor, eine ergonomische Tastatur und eine Computermaus gekauft. Bei den Ausgaben für den zusätzlichen Monitor, die Tastatur und die Maus muss Frau Ziegler einen «angemessenen Privatanteil» abziehen, weil sie diese auch für private Zwecke brauchen kann.

Zusätzlich berechnet Ziegler den anteiligen Mietwert inklusive Nebenkosten für das Arbeitszimmer. «Dies darf sie nur geltend machen, wenn sie glaubhaft belegen kann, dass sie das Zimmer ausschliesslich zum Arbeiten benützt», sagt Steuerexperte Markus Stoll. Wer im Esszimmer oder in der Stube arbeitet, dürfte nichts angeben.

Angenommen, Frau Ziegler braucht ein Raum ihrer 4,5-Zimmer-Wohnung nur als Büro. Den Mietzins von 2135 Franken im Monat kann sie aufs einzelne Zimmer berechnen und so für das Gesamtjahr 3800 Franken als Abzug angeben. Eine Pauschale darf sie aber nicht abziehen, weil sie ihre effektiven Kosten geltend macht.

Durchrechnen lohnt sich

«Es lohnt sich, diese Varianten im Vorhinein durchzurechnen», sagt Steuerexperte Markus Stoll. Anders als im Beispiel von Frau Ziegler kann es auch sein, dass es sich lohnt, die exakten Kosten anzugeben. Etwa dann, wenn die Miete für ein eigenes Büro hoch ist, die Fahrkosten ins Büro tief sind oder man das ganze Jahr im Homeoffice war.

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