GV lehnt Vergütung der Geschäftsleitung ab
Muss CS-CEO Ulrich Körner nun ohne Lohn weiterarbeiten?

Die letzte GV der Credit Suisse endet mit einem Paukenschlag: Die Aktionärinnen und Aktionäre lehnen die Millionenvergütung der Geschäftsleitung ab. Kann die Bank ihrer Geschäftsleitung nun überhaupt noch das Gehalt überweisen?
Publiziert: 04.04.2023 um 21:02 Uhr
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Die GV hat CS-CEO Ulrich Körners die Vergütung verweigert.
Foto: keystone-sda.ch
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Martin SchmidtRedaktor Wirtschaft

Der Boss der Credit Suisse, Ulrich Körner (60), und die übrigen zehn Geschäftsleitungsmitglieder bekommen den Frust ihres Aktionariats am Ende der Generalversammlung nochmal deutlich zu spüren. Die Aktionärinnen und Aktionäre lehnten die Vergütung der Geschäftsleitung für die nächsten zwölf Monate knapp ab. Werden die obersten Manager also keinen Lohn mehr erhalten?

Sicher nicht so viel wie geplant. Gemäss Vergütungsbericht hätte die Geschäftsleitung innerhalb des nächsten Jahres maximal 34 Millionen Franken eingestrichen. So viel fliesst in keinem Fall mehr, denn die juristische Übernahme der Credit Suisse durch die UBS sollte in den nächsten ein bis zwei Monaten abgeschlossen sein.

Auf den Monat gerechnet würde die Geschäftsleitung gut 2,8 Millionen Franken erhalten. Und dieses Geld könnte auch nach dem Verdikt der Aktionäre weiterhin fliessen – zumindest gemäss Statuten der Bank: Darin wird der Abstimmung über die Vergütung eine konsultative Natur beigemessen. Sie wäre also nicht rechtsbindend.

Credit Suisse prüft weiteres Vorgehen

«Der Verwaltungsrat wird das Votum der Aktionärinnen und Aktionäre analysieren und gegebenenfalls geeignete Massnahmen treffen», sagt die Presseabteilung der Credit Suisse auf Anfrage von Blick. Klar ist: Die Geschäftsleitungsmitglieder haben gültige Arbeitsverträge, diese sichern ihnen ein Einkommen zu. Dass die Geschäftsleitung nun leer ausgeht, lässt sich mit dem Arbeitsgesetz kaum vereinbaren.

Im Konflikt zu diesem steht jedoch das Aktienrecht. Dieses sagt klar, dass die Abstimmung zur Vergütung «bindende Wirkung» hat. Und weiter: Wird eine Vergütung von der GV nicht gutgeheissen, ist diese «unzulässig». Rechtsexperte Peter V. Kunz (58) relativiert jedoch: «Hätten die Aktionäre die Löhne der Geschäftsleitung kürzen wollen, hätten sie an der GV einen Gegenantrag mit einer tieferen Vergütung stellen müssen.» So gelte der laufende Arbeitsvertrag.

Die einzige Möglichkeit wäre gemäss Kunz, dass der Verwaltungsrat die Arbeitsverträge für die nächsten Wochen neu aushandelt. «Das ist jedoch nur möglich, wenn die Geschäftsleitung mitspielt.»

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